Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Drucksache 18/1200
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aufgefordert wird, dringend die lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit
zu überarbeiten und im Fachdialog mit den Ländern
ein Transparenzsystem zu schaffen, das in eine
rechtskonforme und effektive Gesamtkonzeption
eingebunden wird (vgl. Anlage 6).
2.1.2.3 Die Entwicklung des Informationsfreiheitsrechtes auf Landesebene
K a sten z u N r . 2.1.2.2
Einige Länder haben in den letzten Jahren ihre Informationsfreiheitsgesetze - in unterschiedlichem
Umfang - ausgebaut. Hervorzuheben ist hier insbesondere Hamburg, das mit seinem neuen Transparenzgesetz Denkanstöße für die weitere Entwicklung
des Informationszugangsrechtes geliefert hat. Bemerkenswert ist auch die Zusammenfassung von
Informationszugangsrecht und Umweltinformationsrecht in einem Gesetz in Schleswig-Holstein.
§ 40 Absatz 1a LFGB
Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit
unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels
oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen
Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr
gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von
Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage
mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen
von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht
besteht, dass
1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte,
Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten
wurden oder
2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in
nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung
eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.
Wie mir die damalige Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz daraufhin mitgeteilt hat, hält auch sie es für angezeigt, klarstellende Anpassungen im Hinblick auf verschiedene
Einzelpunkte des § 40 Absatz 1a LFGB vorzunehmen, um einen rechtssicheren Vollzug sicherstellen
zu können. Wegen des Ablaufs der Legislaturperiode
könnten etwaige Änderungen des § 40 LFGB aber
erst nach der Bundestagswahl realisiert werden. Ich
erwarte nunmehr von der neuen Bundesregierung,
dass sie die erforderliche Überarbeitung zeitnah vornimmt, um die nötige Transparenz bei der Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.
Mit Interesse verfolge ich auch den Ausgang des von
der niedersächsischen Landesregierung beim Bundesverfassungsgericht eingeleiteten abstrakten Normenkontrollverfahrens zu § 40 LFGB.
Die Entwicklung des Informationsfreiheitsrechtes auf
Landesebene gibt Anlass zu verhaltenem Optimismus, auch wenn immer noch nicht alle Bundesländer
ein eigenes Informationsfreiheitsgesetz haben.
Fünf Bundesländer haben noch kein Informationsfreiheitsgesetz (Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen). In Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hessen sehen Koalitionsvereinbarungen vor, Informationsfreiheitsgesetze
zu verabschieden. Mehrere Landtage haben sich im
Berichtszeitraum mit Vorschlägen zur Änderung
bzw. Einführung von Informationsfreiheitsgesetzen
befasst.
Brandenburg
Brandenburg hat in seiner Verfassung von 1992 als
erstes und einziges Bundesland das Grundrecht auf
Akteneinsicht festgeschrieben (Artikel 21 Absatz 4,
abrufbar unter www.bravors.brandenburg.de/). Das
Akteneinsicht- und Informationszugangsgesetz des
Landes aus dem Jahre 1998 ist das erste (allgemeine)
Informationsfreiheitsgesetz in der Bundesrepublik
Deutschland (AIGBbG). Mit der Novelle vom
15. April 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg, Teil I, Nummer 30 vom
17. Oktober 2013) wurde der Anwendungsbereich
erweitert. Er erstreckt sich nunmehr auch auf die
mittelbare
Landesverwaltung
(§ 2
Absatz 1
AIGBbG); dazu zählen die der Aufsicht des Landes
unterstehenden rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese sind jedoch dann
von der Informationspflicht befreit, wenn sie als
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen (§ 2 Absatz 5 Nummer 2 AIGBbG).
Darüber hinaus können nunmehr bei elektronischer
Aktenführung dem Antragsteller Aktenausdrucke zur
Verfügung gestellt werden, elektronische Dokumente
auf einem Bildschirm wiedergegeben oder übermittelt werden (§ 7 Absatz 1 Satz 2 AIGBbG). Stimmt
der Antragsteller oder die Antragstellerin zu, kann
die zur Information verpflichtete Stelle auch eine
Auskunft erteilen (§ 7 Absatz 1 Satz 6 AIGBbG).
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit