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– die Übermittlung der Personaldaten unverschlüsselt zwischen der personaldatenbearbeitenden Stelle und dem
Rechenzentrum erfolgt;
– keine Regelung für die Protokollierung der Daten existiert, die im Rechenzentrum die Firewall passieren, und
damit auch nicht protokolliert wird, wer auf welche Daten im System SAP R/3 HR zugreift.
Von einer förmlichen datenschutzrechtlichen Beanstandung
habe ich bislang nur deshalb abgesehen, weil es sich bei der
Implementierung des Datenbanksystems SAP R/3 HR um
ein Pilotprojekt handelt und mir anlässlich des Beratungsund Kontrollbesuchs mündlich zugesichert wurde, die festgestellten Mängel abzustellen. Die weitere Entwicklung bei
der Einführung von PERFIS II werde ich im Auge behalten.
30.3

Datenschutz im Kreiswehrersatzamt

30.3.1

Die Einführung der elektronischen Akte
im Kreiswehrersatzamt – WEWIS

Die Unterstützung von Verwaltungsverfahren durch moderne Technik macht auch vor den Kreiswehrersatzämtern
nicht halt. So habe ich mir bei einem Besuch eines Kreiswehrersatzamtes die neueste Entwicklung beim Wehrersatzwesen-Informationssystem (WEWIS) angesehen.
Das System WEWIS unterstützt die Wehrersatzbehörden bei
der Erledigung ihrer Aufgaben – angefangen von der Erfassung über die Musterung bis hin zum Ausscheiden der Wehrpflichtigen aus der Wehrüberwachung. Das ursprüngliche
WEWIS (alt) wurde durch die Neuentwicklung von
WEWIS II ergänzt. Wesentlicher Bestandteil von WEWIS II
ist ein Dokumentenmanagementsystem, das eine weitgehend papierlose Bearbeitung des Musterungsverfahrens
zum Ziel hat. Es setzt insofern auf WEWIS (alt) auf, als dessen Datenbanksysteme weiterhin genutzt werden. Eine zunächst beabsichtigte Weiterentwicklung von WEWIS II
wurde allerdings aufgegeben. Stattdessen ist vorgesehen,
das System WEWIS II im Rahmen der Einführung des Datenbanksystems SAP R/3 HR in das System PERFIS II (s. o.
Nr. 30.2) einzubinden.
Im System WEWIS II, das in das lokale Netzwerk des Kreiswehrersatzamtes integriert ist, werden alle eingehenden Dokumente per Scanner digitalisiert und indiziert, d. h. der entsprechenden Personalakte (PA) zugeordnet. Darüber hinaus
werden die Schreiben ihrer Art nach verschiedenen Indexklassen (z. B. PA Allgemein, PA Ärztlicher Dienst) zugeordnet und entsprechend archiviert. Die Post wird in digitaler
Form an die zuständigen Mitarbeiter zur Bearbeitung weitergeleitet. Diese haben nur Zugriff auf die Daten der Akten, die
sie zu ihrer Aufgabenerfüllung jeweils benötigen. Darüber
hinaus werden durch das in WEWIS II vorhandene Teilprogramm „Ablaufsteuerung ABZ“ die Wehrpflichtigen zeitlich
optimal und ohne zusätzlichen Austausch von Papierdokumenten zu den einzelnen Stationen der Musterung geleitet.
Bereits die Einladung zur Musterung wie auch die Vorbereitungen für den jeweiligen Musterungstag erfolgen mit Unterstützung von WEWIS II. Anhand seiner Auftragsübersicht
kann jeder Mitarbeiter erkennen, welcher Wehrpflichtige im
Tagesablauf als nächstes von ihm zu betreuen ist. Anlässlich
der Musterung werden zunächst die bereits gespeicherten
Personaldaten überprüft. Dokumente, die der Wehrpflichtige
zur Musterung mitbringt (z. B. Schulbescheinigungen, ärzt-

