Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Ländern gesetzten Standards zurück. Die Einrichtung
eines Informationsregisters wird zutreffend für wesentlich aufwändiger angesehen als der Hinweis auf
das Recht auf Informationszugang auf der jeweiligen
Website eines jeden Bundesministeriums. Mit Blick
auf den für die Einrichtung eines Registers erforderlichen, beträchtlichen Finanzaufwand sieht das Evaluationsteam hier eine politische Prioritätsentscheidung.
Ausdrücklich zu begrüßen sind die Vorschläge zur
Bestellung behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter und zur Erweiterung der Ombuds-, Beratungs- und Kontrollfunktion der BfDI auf alle bundesrechtlichen Vorschriften über den Informationszugang wie insbesondere die des Umwelt- und
Verbraucherinformationsgesetzes.
Die Überarbeitung des Informationsfreiheitsgesetzes
bleibt auf der Tagesordnung.
2.1.2
Gesetzgebung
2.1.2.1 Informationszugang beim BRH
- jetzt weniger statt mehr
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Bundesrechnungshof zur Gewährung des Informationszuganges zu Prüfungsergebnissen verurteilt hatte,
reagierte der Gesetzgeber mit einer Ergänzung der
Bundeshaushaltsordnung, die über eine sachgerechte
Klarstellung hinausgeht.
Über einen - zunächst erfolglosen - Antrag eines
freien Wirtschaftsjournalisten auf Informationszugang beim Bundesrechnungshof und das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren hatte ich
bereits berichtet (3. TB Nr. 3.2.4). Nach widerstreitenden Urteilen der Instanzgerichte hat das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz mit Urteil
vom 15. November 2012 (BVerwG - 7 C 1.12 -) über
den Zugang zu Informationen des BRH entschieden.
Danach ist die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des
BRH weder der Rechtsprechung noch der Gesetzgebung zuzurechnen und damit verwaltungsbehördliche
Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 IFG. Der Status
richterlicher Unabhängigkeit, der den Mitgliedern
des BRH von Rechts wegen zusteht, mache ihre
Tätigkeit nicht zur Rechtsprechung, für die das IFG
nicht anwendbar ist. Wie zuvor schon das OVG verweist auch das BVerwG auf die speziell auf die Tätigkeit der externen Finanzkontrolle, damit also auf
den BRH, zugeschnittene Ausnahmeregelung des § 3
Nummer 1 Buchstabe e IFG, die nur dann einen
bedeutsamen Anwendungsbereich habe, wenn der
Bundesrechnungshof grundsätzlich informationspflichtig sei.
Nach dieser grundsätzlichen gerichtlichen Klarstellung zur Geltung des IFG auch für den Bereich der
Drucksache 18/1200
externen Finanzkontrolle hat der BRH Überlegungen
für eine Präzisierung des Ausnahmetatbestandes des
§ 3 Nummer 1 Buchstabe e IFG angeregt, um seine
- vertrauliche und vertrauensvolle - Zusammenarbeit
insbesondere mit dem Rechnungsprüfungs- und
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu
schützen. Der Schutz einer vertraulichen und offenen
Diskussion von Prüfungsergebnissen und Verbesserungsvorschlägen des BRH wird zwar in der speziellen Ausnahmeklausel des § 3 Nummer 1 Buchstabe e IFG nicht ausdrücklich angesprochen, klingt
allerdings in § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG (Schutz
der Beratungen von Behörden) jedenfalls an.
Einer Präzisierung des BRH-spezifischen Ausnahmetatbestandes im IFG „im Detail“ wollte ich mich
nicht verschließen, zumal der BRH meine Anregung
unterstützt hat, die Verpflichtung zur proaktiven, also
antragsunabhängigen Information an geeigneter Stelle in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) zu verankern.
Vorschläge zur Modifikation des § 3 Nummer 1
Buchstabe e IFG und zur Ergänzung der BHO wurden zunächst auf Arbeitsebene zwischen dem BRH
und mir abgestimmt, bevor sie gemeinsam im Rechnungsprüfungs- und Haushaltsausschuss erörtert
wurden.
Unter weiter zunehmendem Zeitdruck hat der Deutsche Bundestag Änderungen der BHO beschlossen,
die nur hinsichtlich der Verpflichtung des BRH zur
proaktiven Information meinen Anregungen entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des
Haushaltsausschusses,
Bundestagsdrucksache
17/13931 vom 12. Juni 2013, Kasten zu Nr. 2.1.2.1).
K a sten z u N r . 2.1.2.1
§ 96 Absatz 1 und Absatz 4 BHO
(1) Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Dienststellen zur Äußerung
innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit.
Er kann es auch anderen Dienststellen und dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für
erforderlich hält.
[...]
(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch
Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise
Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn
dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt
für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und
Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht
gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden
Akten bei den geprüften Stellen.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit