– 140 –
ärztliche Gutachten, nur in einem separaten und besonders
gekennzeichneten verschlossenen Umschlag. Dies und die
maßgeblichen Regelungen der BfA gewährleisten, dass nur
hierzu Befugten, etwa dem zuständigen Arzt, der vor der
Aufnahme der Patienten die Art der Unterbringung festlegt,
oder der jeweiligen Station während des Aufenthaltes in der
Rehabilitationsklinik medizinische Unterlagen zugänglich
sind. Die Patientenaufnahme erhält von den medizinischen
Unterlagen keine Kenntnis, auch nicht von Entlassungsberichten. Anders verhält es sich bei Patienten, bei denen eine
Anschluss-Heilbehandlung erforderlich ist. Hier erhält die
Patientenaufnahmestelle zulässigerweise Kenntnis der medizinischen Daten, da ihr in diesem Bereich zusätzliche
Aufgaben übertragen sind, die die Kenntnisnahme solcher
Unterlagen erfordern. Gegen das vorgefundene Verfahren
bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Auch der Umgang mit Patientendaten auf den Stationen ist
ebenso in Ordnung wie der Inhalt der stichprobenartig überprüften Patientenakten sowie deren Aufbewahrung im Patientenarchiv nach der Entlassung der Patienten.
Einzelfeststellungen in anderen Bereichen der Kliniken,
etwa das Auffinden von Unterlagen, die bereits hätten gelöscht sein müssen, habe ich unmittelbar mit den Verantwortlichen besprochen, sodass noch vor Ort die notwendigen Veranlassungen getroffen werden konnten.
Insgesamt habe ich es als sehr sinnvoll empfunden, dass
während der beiden Besuche Gelegenheit bestand, mit
den beteiligten Mitarbeitern der Hauptstelle der BfA, insbesondere aber mit den Verantwortlichen der Rehabilitationskliniken alle datenschutzrechtlich relevanten Punkte
konstruktiv vor Ort zu erörtern. Auch die Tatsache, dass
die Erkenntnisse der Beratungs- und Kontrollbesuche in
die o. a. Datenschutz-Richtlinien eingeflossen und somit
zwischenzeitlich für alle BfA-Rehabilitationskliniken
verbindlich sind, bewerte ich als positiv.
Zusammenfassend habe ich vom Datenschutz in beiden Rehabilitationskliniken der BfA erneut einen positiven Eindruck gewonnen.
26
Unfallversicherung
26.1
Gutachtertätigkeit
Seit In-Kraft-Treten der Gutachterregelung des § 200 Abs. 2
SGB VII am 1. Januar 1997 war ich immer wieder mit der
Gutachtertätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung
befasst und habe dabei verschiedene Aspekte dieser Problematik geprüft (vgl. 17. TB Nr. 23.4, 18. TB Nr. 23.1). Auch
in diesem Berichtszeitraum haben sich wieder zahlreiche
Petenten an mich gewandt, die sich in ihren Rechten nach
§ 200 Abs. 2 SGB VII verletzt fühlten. Daher habe ich wieder zahlreiche Gespräche zu dieser Thematik mit dem Bundesversicherungsamt, der Aufsichtsbehörde der Berufsgenossenschaften, dem Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften (HVBG) und Vertretern einzelner
Berufsgenossenschaften geführt, um die Rechte der Versicherten beim Umgang mit ihren persönlichen Daten im unfallversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren zu verbessern. Um mir einen Einblick in die Handhabung des
§ 200 Abs. 2 SGB VII in der Praxis zu verschaffen, habe ich
bei drei Berufsgenossenschaften Kontrollen durchgeführt,
die ich auf spezielle Fragestellungen beschränkt habe: Zahl-
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002
reiche Akten der Berufsgenossenschaften wurden danach
überprüft,
– in welchem Umfang dem Versicherten das Recht eingeräumt wurde, selbst einen Gutachter vorzuschlagen;
– ob bei der Einschaltung eines beratenden Arztes ein Gutachtenauftrag im Sinne des § 200 Abs. 2 SGB VII erteilt
wurde, ohne dass dem Versicherten die in dieser Vorschrift genannten Rechte gewährt wurden;
– ob der Versicherte diese Rechte auch bei der Einschaltung eines Zusatzgutachters wahrnehmen konnte.
Ich werte es als großen Erfolg, der auf eine weitere Verbesserung der datenschutzrechtlichen Positionen der Versicherten im unfallversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren hoffen lässt, dass sich alle Beteiligten trotz der nunmehr
lang andauernden Erörterungen und teilweise sehr divergierenden Auffassungen immer wieder zu gemeinsamen Gesprächen bereit finden, auch wenn in einzelnen Fragen eine
gemeinsame Lösung noch offen ist.
26.1.1
Vorschlagsrecht der Versicherten:
Gesetzliche Regelung endlich in Sicht?
In einer Vielzahl von Eingaben haben Versicherte beklagt,
dass die Berufsgenossenschaften einen von ihnen vorgeschlagenen Gutachter nicht beauftragt haben. Die Berufsgenossenschaften müssen einem Gutachtervorschlag des Versicherten zwar nicht folgen, eine Ablehnung des Vorschlags
muss jedoch nachvollziehbar begründet werden. In einigen
Eingabefällen bestanden insoweit erhebliche Bedenken. So
halte ich es nicht für eine tragfähige Begründung, wenn die
Berufsgenossenschaft einen von einer Versicherten vorgeschlagenen Gutachter mit der Begründung ablehnt, dessen
Praxis sei weiter vom Wohnort der Versicherten entfernt als
die Praxis der von der Berufsgenossenschaft benannten Gutachter. Hier bietet sich als Lösung an, dass der Versicherte
die durch die weitere Entfernung bedingten Kosten selbst
übernimmt.
Bei meinen stichprobenhaften Kontrollen habe ich hinsichtlich des Rechts der Versicherten, selbst einen Gutachter vorschlagen zu können, wenig Schwierigkeiten festgestellt. Bei
zwei Berufsgenossenschaften wurde in der Regel einem
Gutachtervorschlag des Versicherten gefolgt. Bei der dritten
Berufsgenossenschaft habe ich keine Akte gefunden, in der
ein Versicherter einen Gutachter vorgeschlagen hatte.
Meiner Empfehlung, zur Stärkung dieser Rechtsposition
der Versicherten zu Beginn des Verfahrens einen Hinweis
auf das Gutachtervorschlagsrecht zu geben, sind die meisten Berufsgenossenschaften jedoch nicht gefolgt. In meinem 18. TB (Nr. 23.1.2) habe ich über die sehr positiven
Erfahrungen mit einem diesbezüglichen Pilotverfahren berichtet. Dabei wurde der Versicherte auf dieses Recht hingewiesen und darüber informiert, ob und ggf. welcher Gutachter für die Berufsgenossenschaft auch als beratender
Arzt tätig ist. Im Berichtszeitraum haben zwei weitere Berufsgenossenschaften dieses Verfahren durchgeführt und
ebenfalls eine durchweg positive Bilanz gezogen: Nach ihren Erfahrungen mit dem Modellversuch sei nicht zu erwarten, dass in nennenswertem Umfang nicht verwertbare
Gutachten erstellt würden, die zu unnötigen Nachbesserungen und Verfahrensverzögerungen führten. Zu meinem Bedauern hat sich der HVBG jedoch noch nicht entschließen