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n o c h Anlage 20
Gemeinsame Kontrollinstanz
Die Erforderlichkeit einer gemeinsamen Kontrollinstanz für
EUROJUST muss außer Frage stehen. Die Unabhängigkeit
dieser gemeinsamen Kontrollinstanz ist bereits durch die
personelle Zusammensetzung zu gewährleisten. Sowohl für
die EUROJUST-Mitglieder als auch das Kollegium müssen
die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz bindender Charakter haben.
Rechtsschutz
Dem Betroffenen ist ein angemessener Rechtsschutz gegenüber EUROJUST zu gewähren. Es sollte festgelegt werden,
welche nationale oder supranationale Gerichtsbarkeit für

Klagen auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Schadensersatz zuständig ist.
Rechtsetzungsbedarf
Zur Erfüllung seiner Aufgaben muss EUROJUST Auskünfte über strafrechtliche Ermittlungsverfahren einholen.
Nach geltendem Recht (§ 474 StPO) können die Ermittlungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland derartigen
Ersuchen nicht stattgeben.
Darüber hinaus bedarf der Zugriff des deutschen
EUROJUST-Mitglieds auf das Bundeszentralregister und
auf das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister
einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage.

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

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