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Anlage 22 (zu Nr. 10.2)
Entschließung der 63. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 7. bis 8. März 2002:
Neues Abrufverfahren bei den Kreditinstituten
Nach der Novelle des Gesetzes über das Kreditwesen soll
die zuständige Bundesanstalt die von den Kreditinstituten
vorzuhaltenden Daten, wer welche Konten und Depots hat,
ohne Kenntnis der Kundinnen und Kunden zur eigenen Aufgabenerfüllung oder zugunsten anderer öffentlicher Stellen
abrufen können. Dies ist ein neuer Eingriff in die Vertraulichkeit der Bankbeziehungen.
Dieser Eingriff in die Vertraulichkeit der Bankbeziehungen
muss gegenüber den Kundinnen und Kunden zumindest
durch eine aussagekräftige Information transparent gemacht
werden. Die Konferenz fordert daher, dass zugleich mit der
Einführung dieses Abrufverfahrens eine Verpflichtung der
Kreditinstitute zur generellen Information der Kundinnen
und Kunden vorgesehen wird und diese die Kenntnisnahme
schriftlich bestätigen. Dadurch soll zugleich eine effektive
Wahrnehmung des Auskunftsrechts der Kundinnen und
Kunden gewährleistet werden.
Die Erweiterung der Pflichten der Kreditinstitute, Kontenbewegungen auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
mithilfe von EDV-Programmen zu überprüfen, verpflichtet
die Kreditinstitute außerdem zu einer entsprechend intensiven Kontenüberwachung (so genanntes „know your customer principle“). Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert, dass die
Überprüfung in einer Weise stattfindet, die ein datenschutzkonformes Vorgehen sicherstellt.
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002