Drucksache 18/1200
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Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein hatte mit dem Gesetz über die
Freiheit des Zugangs zu Informationen vom
9. Februar 2000 eines der ersten Informationsfreiheitsgesetze in Deutschland. Mit der Zusammenfassung des Informationsfreiheitsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes im neuen Informationszugangsgesetz (IZG-SH) hat Schleswig-Holstein in der
Bundesrepublik Deutschland Neuland betreten
(GVOBl. Schl.H. Nr. 2 vom 26. Januar 2012, S. 89).
Mit der Regelung des umweltrechtlichen Informationszugangs setzt das Gesetz europäisches Gemeinschaftsrecht um (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003
(ABlEG 2003 Nr. L 41/26). Insoweit ist der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene anders als beim
„allgemeinen“ Informationsfreiheitsrecht (IFG) an
diese unionsrechtlichen Vorgaben gebunden. Dabei
geht das IZG-SH bei den Informationspflichten des
Landes über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
hinaus, die lediglich den Informationszugang auf
Antrag vorsehen.
Aufgrund der Neuregelung kann der Landesbeauftragte Bürgerinnen und Bürger nunmehr auch dabei
unterstützen, ihren Anspruch auf Informationszugang
im Umweltbereich durchzusetzen (§ 13 IZG-SH). Er
hat nunmehr auch insoweit Beratungs- und Ombudsfunktionen sowie Kontrollaufgaben und -befugnisse
gegenüber den Landesbehörden und partiell auch
gegenüber den Privaten, die zur Gewährung des Informationszugangs verpflichtet sind.
Sachsen-Anhalt
Seit dem 1. Oktober 2008 hat Sachsen-Anhalt ein
Informationszugangsgesetz (IZG LSA vom 19. Juni
2008, GVBl. S. 242). Die gesetzlich vorgesehene
Evaluation war bei Redaktionsschluss noch nicht
abgeschlossen.
Die Landesregierung hält den Aufbau eines landesweiten Informationsregisters - auch ohne Schaffung
einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - bereits
im Vorfeld einer Reform des Gesetzes für möglich
(Landtagsdrucksache 6/2522).
Erfreulich ist auch die Ankündigung der Landesregierung, dass - unabhängig von einer Zusammenlegung der Informationsfreiheitsgesetze - die Kontrollkompetenz und Ombudsfunktion des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit auf andere Vorschriften über den Informationszugang erweitert
werden soll.
Thüringen
Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes datiert
vom 20. Dezember 2007. Die aktuellen Änderungen
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
sind am 29. Dezember 2012 in Kraft getreten
(ThürIFG, GVBl. 2012 S. 464).
Mit der Novellierung erhält der Thüringische Beauftragte für den Datenschutz auch die Ombudsfunktion
für
den
Bereich
der
Informationsfreiheit
(§ 12 ThürIFG). Allerdings schließt die Novelle das
Prüfrecht des Informationsfreiheitsbeauftragten ausgerechnet dann aus, wenn z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten
Dritter berührt sind oder der Schutz öffentlicher Belange der Kontrolle durch den Landesbeauftragten
entgegenstehen (§ 12 Absatz 3 Satz 2 ThürIFG). Ein
effektives und wirksames Kontrollrecht muss aber
den gesamten Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes erfassen (Kongruenz des Geltungsund des Kontrollbereiches).
Mit dieser Einschränkung der Prüfrechte des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit steht
Thüringen unter den Bundesländern mit eigenen
Informationsfreiheitsgesetzen allein.
Auch nach der Novellierung sind in Thüringen immer noch Gebühren kostendeckend zu erheben (§ 10
Absatz 1 Satz 2 ThürIFG). Auch in diesem Punkt
sind die Regelungen des Bundes und der anderen
Länder bürgerfreundlicher, da sie Obergrenzen für
die Gebührenbemessung festlegen und damit einen
Beitrag leisten, abschreckende Gebühren zu vermeiden.
Problematisch ist die Bestimmung des § 4 Absatz 4 ThürIFG, die ohne jede Differenzierung eine
Weiterverwendung von nach diesem Gesetz erhaltenen Informationen mit Gewinnerzielungsabsicht
verbietet und sogar als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld nach § 13 Absatz 1 ThürIFG bewehrt.
Durchaus positiv sehe ich dagegen die neue Regelung zum Aufbau eines elektronischen Informationsregisters im Internet (§ 11 Absatz 3 ThürIFG). Die
Behörden des Landes sollen z. B. Organisations- und
Aktenpläne veröffentlichen. Auch andere Behördeninformationen von allgemeinem Interesse sollen so
leichter zugänglich gemacht werden. Allerdings
bleibt das Gesetz sehr vage, um welche Art von Information es hier genau geht; es ist zu befürchten,
dass das Register weitgehend nach Gutdünken der
Behörden gefüllt wird - oder auch nicht.
Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen haben bisher kein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet.
Bayern
Von der SPD-Fraktion wurde im bayerischen Landtag der Entwurf eines Bayerischen Transparenz- und
Informationsfreiheitsgesetzes (BayTIFG)
am
27. September
2012
eingebracht
(Drucksa-