Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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beiden Berichtszeiträume haben diese Einschätzung
bestätigt.
Die Verbindung beider Aufgabenbereiche in einer
Hand hat sich bewährt. Ein unlösbarer Konflikt zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und
dem Transparenzinteresse der Öffentlichkeit ist seit
Inkrafttreten des IFG bis heute nicht aufgetreten. Es
ist bisher stets gut gelungen, auf der Grundlage von
§ 5 IFG einen angemessenen Ausgleich zwischen
den unterschiedlichen Interessen zu finden.
2.1.7
Open Government/Open Data
2.1.7.1 Informationsfreiheit und Open Data:
zwei Aspekte des Transparenzgedankens
Transparenz ist mehr als die Herausgabe von Informationen auf Antrag. Verwaltungsinformationen sind
vielmehr auch proaktiv zur Verfügung zu stellen.
Die Digitalisierung unserer Lebenswelt, unserer Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten ist
nicht nur eine technische und gesellschaftliche Herausforderung, sie eröffnet auch Entwicklungschancen für eine gelebte Demokratie. Die Öffentlichkeit
erwartet zunehmend, bei wichtigen Entscheidungen
auf allen staatlichen Ebenen frühzeitig und umfassend unterrichtet und an der Entscheidungsfindung
beteiligt zu werden. Dies setzt eine qualifizierte Information und eine stetige gesellschaftliche Kommunikation voraus. Unverzichtbare Grundlage dafür ist
offenes Verwaltungs- und Regierungshandeln.
Transparenz in der Verwaltung hat drei Grundlagen:
Die erste wird als „Open Data“ bezeichnet. Dies
bedeutet Offenheit des Handelns und der zugrundeliegenden Informationen öffentlicher Stellen. Die
zweite Grundlage ist - auf der Basis europarechtlicher Vorgaben - die Zurverfügungstellung staatlicher
Informationen als wirtschaftliche Ressource. Der
dritte Aspekt ist der individuelle Anspruch auf Zugang zu bestimmten Informationen, wie ihn die Informationsfreiheitsgesetze regeln.
Open Data formuliert schon vom Begriff her einen
allgemeinen Anspruch auf mehr Offenheit des staatlichen Handelns und ergänzt den individuellen Anspruch auf Informationszugang („Informationsfreiheit und Open Data“, Positionspapier der
26. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten
in Deutschland vom 27. Juni 2013 (Anlage 8)).
Das Tempo der Open Data-Debatte hat sich in den
vergangenen Jahren deutlich beschleunigt. Für mich
war es stets von entscheidender Bedeutung, dass sich
die Diskussion nicht als technischer Diskurs unter
Fachleuten verselbständigt, sondern Demokratie und
Teilhabe für alle voranbringt. Maßstab für den Erfolg
Drucksache 18/1200
jeder Open Data-Strategie ist eine deutliche Verbesserung von Transparenz und Informationsqualität für
die Bürgerinnen und Bürger. Dabei spielen Informationsportale auf Landes- und zunehmend auch auf
Bundesebene eine wichtige Rolle.
Nachdem
Bremen
das
erste
Landesportal
(www.bremen.de) eingerichtet hatte, sind Berlin und
zuletzt Hamburg diesem Beispiel gefolgt und haben
Pflichten zur proaktiven Veröffentlichung von Verwaltungsinformationen gesetzlich verankert.
Open Data als zweites Standbein der Informationsfreiheit
Open Data bietet zahlreiche Vorzüge gegenüber dem
oft mühseligen und langwierigen individuellen Antragsverfahren. So fallen für die Nutzerinnen und
Nutzer keine Kosten an. Die Verbreitung der Informationen wird deutlich beschleunigt. Zugleich erreicht die Information selbst erheblich mehr Personen als bei einer individuellen Anfrage.
Auch für die Verwaltung ist es vielfach befriedigender, direkt die breite Öffentlichkeit zu unterrichten,
statt die Informationen nur für einzelne Antragsteller
aufzubereiten. Ich teile hier die Auffassung der Bundesregierung, dass Verwaltung Vernetzung und
Transparenz braucht. Transparenz stärkt das Pflichtbewusstsein und liefert den Bürgerinnen und Bürgern
Informationen über die Leistungen von Verwaltungen (Regierungsprogramm Vernetzte und transparente Verwaltung, Herausgeber BMI, S. 24).
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung
von Open Data
Für den Erfolg von Open Data spielt die Aufbereitung der Daten und die Form der Veröffentlichung
eine Schlüsselrolle. Es genügt nicht, wenn staatliche
Stellen Informationen lediglich als amorphe „Rohmasse“ ins Netz stellen. Diese sollten vielmehr so
aufbereitet sein, dass sie für kommerzielle Nutzer
ebenso wie für alle Bürgerinnen und Bürger leicht
weiter verwendet werden können.
Die Behörden des Bundes sollten ihre Informationen
nicht nur frei zugänglich, sondern möglichst auch
kostenfrei bereit stellen. Datenbestände des Bundes
dürfen nicht durch Urheberrecht oder Nutzungsbeschränkungen blockiert werden, wenn die Inhalte auf
Kosten der Steuerzahler generiert worden sind und
geistiges Eigentum Privater nicht berührt wird. Die
IFK schlägt in ihrem Positionspapier vom 27. Juni
2013 vor, dass zum Schutz von Urheberrechten Dritter die öffentlichen Stellen mit diesen die Einräumung der Nutzungsrechte vertraglich vereinbaren
sollen.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit