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Deutscher Bundestag – Datenschutzordnung für den parlamentarischen
Bereich
Zu den Themen, die seit vielen Jahren immer wieder Gegenstand in meinen Tätigkeitsberichten waren, gehört die
Schaffung einer Datenschutzordnung für den Deutschen
Bundestag (vgl. 17. TB Nr. 3.1; 16. TB Nr. 35, dort Nr. 1;
15. TB Nr. 2; 14. TB Nr. 3.1). Von der Novellierung des
Bundesdatenschutzgesetzes im Jahre 2001 hatte ich erhofft,
dass hiervon auch neue Impulse für den Erlass einer Datenschutzordnung des Deutschen Bundestages ausgehen würden. Tatsächlich waren die Gespräche mit dem Deutschen
Bundestag zu diesem Thema am Ende der vergangenen Legislaturperiode sehr intensiv. Besondere Probleme für eine
tragbare Lösung, die insbesondere auch den besonderen Status der Abgeordneten und des Parlaments berücksichtigen
muss, bereiteten insbesondere eine Schadensersatzregelung
entsprechend den §§ 7 und 8 BDSG, Regelungen für eine
Datenübermittlung ins Ausland, Benachrichtigungspflichten
nach § 19a BDSG und Auskunftspflichten.
Eine Untersuchung von Datenschutzordnungen für den parlamentarischen Bereich im Ausland und bei den Ländern ergab folgendes: Zwar besteht lediglich in Schweden ein eigenes Gesetz für das Informationssystem Rixlex des
Reichstags. In den anderen 13 Ländern, die auf meine Anfrage geantwortet haben, gilt – abgesehen von Dänemark
und der Schweiz – für die dortigen Parlamente das jeweilige
nationale Datenschutzgesetz, zum Teil mit geringen Anpassungen an die Besonderheiten des parlamentarischen Bereichs. In Deutschland haben mittlerweile die Landesparlamente von sechs Ländern (Bremen, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein)
eine für sie geltende Datenschutzordnung erlassen, die sich
an einem entsprechenden Musterentwurf orientiert, den die
Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Landesparlamente bereits Mitte der Neunzigerjahre
vorgelegt hat. In elf Ländern gibt es in den Landesdatenschutzgesetzen Regelungen zum Datenschutz im parlamentarischen Bereich und nur in vier Ländern wurden bislang
datenschutzrechtliche Regelungen für das Landesparlament
nicht getroffen.
Zu meinem Bedauern war am Ende der Legislaturperiode
die Zeit zu knapp, um die erforderlichen Änderungen des
Bundesdatenschutzgesetzes und eine Datenschutzordnung
für den Deutschen Bundestag zu beschließen. Ich würde es
begrüßen, wenn sich der Deutsche Bundestag in dieser Legislaturperiode eine Datenschutzordnung gibt.
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Auswärtiges Amt
6.1
Das Programm VISA 2000
Nach der Ausländerdateien-Verordnung (AuslDatV) führen
die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten Visa
und Transit-Visa (Visadatei – § 7 AuslDatV) und eine Datei
über die Versagungen von Visa (Visa-Versagungsdatei – § 8
AuslDatV). Geführt werden diese Dateien in den Botschaften und Generalkonsulaten zurzeit noch überwiegend mithilfe herkömmlicher Datenbanken (siehe auch 18. TB
Nr. 4.3.5).
Bei einem Generalkonsulat habe ich mir im Berichtszeitraum das Programm VISA 2000 angesehen, das keine reine
Datenbank mehr ist, sondern ein datenbankbasiertes automatisiertes Verfahren zur Durchführung des Visa-Verfahrens (vgl. Abbildung 1). Obwohl derzeit noch zusätzlich Papierausdrucke aus dem System gemacht werden, wird das
Verwaltungsverfahren durch das Programm bestimmt. Wesentliches Ziel ist es, dem Antragsteller möglichst noch am
gleichen Tag das Visum auszuhändigen. Beim herkömmlichen Verfahren vergehen in der Regel zwei bis vier Tage
zwischen der Stellung eines schriftlichen Antrags und der
Ausstellung des Visums. Auf die Stellung eines schriftlichen Antrags soll demgegenüber beim System VISA 2000
zukünftig grundsätzlich verzichtet werden. Dazu werden die
für das Visa-Verfahren erforderlichen Daten am Visa-Schalter erfragt und direkt in das System VISA 2000 eingegeben.
Dies hat zur Folge, dass die Bearbeitung des Antrags am
Schalter nunmehr etwas länger dauert, dafür aber andererseits die Bearbeitung des Visumantrags in der publikumsfreien Zeit erheblich kürzer wird. Insbesondere können die
erforderlichen Anfragen beim Ausländerzentralregister
(AZR) im Bundesverwaltungsamt (BVA) sofort online erfolgen, wenn die Pflichtfelder im Programm VISA 2000
ausgefüllt sind. Es ist bereits angedacht, den Erfassungsaufwand am Schalter dadurch erheblich zu reduzieren, dass den
Antragstellern das Antragsformular nicht nur – wie bereits
seit einiger Zeit – im Internet zum Ausdrucken zur Verfügung gestellt wird, sondern darüber hinaus ermöglicht wird,
das Formular online auszufüllen und an die Auslandsvertretung über Internet zu versenden. Bei der Abholung des Visums müssten dann die Daten ggf. nur noch ergänzt werden,
da eine Vorabprüfung bereits nach der Online-Übermittlung
in der publikumsfreien Zeit erfolgen könnte. Hinzu kommt,
dass einige Verfahrensschritte (z. B. Berechnung der Dauer
der Gültigkeit des Visums oder von Gebühren, Ausdrucken
des Visa-Etiketts) automatisiert erfolgen und die Zeit der
Bearbeitung des Antrags hierdurch erheblich verkürzt wird.
Auch im Falle der Verweigerung des Visums hilft das System weiter, indem es für die wesentlichen Versagungsgründe Textbausteine sowohl in der deutschen als auch in
der jeweiligen Landessprache bereit hält.
Das Programm VISA 2000 ist derzeit noch in der Erprobungsphase. Es wird künftig im Zusammenspiel von Auslandsvertretungen und BVA bei der Erteilung von Visa eine zentrale
Rolle spielen. Die in das System VISA 2000 einfließenden
Daten des Antragstellers werden in absehbarer Zeit dem AZR
im BVA online zur Verfügung gestellt. Dies gilt sowohl für die
beim Antragsteller erhobenen Daten – einschließlich von biometrischen Merkmalen, wie z. B. Passbildern – als auch für
die Daten über die Entscheidung des Antrages.
Bisher wurde von den Auslandsvertretungen lediglich beim
BVA nachgefragt, ob dem Visumantrag des Ausländers Einreisehindernisse oder -bedenken entgegenstehen. Nach den
Änderungen durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz wird
sich das Verfahren insoweit ändern, als nicht nur in den
Auslandsdienststellen nach den §§ 7 und 8 AuslDatV das
Ergebnis des Visumsverfahrens in der Visa- bzw. Visa-Versagungsdatei festgehalten wird, sondern darüber hinaus
auch im AZR nach § 29 Ausländerzentralregistergesetz eine
zentrale Datei geführt wird, die die Entscheidung über einen
Visumantrag enthält. Dabei kann die Auslandsvertretung erfahren, ob der Antragsteller bereits von einer anderen Auslandsvertretung ein Visum erhalten hat oder dieses abgelehnt wurde und aus welchen Gründen. Hierfür muss die
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002