– 103 –

stellen und dafür Sorge zu tragen, dass künftig die Regelungen des Datenschutzes stringenter als bisher beachtet werden. Besonders hervorzuheben ist, dass bis zur Änderung
der Errichtungsanordnung für den BAN zudem übergangsweise Regelungen erlassen worden sind, die eine datenschutzkonforme Nutzung der Datei gewährleisten sollten.
Auch begrüße ich es, dass das BMI in diesem Zusammenhang die Position der behördlichen Beauftragten für den Datenschutz im BGS gestärkt hat, indem es die Grenzschutzpräsidien gebeten hat, für eine kontinuierliche Besetzung
dieser Stellen zu sorgen und die behördlichen Datenschutzbeauftragten bei allen Maßnahmen mit datenschutzrechtlichem Bezug mit einzubeziehen.
Im Zusammenhang mit der datenschutzrechtlichen Kontrolle
eines Bundesgrenzschutzamtes in Baden-Württemberg habe
ich festgestellt, dass auf regionaler Ebene zwischen diesem
Amt und der dortigen Landespolizei ein umfassender Informationsaustausch stattfindet. Dieser ist, zumindest was die
Datenübermittlung durch BGS-Stellen betrifft, nicht mit den
einschlägigen Bestimmungen des Bundesgrenzschutzgesetzes in Einklang zu bringen. Die Dienststellen des Bundesgrenzschutzes erfassen personenbezogene Daten im Rahmen
strafrechtlicher Ermittlungsverfahren grundsätzlich im BAN
oder, sofern die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BKA-Gesetz vorliegen, im Kriminalaktennachweis. Gemäß § 32
Abs. 1 BGS-Gesetz kann der Bundesgrenzschutz zudem an
Behörden des Polizeivollzugsdienstes personenbezogene
Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher
Aufgaben erforderlich ist. Dabei ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, inwieweit das Erfordernis der Aufgabenerfüllung
bei der übermittelnden BGS-Stelle oder bei der Empfängerbehörde erfüllt ist. Die Übermittlung muss darüber hinaus
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Bei dem
betreffenden Grenzschutzamt wurden jedoch nach meinen
Feststellungen alle personenbezogenen Daten Beschuldigter
und Verdächtiger aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
unterschiedslos an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg übermittelt; und dies in Kenntnis der Tatsache, dass
diese Daten dort in der Personenauskunftsdatei der Landespolizei gespeichert werden und somit für sämtliche Polizeidienststellen des Landes abrufbar bereitstehen. Diese Form
der Datenübermittlung entspricht nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und ist insoweit nicht mit § 32 Abs. 1
BGS-Gesetz vereinbar. Auch der Einwand des betreffenden
Bundesgrenzschutzamtes, die Datenübermittlung erfolge
ausschließlich für Zwecke der polizeilichen Kriminalstatistik, greift nicht durch. Soweit die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der polizeilichen Kriminalstatistik auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BKA-Gesetz erfolgt,
hat die Übermittlung der Daten grundsätzlich in anonymisierter Form an das BKA zu erfolgen. Soweit eine Anonymisierung aus technischen Gründen derzeit nicht realisiert
und das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten noch
nicht eingesetzt werden kann, ist jedenfalls darauf zu achten, dass diese Daten ausschließlich zweckgebunden verarbeitet werden. Das LKA Baden-Württemberg übernimmt in
diesen Fällen quasi die Funktion einer „treuhänderischen
Datenweitergabe“, da die Statistik durch das BKA erstellt
wird. Ich habe die dargestellte Form der unterschiedslosen
Datenübermittlung gemäß § 25 Abs. 1 BDSG als einen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 BGS-Gesetz beanstandet. Zudem
habe ich angeregt, diese Form der Datenübermittlung unverzüglich einzustellen. Soweit personenbezogene Daten für

statistische Zwecke über das LKA an das BKA weitergegeben werden, ist das LKA auf die zweckgebundene Nutzung
der Daten hinzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass die
Polizeidienststellen des Landes Baden-Württemberg, denen
Zugriff auf die Personenauskunftsdatei des LKA gewährt
ist, diese Daten nicht mehr zur Kenntnis nehmen können.
Nach Mitteilung des BMI hat das LKA Baden-Württemberg
diesem Verfahrensvorschlag vorläufig zugestimmt. Es hält
jedoch die Erfassung der von dem betreffenden Bundesgrenzschutzamt übermittelten personenbezogenen Daten als
eigene Datensätze der baden-württembergischen Polizei
weiterhin für zulässig und beabsichtigt, die Thematik in
den Gremien der Ständigen Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder zu behandeln. Sollte danach das
LKA Baden-Württemberg zu der ursprünglichen Verfahrensweise zurückkehren und sich nicht an die vorgegebene
Zweckbindung halten, wäre im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Verantwortung des BGS als übermittelnde
Stelle gemäß §§ 32, 33 BGS-Gesetz eine Übermittlung personenbezogener Daten, versehen mit einem Vermerk, dass
diese ausschließlich für Zwecke der polizeilichen Kriminalstatistik zu verwenden sind, nicht zulässig.
14.2

Projektgruppe „Mehr Datenschutz“ beim
BGS – Auf der Suche nach neuen
Datenschutzkonzepten

Die datenschutzrechtlichen Kontrollen mehrerer Grenzschutzämter in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass
die dabei festgestellten Mängel strukturell vergleichbare
Fragestellungen hinsichtlich der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben für den Geschäftsbereich des BGS insgesamt aufwerfen. Ich habe daher gegenüber dem BMI die
Durchführung eines Pilotprojektes angeregt, in dessen Rahmen Wege gesucht werden sollen, datenschutzrechtliche
Verfahren bei der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung zu
optimieren und neue Verfahren zu erproben.
Ich begrüße es, dass das BMI meine Anregung aufgegriffen
und im Mai 2002 das Bundesgrenzschutzamt Schwandorf
mit der Durchführung eines Pilotprojekts beauftragt hat. Ziel
ist es, in einzelnen Teilprojekten der polizeilichen Datenverarbeitung rechtliche und technisch-organisatorische Lösungen zu erarbeiten und diese bei Bedarf auf alle Bundesgrenzschutzämter zu übertragen. Das Pilotprojekt mit der
Bezeichnung „Datenschutz und BGS – bessere Lösungen für
Grundrechtsschutz“ wird von einer Projektarbeitsgruppe
durchgeführt, der neben Mitarbeitern des Bundesgrenzschutzamtes Schwandorf auch Vertreter des Grenzschutzpräsidiums Süd, der Grenzschutzdirektion sowie der Grenzschutzschule Lübeck angehören. Ich nehme in beratender
Funktion an den Erörterungen der Arbeitsgruppe teil.
Als erstes Teilprojekt befasst sich die Projektgruppe mit der
Neukonzeption des Bundesgrenzschutzaktennachweises
(BAN). Dabei wird auf der Grundlage der derzeitigen Datenverarbeitungs- und Nutzungsmöglichkeiten im BAN ein
Modell entwickelt, das sowohl den polizeilichen als auch
den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen soll. Die Arbeiten an dem Konzept waren bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen.
Von der Arbeit der Projektgruppe verspreche ich mir wichtige Impulse für eine stetige Verbesserung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

Select target paragraph3