Drucksache 18/1200

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 13
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz – IFG)
vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist
§1
Grundsatz
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf
Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige
Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne
dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder
juristische Person des Privatrechts gleich, soweit
eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer
öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger
Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf
andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund
gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über
den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit
Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken
dienende Aufzeichnung, unabhängig von der
Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen,
die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden
sollen, gehören nicht dazu;
2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

§3
Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht
nicht,
1. wenn das Bekanntwerden der Information
nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a) internationale Beziehungen,
b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f) Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem
Außenwirtschaftsverkehr,
g) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf
ein faires Verfahren oder die Durchführung
strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2. wenn das Bekanntwerden der Information die
öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3. wenn und solange
a) die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegt,

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