Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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K a sten z u N r . 2.1.3
§ 2 Absatz 3 UIG
Umweltinformationen sind unabhängig von der Art
ihrer Speicherung alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft
und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft
und natürliche Lebensräume einschließlich
Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die
Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie
die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen
in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder
wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die

Drucksache 18/1200

Im Berichtszeitraum hat mich eine Reihe von Beschwerden von Antragstellern erreicht, die Ihre
Rechte auf Informationszugang als verletzt ansahen,
weil ihnen eine öffentliche Stelle des Bundes die
begehrten Informationen nicht zur Verfügung gestellt
hat. Auch wenn sie ihren Antrag auf das IFG gestützt
haben, konnte ich der Bitte der Antragsteller um
Vermittlung nicht nachkommen - mangels Zuständigkeit: Sie hatten Umweltinformationen beantragt.
Der Begriff der Umweltinformation wird sehr umfassend interpretiert (vgl. dazu Nr. 2.1.3) und erfasst
z. B. auch Faktoren wie Energie und Strahlung und
den Zustand der menschlichen Gesundheit oder die
Lebensbedingungen des Menschen, soweit sie von
entsprechenden Faktoren betroffen sind oder sein
können.
Die Ombudsfunktion der Bundesbeauftragten (§ 12
Absatz 1 IFG) ist nach der derzeitigen Rechtslage auf
die Beratung und Unterstützung der Bürgerinnen und
Bürger beschränkt, die ihr Recht auf Informationszugang nach dem IFG wahrnehmen.

a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne
der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne
der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder

Die Bundesbeauftragte kann den Bürgerinnen und
Bürgern also längst nicht in jedem Fall mit Rat und
Tat zur Seite stehen, wie auch das folgende Beispiel
anschaulich zeigt:

b) den Schutz von Umweltbestandteilen im
Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den
Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne
und Programme;

Der Bund zur Unterstützung Radargeschädigter vertritt die Interessen ehemaliger Soldaten, die unter den
Spätfolgen von Strahlungsschäden leiden, die sie
beim Einsatz an Radargeräten erlitten haben. Kinder
dieser Soldaten leiden unter Fehlbildungen von
Gliedmaßen. Der Bund zur Unterstützung Radargeschädigter vermutet, dass diese Fehlbildungen auf
die Strahlungsexposition der Väter bei der Bundeswehr zurückzuführen sind.

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur
Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3
verwendet werden, und
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und
Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit
sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile
im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren,
Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der
Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der
Lebensmittelkette.
2.1.4

Und auch hier darf die BfDI nicht
vermittelnd tätig werden

Wird einem Antragsteller der Zugang zu Umweltinformationen verweigert, kann die BfDI mangels Zuständigkeit nicht in ihrer Ombudsfunktion tätig werden.

Der Bund zur Unterstützung Radargeschädigter hatte
mit Blick auf einen Einzelfall Informationszugang zu
Mess- und Prüfprotokollen der Strahlungsquellen
eines vor Jahrzehnten von der Bundeswehr eingesetzten und inzwischen ausgemusterten Radargerätes
beantragt. Das BMVg teilte ihm im Dezember 2013
mit, dass es im Bestand der von der Arbeitsgruppe
„Aufklärung der Arbeitsplätze Radar“ (AG Radar)
erfassten Dokumente keinen Mess- oder Prüfbericht
aus dem expositionsrelevanten Zeitraum zu dem
- aus Sicht des Bundes der Radargeschädigten schädigungsursächlichen - Typ des Radargerätes gebe, an
dem der Vater eines mit erheblichen Fehlbildungen
geborenen Sohnes vor dessen Geburt eingesetzt worden war. Die von der AG Radar durchgeführte Arbeitsplatzuntersuchung und Dosisbetrachtung für die
am fraglichen Gerätetyp eingesetzten Soldaten beruhe auf Messberichten, die außerhalb dieses Zeitraumes gefertigt und dem Antragsteller bereits bekannt
seien. Diese Werte seien jedoch auf den fraglichen
Zeitraum übertragbar und bezögen sich zum Teil
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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