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n o c h Anlage 26

3. Die unmittelbare Unterstellung unter die Leitung ist im
Organigramm der Behörde
kenntlich ?
4. Die Bestellung der/des Datenschutzbeauftragten wurde
den Beschäftigten bekannt
gegeben ?

ja

nein

ja

nein

ja

nein

5.1 der/die Datenschutzbeauftragte ist in der
Internetpräsentation der
Behörde als Ansprechpartner
in Datenschutzfragen
benannt?

ja

nein

5.2 die Bekanntmachung erfolgte
durch Pressemitteilung?

ja

nein

5.3 die Bekanntmachung erfolgte
in sonstiger Weise?

ja

nein

ja

nein

5.

Eine Bekanntmachung als
Ansprechpartner für die
Bürgerinnen und Bürger in
Datenschutzfragen ist
erfolgt ?
wenn ja,

6.

Eine Entlastung ist für die
Aufgabenwahrnehmung im
Datenschutz wie folgt
geregelt:

6.1 Volle Entlastung für die
Aufgabenwahrnehmung von
anderen Aufgaben
6.2 Vereinbarte Entlastung von
anderen Aufgaben im
Umfang von (Angabe in %)
Wenn keine Entlastung
festgelegt wurde:

%

6.3 Nach eigener Einschätzung
durch den Datenschutzbeauftragten beträgt
der durchschnittliche Anteil
für die

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

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