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stichprobenartig Gutachten an (etwa 500 pro Jahr, das sind
0,5 %), die nach Auswertung zurückgegeben werden.
Mir wurde mit einer Eingabe die Frage gestellt, wie die Einsichtnahme der BASt in die Gutachten mit der ärztlichen
Schweigepflicht zu vereinbaren sei. Ich habe mich daraufhin an Ort und Stelle kundig gemacht und festgestellt, dass
nahezu alle Gutachten im Original und mit vollen Namensangaben vorliegen. Diese Verfahrensweise habe ich moniert. Zwar steht der BASt das Recht zu Kontrollmaßnahmen nach § 72 Abs. 2 FeV zu, um die bundeseinheitliche
Anwendung der o. g. Grundsätze durch die Gutachter zu gewährleisten; dies rechtfertigt jedoch keinen Eingriff in das
gesetzlich geschützte Arzt-Patienten-Verhältnis.
Die BASt bestätigte mir, dass der Personenbezug zum Auftraggeber des Gutachtens für ihre Arbeit ohne Bedeutung
ist, da sich die Qualitätssicherungsmaßnahmen ausschließlich auf die Begutachtungsstellen und die bei ihnen tätigen
Gutachter bezögen. Die Begutachtungsstellen seien auch
schon darauf hingewiesen worden, die Gutachten anonymisiert bzw. pseudonymisiert (d. h. ohne direkt identifizierende Angaben) zuzusenden, allerdings ohne nachhaltigen
Erfolg. Die BASt fühle sich durch den Hinweis exkulpiert,
weil die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht Aufgabe der
begutachtenden Ärzte und Psychologen sei.
Ich habe dieser Auffassung widersprochen und dem Amt
eine Mitverantwortung zugewiesen. Es erhält durch den
Personenbezug Informationen, die für die Aufgabenerfüllung des Amtes nicht erforderlich sind. Nicht erforderliche
Daten dürfen nach den Bestimmungen des BDSG nicht verarbeitet oder sonst genutzt werden (§§ 13 ff. BDSG) und
zwar unabhängig von den eingesetzten Verfahren. Auch
sind die Vorgaben zur Datenvermeidung zu beachten und
von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen (§ 3a BDSG). Um nicht
selbst mit Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in die Pflicht
genommen zu werden, muss die BASt darauf dringen, dass
ihr die Gutachten nur in anonymisierter bzw. pseudonymisierter Form zugesandt werden. Dies ist m. E. gegenüber
den Begutachtungsstellen auch durchsetzbar. Der Fortbestand ihrer Akkreditierung kann vom Amt mit der Auflage
verknüpft werden, bestehende gesetzliche Schutzauflagen
einzuhalten, denn die Wahrung des Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnisses obliegt den Gutachtern. Andernfalls könnte
das Amt den Begutachtungsstellen die Kosten für die nachträgliche Anonymisierung in Rechnung stellen.
Zur organisatorischen Erleichterung habe ich den Vorschlag
gemacht, die den Auftraggeber identifizierenden Angaben
nur auf dem Deckblatt des Gutachtens festzuhalten und im
Gutachten selbst nur vom Auftraggeber oder einem anderen
Synonym zu sprechen. Deckblatt, Gutachten und die übrigen anonymisierten Unterlagen erhalten eine vorgangsbezogene einheitliche Referenz-Nummer. Der BASt wird nur das
Gutachten ohne Deckblatt übermittelt. Das Amt hat zugesagt, die Begutachtungsstellen auf ihre datenschutzrechtlichen Verpflichtungen hinzuweisen und bei Nichtbeachtung Konsequenzen zu ziehen. Ich werde mich über die
weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.
29.3
Ahndung von Verkehrsverstößen im
Ausland – Dürfen Daten übermittelt
werden?
Manche Bürger werden nach einer Fahrt ins Ausland mit einem besonderen Souvenir an ihre Reise erinnert, das aller-
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002
dings wenig Freude macht: Sie bekommen Post von der in
London ansässigen Firma Euro Parking Collection (EPC),
die sie unmissverständlich auf nicht bezahlte Park-„Knöllchen“, Mautgebühren oder andere Verkehrsverstöße hinweist und eine Zahlungsaufforderung gleich beifügt. Das
Anschreiben enthielt bis vor kurzem sogar eine Drohung,
dass bei Nichtzahlung innerhalb einer Frist die Kreditwürdigkeit des Halters beeinträchtigt werden könne. Da fragt
sich natürlich der Betroffene, woher eine private englische
Firma seine Anschrift hat und dazu kommt, Bußgeld z. B.
für einen Parkverstoß in Amsterdam, Oslo oder Kopenhagen zu „verhängen“ und Beträge einzutreiben, die teilweise
dem Vielfachen deutscher Verhältnisse entsprechen? Woher
nimmt die Firma das Recht, ihn bei Kreditunternehmen anzuschwärzen?
Hinter dem „unfreundlichen Akt“ verbirgt sich folgender
Sachverhalt: Die Firma EPC wird von zahlreichen ausländischen Behörden beauftragt, Buß- und Verwarnungsgelder
für nicht bezahlte Verkehrsverstöße einzuziehen. Die örtliche Behörde weist in jedem Einzelfall durch Vorlage von
Strafzetteln oder Fotos die Rechtmäßigkeit der Bußgeldforderung nach, deren Höhe sich nach den gültigen ausländischen Gebührensätzen richtet, die häufig wesentlich höher
als in Deutschland sind. EPC wendet sich als eine Art Verwaltungsgehilfe mit dem Beleihungsnachweis an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg, das nach § 37 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Auskunft über die gespeicherten
Fahrzeug- und Halterdaten übermitteln darf. Die englische
Firma wird nach § 37 Abs. 2 StVG darauf hingewiesen, dass
die Daten ausschließlich zur Verfolgung von Verkehrsverstößen genutzt werden dürfen. An diese Auflage hat sich
EPC bisher auch strikt gehalten, auch wenn in dem Anschreiben an den Halter der Hinweis auf die Beeinträchtigung seiner Kreditwürdigkeit anderes vermuten lässt. Weder das KBA noch ich haben Anhaltspunkte, dass von EPC
gegen die Zweckbindung verstoßen wurde.
Auf meine Intervention hin hat EPC unverzüglich auf die
beanstandete „Drohgebärde“ in seinen Anschreiben verzichtet. Darüber hinaus bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Vorgehensweise.
29.4
Einrichtung einer Fliegerdatenbank beim
Luftfahrt-Bundesamt
In meinem letzten Tätigkeitsbericht (vgl. 18. TB Nr. 28.5.2)
habe ich über die geplante Einrichtung einer Fliegerdatenbank beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) berichtet. Es war
vorgesehen, sämtliche bei den fliegerärztlichen Untersuchungen festgestellten Einzelbefunde zentral zu speichern.
Dagegen habe ich erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken vorgebracht und darauf gedrungen, nur solche medizinischen Befunddaten dem LBA zu melden, die für die Verwaltungsaufgaben des Amtes, Erlaubnisse und Berechtigungen
zu erteilen und zu registrieren, erforderlich sind.
Im Entwurf des § 24b der „Änderung der Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung“ wird meinen Bedenken Rechnung getragen: Danach speichert das LBA im Falle festgestellter
– „uneingeschränkter Tauglichkeit“ nur Angaben zur Identifizierung des Betroffenen, die ausgestellte FluglizenzKlasse sowie die Referenznummer zum ärztlichen Gutachten, das jedoch beim untersuchenden Fliegerarzt verbleibt;