Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

auf andere Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung zulassen, verzichtet und damit der Anwendungsbereich der
Norm eingeschränkt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die Datenübermittlung an die Bundeswehr und ist in seinem Aufbau weitgehend an § 29 Absatz 5
angelehnt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 erklärt für Übermittlungen von personenbezogenen Daten an andere inländische Stellen § 29 Absatz 6
für entsprechend anwendbar. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Zu Absatz 7
Eine Übermittlung der nach Absatz 1 erhobenen und ausschließlich mit dem Zweck der politischen Unterrichtung
der Bundesregierung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an inländische öffentliche Stellen ist über Absatz 1 und 2 hinaus zum Schutz elementarer Rechtsgüter zulässig. Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person ist eine Übermittlung an andere inländische Stellen zulässig.
Zu Absatz 8
Absatz 8 erklärt für Übermittlungen nach Absatz 1 bis 7 § 29 Absatz 8 bis 16 für entsprechend anwendbar. Die
dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
§ 39 (Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen)
Zu Absatz 1
Die Regelung in Absatz 1 findet ihre Entsprechung in § 30 Absatz 1. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht weitgehend § 30 Absatz 2. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht weitgehend § 30 Absatz 3. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Vor dem
Hintergrund der grundrechtsintensiven Erlangung der personenbezogenen Daten, die in das Ausland zu Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen übermittelt werden, sieht Satz 2 eine zusätzliche formelle Hürde vor: Die im Rahmen des Satz 1 anzustellende Erforderlichkeitsprüfung hat unter Aufsicht
eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes zu erfolgen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Hierdurch
soll ein entsprechendes juristisches Niveau im Rahmen der zu treffenden Übermittlungsentscheidung gesichert
werden.
Zu Absatz 4
Eine Übermittlung der ausschließlich mit dem Zweck der politischen Unterrichtung der Bundesregierung gekennzeichneten personenbezogenen Daten ist über Absatz 1 hinaus zum Schutz elementarer Rechtsgüter zulässig. Auf
die Ausführungen zum gleichlautenden § 30 Absatz 5 wird verwiesen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 erklärt für Übermittlungen an andere ausländische Stellen die Regelungen in § 30 Absatz 4 und Absatz 5
Satz 2 für entsprechend anwendbar. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Zu Absatz 6
Absatz 6 erklärt für Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 5 den § 30 Absatz 6 bis 9 für entsprechend anwendbar.

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