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Dieses Konzept ist im Berichtszeitraum weiter umgesetzt worden. Im November 2001 wurde der neue Pressekodex, der um eine Reihe von datenschutzrechtlichen
Regelungen erweitert worden war, offiziell dem Bundespräsidenten überreicht und der Öffentlichkeit vorgestellt; der gesonderte Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserates für Fragen des redaktionellen
Datenschutzes hat im März 2002 seine Arbeit aufgenommen und schon eine Reihe von Fällen zu behandeln
gehabt. Eine Vielzahl von Presseverlagen hat inzwischen
die erforderlichen Selbstverpflichtungserklärungen abgegeben. Der Deutsche Presserat wird entsprechend seinen
Statuten regelmäßig alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zum Redaktionsdatenschutz veröffentlichen,
der auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklung des Redaktionsdatenschutzes in der Presse enthalten soll.
In mehreren Gesprächen habe ich mich davon überzeugen können, dass es dem Deutschen Presserat mit der
Sicherstellung eines wirksamen Redaktionsdatenschutzes ernst ist.
Die weitere Entwicklung werde ich aufmerksam verfolgen.
16. In meinem 18. TB (Nr. 31.8) habe ich über die Absicht
der Bundesregierung berichtet, den Rechtsrahmen für
das private Sicherheitsgewerbe neu zu regeln und in
diesem Zusammenhang auch den datenschutzrechtlichen Aspekten der Tätigkeit Rechnung zu tragen. Das
Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724) sieht nunmehr in
§ 8 Bewachungsverordnung vor, dass die Vorschriften
des ersten und dritten Abschnitts des BDSG auch Anwendung finden, wenn der Gewerbetreibende in Ausübung seines Gewerbes Daten über Dritte verarbeitet,
nutzt oder dafür erhebt und dies weder unter Einsatz
von Datenverarbeitungsanlagen noch in oder aus nicht
automatisierten Dateien erfolgt. Die Regelung geht auf
eine Anregung von mir im Gesetzgebungsverfahren zurück. Sie führt dazu, dass nunmehr auch der dritte Abschnitt des BDSG für das private Sicherheitsgewerbe
gilt, sofern personenbezogene Datenverarbeitung in
nichtstrukturierten Akten und Aktensammlungen stattfindet. Ich halte die uneingeschränkte Anwendung dieser Vorschriften für geboten, weil personenbezogene
Daten Dritter durch Unternehmen des privaten Sicherheitsgewerbes nach meiner Kenntnis häufig in Akten
verarbeitet und genutzt werden. Gleichzeitig geraten im
Rahmen der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste nicht
nur bescholtene, sondern auch unbeteiligte Bürger in
größerem Umfang in deren Visier, als dies im Zusammenhang mit der Tätigkeit anderer nicht öffentlicher
Stellen der Fall ist. Die Regelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass zunehmend das private Sicherheitsgewerbe mit den Polizeibehörden der Länder im
Rahmen von so genannten Sicherheitspartnerschaften
zusammenarbeitet und sich hieraus auch neue datenschutzrechtliche Anforderungen ergeben.
17. Auch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat die Aufgabe, die Einhaltung
der datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes sicherzustellen (s. 17. TB Nr. 10.1.7).

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

Wie bereits früher berichtet, ist es deshalb notwendig,
eng mit der RegTP zusammenzuarbeiten (s. 18. TB
Nr. 10.15).
Die Zusammenarbeit wurde auch in den vergangenen
zwei Jahren weitergeführt und erfolgt u. a. im Rahmen
eines regelmäßig stattfindenden Jour Fixe. Dadurch
wird erreicht, dass die Auslegung der einschlägigen
Vorschriften und die sich daraus ergebenden datenschutzrechtlichen Forderungen an die Telekommunikationsunternehmen übereinstimmend erfolgt. Auch im
Rahmen der Bearbeitung von Bürgereingaben kann es
notwendig sein, sich über Einzelfälle auszutauschen.
Im Berichtszeitraum bestand für einen Mitarbeiter meines Hauses die Möglichkeit einer informellen Beteiligung an einer Kontrolle der Regulierungsbehörde.
18. In meinem 18. TB (Nr. 24.1.1) habe ich über die Entwürfe eines Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes und
eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes berichtet. In den parlamentarischen Beratungen
sind die von mir bei der Vorbereitung beider Gesetzentwürfe gegebenen Hinweise zum Datenschutz sowie weitere Vorschläge während dieser Beratungen
aufgegriffen worden. Beide Gesetze sind am 1. Januar
2002 (BGBl. I 2001 S. 2320; BGBl. I 2001 S. 2960)
in Kraft getreten.
19. In meinem 18. TB (Nr. 29.2) habe ich angekündigt, die
seit der Liberalisierung des Postmarktes zum 1. Januar
1998 gegründeten neuen Postdienstunternehmen weiter intensiv zu kontrollieren und zu beraten, um auf die
Einhaltung des Datenschutzes hinzuwirken. Die Zahl
der Unternehmen ist in den letzten beiden Jahren weiter
gewachsen, wobei jedoch immer wieder Unternehmen
mangels Konkurrenzfähigkeit ihre Tätigkeit vollständig
einstellen mussten. Meine Kontrollen haben ein insgesamt sehr erfreuliches Ergebnis erbracht. In keinem Fall
wurde der Datenschutz grob missachtet. Lediglich geringere Verstöße (wie z. B. fehlerhafte Benachrichtigungen bei Nichtantreffen eines Empfängers, nicht hinreichende Aufklärung innerhalb der Unternehmen bzw.
bei Subunternehmen zum Thema Daten- und Postgeheimnis) waren zu bemängeln. Sie wurden jeweils nach
meinen Besuchen bei den Unternehmen abgestellt. Die
Unternehmen haben meine Anregungen und Hinweise
dankbar zur Kenntnis genommen. Der Datenschutz bei
den neuen Unternehmen am Postmarkt erreicht damit
ein erfreulich hohes Niveau, wozu sicher auch die Tatsache beiträgt, dass viele der Unternehmen Verbänden
angeschlossen sind, die Informationen auch zum Datenschutz an ihre Mitglieder weitergeben. Ich werde auch
weiterhin intensiv Kontrollen und Beratungen neuer
Postdienstunternehmen durchführen, um dem Datenschutzaspekt von vornherein die notwendige Geltung
zu verschaffen.
20. In meinem 18. TB (Nr. 16.4) habe ich mich, nicht zuletzt vor dem Hintergrund mangelnder Transparenz, besorgt über das Abhörsystem ECHELON geäußert und
die Initiative des Europäischen Parlaments (EP), einen
nichtständigen Ausschuss einzusetzen, begrüßt. Dabei
kam es vor allem auf eine Überprüfung des in der Öffentlichkeit erweckten Eindrucks an, mit ECHELON
werde in elementare Bürgerrechte eingegriffen. Der

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