Drucksache 19/26103
– 98 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält Angaben zu Form und Inhalt der Anordnung nach Absatz 1.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Befristungsregelung für die Anordnung nach Absatz 1. Verlängerungen der Anordnung sind
– auch mehrfach – zulässig, wenn deren materielle Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Zu Absatz 4
Vor Vollzug von Anordnungen und Verlängerungen wird deren Rechtmäßigkeit durch den Unabhängigen Kontrollrat geprüft. Die Möglichkeit des Vollzugs der Anordnungen nach vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit
durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates ist vorgesehen, wenn
die Gefahr besteht, dass das Ziel der Maßnahme durch die Verzögerung aufgrund des Prüferfahrens ansonsten
vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sofern eine Anordnung nach vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates vollzogen wurde und im Anschluss durch den Unabhängigen Kontrollrat für rechtswidrig erklärt wird, gelten die speziellen Regelungen in Satz 7. Insbesondere sind
danach die aufgrund der Anordnung bereits erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Im
Fall einer nicht bestätigten Verlängerung einer Anordung gilt diese Verpflichtung für Daten, die ab dem Zeitpunkt
der Verlängerung erhoben worden sind.
Zu Absatz 5
Absatz 5 statuiert Unterrichtungspflichten des Bundesnachrichtendienstes gegenüber dem Bundeskanzleramt.
Das Bundeskanzleramt unterrichtet das parlamentarische Kontrollgremium jährlich über die Anzahl der getroffenen Anordnungen nach Absatz 1.
§ 38 (Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen)
§ 38 dient als spezielle und damit abschließende Übermittlungsnorm für personenbezogene Daten, die nach § 34
erhoben wurden und an inländische Stellen übermittelt werden. Der mit der Erhebung der Daten teilweise einhergehende und durch die Übermittlung perpetuierte Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
GG erfordert auch gegenüber den bereits erhöhten Schwellen der §§ 29 ff. ein eigenes Übermittlungsregime, das
der Eingriffsschwere vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung trägt.
Zu Absatz 1
Die Regelung in Absatz 1 findet ihre Entsprechung in § 29 Absatz 1. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Zu Absatz 2
Die Regelung in Absatz 2 findet ihre Entsprechung in § 29 Absatz 2. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
Zu Absatz 3
Der Absatz 3 ist in seinem Aufbau weitgehend an § 29 Absatz 3 angelehnt, die Übermittlungsschwelle ist erhöht
(„Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“ statt „tatsächliche Anhaltspunkte“). Diese Erhöhung der Übermittlungsschwellen ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geschuldet, wonach das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 im Vergleich zu Artikel 10 GG das gewichtigere Grundrecht ist.
Zu Absatz 4
Der Absatz 4 ist in seinem Aufbau weitgehend an § 29 Absatz 4 angelehnt. Die Übermittlungshürde ist jedoch in
dem in Absatz 3 ausgeführten Sinne erhöht. So wurde auf den in § 29 Absatz 4 Nummer 1 enthaltenen Verweis