Drucksache 18/1200

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 10
Entschließung der 26. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland
vom 27. Juni 2013
„Für einen effektiven presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber allen Behörden - auch des Bundes“
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom
20. Februar 2013 entschieden, dass die Pressegesetze der Länder keine Verpflichtung von Bundesbehörden zur Auskunftserteilung an Journalistinnen
und Journalisten begründen. Die Gesetzgebungskompetenz für den presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden liege danach
beim Bund. Eine entsprechende Auskunftsverpflichtung existiert bislang nicht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht einen unmittelbar aus der
Garantie der Pressefreiheit abgeleiteten „Minimalstandard von Auskunftspflichten“ und einen einklagbaren, ebenfalls unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG abgeleiteten Rechtsanspruch auf Auskunft, soweit dem nicht berechtigte schutzwürdige
Vertraulichkeitsinteressen von Privatpersonen oder
öffentlichen Stellen entgegenstehen. Die Konferenz
der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland begrüßt die Entscheidung des Bundesverwal-

4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

tungsgerichtes insofern, als damit der Auskunftsanspruch von Journalistinnen und Journalisten grundrechtlich abgeleitet und abgesichert wird.
Aus Sicht der Konferenz gilt es - unabhängig von
der kontrovers diskutierten Regelungszuständigkeit - die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für
eine effektive journalistische Recherche herzustellen, die eine zeitnahe, aktuelle und profunde Berichterstattung ohne abschreckende Kostenhürden
möglich machen. Das Urteil, das einen unscharfen,
beliebig interpretierbaren Minimalstandard mit
unklaren Grenzen und Beschränkungsmöglichkeiten zugesteht, darf hier jedenfalls nicht das letzte
Wort sein! Bundesbehörden müssen denselben
Auskunftspflichten unterliegen wie Landesbehörden.

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