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

liche Gutachten), werden ebenfalls gescannt und seiner digitalen Akte beigefügt. Auch der Ärztliche Dienst des Kreiswehrersatzamtes und der Psychologische Dienst sind in den
von WEWIS II geführten Tagesablauf integriert.
Grundlegende datenschutzrechtliche Bedenken habe ich gegen den Einsatz des Systems WEWIS II nicht. Ich habe allerdings auf einige Aspekte hingewiesen, die mir bei meinem Besuch aufgefallen waren und die Benutzung des
Systems aus datenschutzrechtlicher Sicht noch verbessern
können. Das BMVg hat mir mittlerweile mitgeteilt, dass es
diesen Anregungen folgen wird.
Datenschutzrechtlich beanstanden musste ich in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Psychologische Dienst des
Kreiswehrersatzamtes die Eignungsuntersuchung und -feststellung durchführt, bevor die Wehrdienstfähigkeit des
Wehrpflichtigen feststeht. Dies hatte mich auch deshalb
überrascht, weil ich diesen Sachverhalt bereits einmal beanstandet hatte (s. 11. TB S. 72). Der Hinweis des Kreiswehrersatzamtes, nach den Änderungen des Wehrpflichtgesetzes
durch das Wehrrechtsänderungsgesetz vom 15. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1726) sei es zulässig, die Wehrpflichtigen
vor der Feststellung ihrer Wehrdienstfähigkeit auf ihre Eignung zu untersuchen, hat mich nicht überzeugt. Nach § 17
Abs. 8 Wehrpflichtgesetz ist es weiterhin nur zulässig, Wehrpflichtige auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften zu untersuchen, soweit dies „erforderlich und notwendig“ ist. Erforderlich und für eine sinnvolle Einplanung
der Einberufung notwendig ist die Eignungsuntersuchung
und -feststellung jedoch nach wie vor ausschließlich bei
wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen. Nur in diesem Fall ist
auch die Erhebung von psychologischen Daten im Rahmen
der Eignungsuntersuchung und -feststellung zulässig. Das
BMVg hat mir aufgrund der datenschutzrechtlichen Beanstandung mitgeteilt, dass es anstrebe, die rechtlichen Regelungen so zu ändern, dass eine Eignungsuntersuchung und
-feststellung bereits vor der Feststellung der Wehrdienstfähigkeit durchgeführt werden könne. Es begründet dies im
Wesentlichen mit verfahrensökonomischen Gesichtspunkten. Dem Wehrpflichtigen solle es erspart werden, für die
Eignungsuntersuchung und -feststellung zu einem zweiten
Vorstellungstermin beim Kreiswehrersatzamt erscheinen zu
müssen. Aus ablauforganisatorischen Gründen könnten
Wehrpflichtige nicht in jedem Fall an einem Tag zunächst
ärztlich und dann psychologisch untersucht werden. Aus
diesem Grund solle bei einigen Wehrpflichtigen die psychologische Untersuchung vorgezogen werden. Sollte sich dann
bei der anschließenden ärztlichen Untersuchung herausstellen, dass der Wehrpflichtige wehrdienstunfähig ist, würden
die bereits erhobenen psychologischen Daten unverzüglich
gelöscht. Bis zum Erlass der hierfür notwendigen gesetzlichen Regelung soll aufgrund einer Einwilligung der betroffenen Wehrpflichtigen bereits so verfahren werden.
Der Argumentation des BMVg kann ich mich nicht verschließen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die
Wehrpflichtigen zum Teil erhebliche Wege – insbesondere
in ländlichen Gebieten – zum zuständigen Kreiswehrersatzamt zurücklegen müssen. Es liegt daher auch im Interesse
der Betroffenen – aber auch von deren Arbeitgeber –, die für
die Musterung notwendigen Untersuchungen möglichst an
einem Tag hinter sich zu bringen. Die notwendige Änderung
des Wehrpflichtgesetzes sollte daher so schnell wie möglich
angegangen werden.

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