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Verlangen von Zoll- oder BGS-Bediensteten mitgeführte
Zahlungsmittel ab 15 000 Euro anzeigen.
über strafrechtliche Vorermittlungen von den Finanzbehörden derzeit nicht geplant.
Die einschlägigen Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden wie auch des BGS zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs, die bis dato in §§ 12a bis d
Finanzverwaltungsgesetz geregelt waren, sind durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3714 f.) aufgehoben und zugleich durch Artikel 7 Nr. 1 und 2 des selben Gesetzes als §§ 3a bis c (für die
Aufgaben) und §§ 12a bis c (für die Befugnisse) in das Zollverwaltungsgesetz (ZVG) integriert worden. Primäre Aufgabe der Grenzbeamten ist nach dem Gesetz weiterhin die
Bekämpfung der Geldwäsche durch Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und damit zusammenhängend
die Bekämpfung der organisierten Kriminalität durch zollamtliche Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs, auch an den Grenzen innerhalb der Gemeinschaft.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere
Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen
oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder
eines Bußgeldverfahrens von Bedeutung sein kann. Eine
Ausdehnung der Untersuchung auf andere Unterlagen, z. B.
auf Bankunterlagen, ist auf der Grundlage des § 12a ZVG
nicht zulässig. Es ist zu hoffen, dass sich das Kontrollverhalten an den Grenzen mit der Diskussion um die Einführung einer Abgeltungsteuer entspannen wird und damit auch
die Eingriffe in Grundrechtspositionen der Reisenden abnehmen werden.
Ungeachtet der Stellungnahme des BMF habe ich weiterhin
Zweifel an der Zulässigkeit der Datei. Dies gilt u. a. für die
angeführte Rechtsgrundlage des § 88a AO, soweit dort auch
Ergebnisse strafrechtlicher Ermittlungen Eingang finden.
Ich habe ferner die Frage aufgeworfen, in welchem Verhältnis der strafrechtliche Datenteil dieser Datenbank zum länderübergreifenden Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nach §§ 492 f. der Strafprozessordnung
steht. Darüber hinaus bleibt zu klären, wie mit Daten aus
eingestellten Strafverfahren umgegangen wird; denn in der
Verfahrensbeschreibung nach § 4e BDSG ist eine allgemeine Höchstspeicherfrist von zehn Jahren vorgesehen.
Diese lange Speicherdauer erscheint mir im Hinblick auf
das Erforderlichkeitsprinzip bedenklich. Ich finde es im
übrigen unverhältnismäßig, alle Mehrergebnisse aus Umsatzsteuerprüfungen über 125 000 Euro in die Datei einzustellen, auch wenn keinerlei Anhaltspunkte für Umsatzsteuermanipulationen vorhanden sind. Bei Redaktionsschluss
war der Meinungsaustausch mit dem BMF noch nicht abgeschlossen. Eine Prüfung der Datei beim Bundesamt für
Finanzen habe ich eingeplant.
15.3
Dateibank „ZAUBER“ beim Bundesamt
für Finanzen
Im Jahre 2002 habe ich der Presse entnommen, dass beim
Bundesamt für Finanzen eine neue Datenbank unter der Bezeichnung „ZAUBER“ (Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und
Entwicklung von Risikoprofilen) geführt wird. Ich habe daraufhin das BMF um Auskunft und Abdruck einer Verfahrensbeschreibung gem. § 4e BDSG gebeten. Nach wiederholten Erinnerungen und einer daraufhin erfolgten
Beanstandung meinerseits wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. § 25 BDSG i. V. m. § 24 Abs. 4 BDSG)
hat mir das Ministerium den Betrieb einer solchen Datenbank bestätigt, die seit Januar 2001 existiere. Ziel dieser
Anwendung ist insbesondere die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, z. B. durch Geltendmachung unberechtigter
Vorsteuererstattung. In der Datenbank werden auch Betrugsfälle über aufgedeckte Scheinunternehmen, umsatzsteuerliche Hinterziehungsfälle nach § 370 Abgabenordnung (AO)
sowie Erwerbsfälle von Kfz aus dem Ausland oberhalb einer bestimmten Kaufsumme erfasst. Es werden darüber hinaus Fälle mit einem umsatzsteuerlichen Mehrergebnis ab
125 000 Euro aufwärts aus steuerlichen Prüfungen usw. gesammelt.
Dem Verfahren nach handelt es sich um eine Art Verbunddatei, in die Daten durch die zuständigen Finanzbehörden
der Länder eingestellt und abgerufen werden. Bezüglich der
Daten über umsatzsteuerliche Mehrergebnisse sei die Abfrageberechtigung jedoch auf die Bediensteten der Steuerfahndung beschränkt. Im Übrigen sei die Einrichtung einer Datei
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002
16
Wachsende polizeiliche Zusammenarbeit
in Europa
16.1
Europol
Die gemeinsame Kontrollinstanz von Europol (vgl. 18. TB
Nr. 11.11) hat im Berichtszeitraum ca. zehn Sitzungen abgehalten. Sie wird ihre Aktivitäten in einem Tätigkeitsbericht
dokumentieren, der Anfang 2003 erscheinen soll. Einen
Schwerpunkt ihrer beratenden Tätigkeit bildeten die Verhandlungen über den Abschluss eines Zusatzabkommens
zwischen Europol und den USA über den Austausch personenbezogener Daten im Anschluss an die Ereignisse vom
11. September 2001. Der Vertrag, der am 20. Dezember
2002 unterzeichnet wurde, ergänzt das Abkommen über den
Austausch strategischer Informationen vom 6. Dezember
2001. So dringlich dieser Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit der Partner war, ergaben sich aus datenschutzrechtlicher Sicht doch erhebliche Hindernisse. Diese
leiteten sich aus dem Recht auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen ab, das in den USA mangels gesetzlicher Regelungen kaum den europäischen Maßstäben
entspricht, wie sie insbesondere in der Europaratskonvention 108 niedergelegt sind. Die gemeinsame Kontrollinstanz, die durch zwei Vertreter an den Vertragsverhandlungen beteiligt war, hat deshalb auf der vertraglichen
Fixierung datenschutzrechtlicher Grundsätze bestanden.
Dazu zählen insbesondere das Zweckbindungsprinzip, die
Weiterübermittlung der empfangenen Daten seitens der Vertragsparteien an Drittstaaten/Drittstellen nur mit schriftlicher Einwilligung sowie die Verpflichtung zur Datenlöschung, wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind.
Ferner dürften die Regelungen mit den USA keine präjudizierende Wirkung auf ähnliche Abkommen von Europol mit
anderen Drittstaaten entfalten. Der Vollzug des Abkommens
bedürfe darüber hinaus einer fortdauernden Überwachung.
Die Vertragsparteien haben sich zudem verpflichtet, das Abkommen zwei Jahre nach seinem In-Kraft-Treten einer Evaluation zu unterziehen.