Drucksache 18/1200
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Das Wahlrecht der Antragsteller ist jedoch nicht
unbeschränkt gewährleistet. Nach der Gesetzesbegründung „soll“ die aktenführende Stelle lediglich
die Wahl durch den Antragsteller „grundsätzlich
berücksichtigen“
(Landtagsdrucksache
5/6428,
S. 12).
wurde durch das Hamburgische Transparenzgesetz
(HmbTG), das am 13. Juni 2012 von der Hamburgischen Bürgerschaft einstimmig angenommen wurde
und am 6. Oktober 2012 in Kraft getreten ist, ersetzt
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 29 vom 6. Juli 2012, Teil 1, S. 271).
Diesen - vorsichtigen - Verbesserungen im Detail
stehen jedoch Einschränkungen an anderer Stelle
gegenüber. Die Verfassungsschutzbehörde (§ 2 Absatz 5 Nummer 1 AIGBbG) und die Aufsicht über
Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§ 2 Absatz 5
Nummer 3 AIGBbG) werden mit der Novelle pauschal vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Darüber hinaus wird die „Tätigkeit der
Polizei“ als zusätzliches Schutzgut eingeführt (§ 4
Absatz 1 Buchstabe b Nummer 4 AIGBbG), das
Ausnahmen vom Informationszugang legitimieren
kann.
Die Initiative für das Transparenzgesetz ging allerdings nicht vom Landesparlament aus, sondern von
zivilgesellschaftlichen Vereinigungen. Diese NichtRegierungsorganisationen hatten im Rahmen ihrer
Initiative „Transparenz schafft Vertrauen“ einen
eigenen Gesetzentwurf erarbeitet. Als erste Stufe der
Volksgesetzgebung starteten sie im Herbst 2011 eine
Volksinitiative. Nach wenigen Wochen war das Quorum für die erforderliche Zahl von Unterschriften
abstimmungsberechtigter Bürgerinnen und Bürger
erreicht. Bevor aber das Volksbegehren als zweite
Stufe des Verfahrens der Volksgesetzgebung eingeleitet wurde, übernahmen alle Fraktionen der Hamburgischen Bürgerschaft den Entwurf zur Beratung
und verabschiedeten ihn.
Eine Einführung pro-aktiver Veröffentlichungspflichten sieht das Gesetz nicht vor.
Berlin
Das „Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit
im Land Berlin“ ist seit dem 16. Oktober 1999 in
Kraft. Zur Reform dieses Gesetzes liegt dem Abgeordnetenhaus ein Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für ein Berliner „Transparenzund Informationsfreiheitsgesetz (TransIFG)“ vom
22. August 2012 (Drucksache 17/0456) vor. Die
parlamentarischen Beratungen dauern an. Der Entwurf orientiert sich am neuen Hamburgischen Transparenzgesetz. Er sieht umfassende antragsunabhängige Informationspflichten der öffentlichen Stellen
vor (§ 5 TransIFG). Gefordert ist auch die Einrichtung eines Landesportals, dessen Nutzung kostenlos
und anonym möglich sein soll (§ 13 TransIFG). Anders als im Hamburgischen Transparenzgesetz wird
auf Bereichsausnahmen, beispielsweise für den Verfassungsschutz, verzichtet.
Bremen
Das im Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen vom 16. Mai 2006
vorgesehene zentrale Informationsregister wurde im
März 2008 eingerichtet. Abrufbar sind bremische
Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Haushaltsdokumente, beschlossene Senatsvorlagen und eine Reihe weiterer Informationen.
Mit diesem Projekt hatte Bremen zunächst eine Vorreiterrolle in Deutschland übernommen.
Hamburg
Das bisherige Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) stammt vom 17. Februar 2009. Es
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
1. Registerpflicht
Das Land richtet ein zentrales öffentlich zugängliches Informationsregister ein. Dabei folgt es dem
Beispiel von Bremen und Berlin. Die auskunftspflichtigen Behörden werden verpflichtet, ihre Informationen unverzüglich im Volltext und in elektronischer Form in dem neuen Informationsregister zu
veröffentlichen (§ 10 Absatz 1 HmbTG), das bis
Oktober 2014 in Betrieb gehen soll (§ 18 Absatz 2
Satz 1 HmbTG).
Seit Februar 2013 präsentiert ein Prototyp des neuen
Open Data Portals des Landes erstmals städtisches
Datenmaterial in einem maschinenlesbaren Format
zur kostenfreien Weiterverarbeitung.
Die vom Gesetz geforderte Verwendung offener
Formate und freier Lizenzen soll es den Nutzern
ermöglichen, die bereitgestellten Daten für neue
Apps und sonstige Informationsangebote zu verwenden.
2. Katalog der Veröffentlichungspflichten
Das Hamburgische Transparenzgesetz schreibt einen
umfassenden Katalog von Veröffentlichungspflichten fest (§ 3 HmbTG). Veröffentlicht werden müssen
beispielsweise Geodaten und öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne. Öffentlich
zu machen sind auch Subventions- und Zuwendungsvergaben sowie die wesentlichen Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich
der Darstellung jährlicher Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.