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der Vorbereitung des nunmehr geltenden Textes war ich im
August 2001 auf Arbeitsebene intensiv beteiligt. § 29d
LuftVG regelt vor allem, dass zum Schutz vor Angriffen auf
die Sicherheit des Luftverkehrs die Zuverlässigkeit verschiedener Personengruppen, die in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu Flugsicherheitsbereichen haben, zu überprüfen ist. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung entfällt, wenn der Betroffene im Inland innerhalb
der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen
Überprüfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für seine Unzuverlässigkeit vorliegen oder der Betroffene der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) oder nach § 10 SÜG unterliegt.
Im Rahmen der Überprüfung darf die zuständige Luftfahrtbehörde nach § 29d Abs. 2 LuftVG
– die Identität des Betroffenen prüfen;
– Anfragen bei den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder stellen;
– beim Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR Informationen einholen;
– eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten;
– soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen bei den Flugplatz-, Luftfahrt- und Flugsicherungsunternehmen stellen;
– den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach
dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen fragen. Darüber hinaus
darf sie bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zur Behebung dieser Zweifel erforderliche Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
Die Überprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
Über sein Verweigerungsrecht nach § 29 Abs. 4 Satz 4
LuftVG ist er vorher zu belehren. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass die Zustimmung kaum verweigert werden kann,
sollen berufliche Nachteile vermieden werden. Jedenfalls ist
dem Betroffenen vor der Entscheidung der Luftfahrtbehörde
Gelegenheit zu geben, sich zu den eingeholten Auskünften
zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit
begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen. Dabei ist der Betroffene nach § 29d Abs. 4 Satz 3
LuftVG verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen
und ihm nachträglich bekannt werdende, für die Überprüfung bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. In
§ 29d Abs. 5 LuftVG ist die Zweckbestimmung der Verarbeitung und Nutzung geregelt.
Aufgrund der neuen Regelungen im LuftVG wurden – in
erster Linie klarstellende – Änderungen der LuftVZÜV erforderlich. Darüber hinaus geht es u. a. um die Erweiterung
des zu überprüfenden Personenkreises. Hier kam es im Rahmen der Länderbeteiligung und der Beteiligung der Verbände der Luftfahrt zu Diskussionen. So wurden z. B. die
Einbindung der Luftfahrtunternehmen als Arbeitgeber in die
Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung als hoheitliche Maßnahme kritisiert und darin auch datenschutzrechtliche Probleme gesehen. Weiter wurde die neue Regelung,
wonach die Zuverlässigkeit auch dann versagt werden kann,
wenn der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht oder

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

nicht ausreichend nachkommt und daher die entsprechenden
Grundlagen für die Überprüfung fehlen, als rechtswidrig bezeichnet. Diese Regelung sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 29d LuftVG nicht umfasst; die Mitwirkungspflicht gehe zu weit.
Eine Reaktion der Bundesregierung lag bis Redaktionsschluss noch nicht vor.
20.3

Durchführung von datenschutzrechtlichen Kontrollen – erfreulich hoher
datenschutzrechtlicher Standard

Nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) ist eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut
werden soll, zuvor einer Sicherheitsüberprüfung (SÜ) zu unterziehen. Zuständig für die SÜ ist grundsätzlich die Behörde, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will.
Mitwirkende Behörde, d. h. die Behörde, die die SÜ durchführt, ist das BfV bzw. im Geschäftsbereich des BMVg der
MAD. Der BND, das BfV und der MAD sind für ihre eigenen
Bediensteten zugleich zuständige und mitwirkende Behörde.
Im Berichtszeitraum habe ich das Verfahren nach dem SÜG
beim BND (Nachkontrolle), MAD, BfV (als mitwirkende
Behörde), AA und bei zwei Unternehmen kontrolliert.
20.3.1

BND (Nachkontrolle)

Bei einer Kontrolle im Jahre 2000 hatte ich bemängelt, dass
auch mehr als fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des SÜG Abschlussberichte der SÜ noch vollständig als recherchefähiger Text in der „SÜ-Datei“ des BND gespeichert waren
(s. 18. TB Nr. 17.2). Der BND hat hierzu mitgeteilt, dass die
seit dem 1. April 1994 eingestellten Langfassungen der Abschlussberichte zum 31. Mai 2001 gelöscht und durch entsprechende Kurzfassungen ersetzt worden seien. Hiervon
konnte ich mich bei einer Nachkontrolle im Jahre 2002
überzeugen. Dagegen war eine solche Bereinigung bei den
Abschlussberichten, die vor In-Kraft-Treten des SÜG gespeichert worden waren, weitestgehend noch nicht erfolgt;
sie sollte nach Aussage des BND im Einzelfall bei der laufenden Bearbeitung erfolgen. Zur beschleunigten Aufarbeitung dieser Berichte sollten nach Angaben des BND personalverstärkende Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu ist es
jedoch – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Ereignisse
des 11. September 2001 – bislang nicht gekommen. Ich
habe gegenüber dem BND erklärt, dass ich für die personellen Probleme, gerade nach den Terroranschlägen im Jahre
2001, zwar Verständnis habe, dennoch bedürfe es nach wie
vor organisatorischer und personeller Überlegungen, wie
die Akten- und Datenbereinigung erfolgen soll. Die Abschlussberichte aus den Jahren vor 1994 nur im Einzelfall
gelegentlich einer Sachbearbeitung zu kürzen, halte ich
nach den gesetzlichen Regelungen für eine nicht ausreichende Maßnahme. Der BND hofft, eine Lösung des Problems durch eine effektive Nachbesetzung von vakanten
Dienstposten – im Jahre 2002 waren in diesem Organisationsbereich nach Angaben des BND zehn von 68 Dienstposten nicht besetzt – zu erreichen.
Auch die Bereinigung von Altakten wird sich weiter verzögern. Der BND hat zwar inzwischen eine Arbeitsanweisung
erlassen, die eine Liste von Unterlagen enthält, die

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