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Anlage 16 (zu Nr. 11.3.2)
Entschließung zwischen der 61. und 62. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und
der Länder vom 10. Mai 2001 zum Entwurf der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat Ende Januar 2001
den Entwurf für eine Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) vorgelegt, der in Kürze dem Bundeskabinett zugeleitet wird. Der Entwurf basiert auf dem Telekommunikationsgesetz, das den Begriff der Telekommunikation
weit fasst. Da er technikneutral formuliert ist, werden von
den Überwachungsmaßnahmen nicht nur die Sprachtelefonie
und der Telefaxverkehr, sondern auch alle anderen elektronischen Kommunikationsplattformen und damit insbesondere
auch das Internet erfasst.
Sobald ein Internetprovider einen E-Mail-Dienst anbietet,
muss er technische Einrichtungen zur Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen vorhalten, obwohl die Vermittlung
des Zugangs zum Internet als anmelde- und zulassungsfreier
Teledienst nicht zu den Telekommunikationsdiensten gehört. Diese Verpflichtung der Internetprovider macht es
technisch möglich, künftig den gesamten Internetverkehr,
also auch das bloße „Surfen“ zu überwachen. Dies ist aber
nach deutschem Recht so nicht vorgesehen. Bedenklich ist
in diesem Zusammenhang, dass das European Telecommunications Standards Institute (ETSI) gegenwärtig an einem
technischen Standard arbeitet, der den Lauschangriff auf
IP-Netze (Internet) und die Überwachung des gesamten Internetverkehrs europaweit vereinheitlichen soll.
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
wenden sich entschieden dagegen, eine technische Infrastruktur zu schaffen, die jederzeit eine umfassende Überwachung des Internetverkehrs möglich macht. Eine derartige
Überwachung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in
das Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz darstellen und
darüber hinaus den im Teledienstedatenschutzgesetz und im
Mediendienstestaatsvertrag normierten Grundsätzen der
Datenvermeidung und der Datensparsamkeit zuwiderlaufen.
Es muss sichergestellt werden, dass die zunehmende Nutzung von Telediensten zu Alltagsgeschäften auch künftig
generell überwachungsfrei bleibt. Die bestehenden materiellen Befugnisse zur Telekommunikationsüberwachung im
Strafprozessrecht, G 10-Gesetz und im Außenwirtschaftsgesetz bedürfen zudem insgesamt dringend einer kritischen
Evaluation und Bereinigung, die die Bundesregierung durch
eine wissenschaftliche Untersuchung der Effektivität bisheriger Überwachungsanordnungen bereits eingeleitet hat.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
fordern ebenso eine Evaluation der TelekommunikationsÜberwachungsverordnung, die im Lichte der Ergebnisse der
Untersuchung über die Effektivität von Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen ist.