Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

Weiterverarbeitung derartiger Daten darf nur in dem zur Umsetzung der Maßnahme zwingend notwendigen Umfang erfolgen und unterliegt der vollumfänglichen Rechtskontrolle des Unabhängigen Kontrollrates.
Die individuelle Aufklärungsmaßnahme darf nur dann erfolgen, wenn der mit ihr verfolgte Zweck nicht erkennbar
außer Verhältnis zum Nachteil für den oder die Betroffenen steht (Satz 2). Es wird ferner in Satz 3 auf die Regelungen zur Ausfilterung von Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen
juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen in § 19 Absatz 7 verwiesen, wobei
anstelle der in § 19 Absatz 7 Satz 7 statuierten Pflicht zur Unterrichtung der G 10-Kommission bei Verstößen
gegen die Pflicht zur unverzüglichen Löschung, die Unterrichtung des Unabhängigen Kontrollrates tritt. Dieser
ist auch für Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 zuständig.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt das Verfahren zur Prüfung der erhobenen Daten auf Erforderlichkeit. Für diese Prüfung sieht
Absatz 7 die Möglichkeit vor, mit Zustimmung des Unabhängigen Kontrollrates im Ausnahmefall eine längere
Prüfdauer festzulegen. Daten, für die die Prüfung ergibt, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht
erforderlich sind, werden unter juristischer Aufsicht unverzüglich gelöscht. Die Löschung ist zu protokollieren,
die Protokolldaten unterliegen einer strengen Zweckbindung.
Zu Absatz 8
Absatz 8 regelt die Kennzeichnung der erhobenen Daten unmittelbar nach deren Erhebung. Auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 19 Absatz 10 wird verwiesen.
Zu Absatz 9
Absatz 9 ermöglicht als Spezialfall des Absatz 7 längere Zeiträume für die Prüfung der Erforderlichkeit der erhobenen Daten aus informationstechnischen Systemen, die sich im Besitz des Bundesnachrichtendienstes befinden
(Asservate), bzw. für Abbilder der darauf befindlichen Daten, die in einer Vielzahl von Fällen im unlesbaren
Rohformat gespeichert werden (sogenannte „images“). Zum Auslesen und späteren Auswerten nutzt der Bundesnachrichtendienst kommerziell verfügbare Software-Produkte. Änderungen an diesen Software-Produkten sind
aus technischen Gründen nicht möglich. Eine Löschung von mangels nachrichtendienstlicher Relevanz für die
Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Inhalten ist auf dem generierten image technisch nicht möglich, ohne es
als solches zu zerstören. Daher wird hier der Erforderlichkeitsprüfung ein größerer zeitlicher Rahmen von drei
Jahren ab Lesbarmachung der Daten eingeräumt. In Einzelfällen kann der Zeitraum nach Maßgabe des Unabhängigen Kontrollrates auch verlängert werden.
§ 35 (Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen)
Mit der Regelung wird analog zur Datenerhebung im Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen (vgl. § 21)
der besonderen Schutzbedürftigkeit von Vertraulichkeitsbeziehungen, insbesondere Journalistinnen und Journalisten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Geistlichen, Rechnung getragen werden. Die Ausführungen
zu § 21 gelten auch hier.
§ 36 (Kernbereichsschutz)
Auch im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnahmen ist dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung Rechnung zu tragen. § 36 sieht – analog zu § 22 bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen – zum
Kernbereichsschutz im Bereich der Fernmeldeaufklärung ein zweistufiges Schutzkonzept vor, um den Betroffenen vor Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu bewahren. Die zu § 22
getroffenen Aussagen gelten auch hier.
§ 37 (Anordnung)
Zu Absatz 1
Individuelle Aufklärungsmaßnahmen sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine durch sie oder ihn bestimmte Vertretung anzuordnen.

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