Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

Zulässigkeit der Verwendung des Suchbegriffs im Rahmen der Kooperation zur Verfügung zu stellen. Die Plausibilisierung erfolgt auf Grundlage vorab mit dem Kooperationspartner definierter, weitgehend standardisierter
Datenfelder, die als zusätzliche Information zum Suchbegriff übermittelt werden. Auf dieser Grundlage führt der
Bundesnachrichtendienst dann die vorgenannte Prüfung durch. Sofern die vom Kooperationspartner zur Verfügung gestellten Datenfelder nicht ausreichen, um diese Prüfung durchzuführen, erfolgt keine Verwendung der
Suchbegriffe (nähere Aussagen zu Umfang und Inhalt der Prüfung erfolgen unter Absatz 3). Dieses Verfahren
wird bereits aktuell im Bundesnachrichtendienst praktiziert (vgl. auch BVerfG, a. a. O., Randnummer 256). Die
Plausibilitätsprüfung basiert auf dem Grundgedanken gegenseitigen Vertrauens auf die Einhaltung der im Rahmen
der Kooperation vereinbarten Regelungen. Eine fachliche Prüfung der Richtigkeit der Suchbegriffe, deren tatsächliche Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung des Kooperationspartners oder deren Zuordnung zu bestimmten Zielen ist dem Bundesnachrichtendienst nicht möglich. Der Bundesnachrichtendienst ist gehalten, sich
um eine optimale automatisierte Filterung zu bemühen und diese stets weiterzuentwickeln, vgl. hierzu auch Absatz 5. Insbesondere Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind jedoch regelmäßig nur
im Rahmen der manuellen Stichproben nach Absatz 7 erkennbar, da sich entsprechende Erkenntnisse erst aus dem
Inhalt der erhobenen Daten ergeben. Sofern solche kernbereichsrelevanten Daten erkannt werden, unterliegen sie
der unverzüglichen Löschung (vgl. § 22).
Die Verarbeitung der Daten muss ferner im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland stehen. Auch dies ist im Rahmen der Prüfung der Suchbegriffe zu berücksichtigen.
Suchbegriffe, bei denen Zweifel an der Vereinbarkeit mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bestehen, dürften nicht verwendet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der
Kooperationspartner Suchbegriffe verwendet, die menschlichen Quellen des Bundesnachrichtendienstes zugeordnet sind.
Im Übrigen gelten bei der Prüfung der vom Kooperationspartner zur Verfügung gestellten Suchbegriffe die gleichen Vorgaben wie für die Verwendung eigener Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes. Daher gelten die
Vorgaben für eine Verarbeitung von Inhaltsdaten durch den Bundesnachrichtendienst außerhalb von Kooperationen. So finden die diesbezüglichen Regelungen in § 19 Absatz 7 (Unzulässigkeit der Verarbeitung von Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im
Bundesgebiet aufhaltenden Personen), § 19 Absatz 9 (Verbot der Wirtschaftsspionage), § 20 Absatz 1 (Schutz
von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern), § 21 Absatz 1 und 2 (Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen) und § 22 (Kernbereichsschutz) entsprechende Anwendung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 greift die Forderung des Bundesverfassungsgerichts auf, wonach der Gesetzgeber Regeln schaffen muss,
die die grundrechtliche Verantwortung des Bundesnachrichtendienstes für die von ihm erhobenen Daten und deren Verarbeitung sicherstellen (vgl. BVerfG, a. a. O., Randnummer 254). Daher wird die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Kooperation dem Bundesnachrichtendienst auferlegt. Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der Kooperationspartner die abgegebenen Zusicherungen oder Absprachen nicht einhält, hat der Bundesnachrichtendienst gegenüber dem Kooperationspartner auf eine Einhaltung dieser Zusagen hinzuwirken und erforderlichenfalls die Kooperation zu beenden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 gestattet dem Bundesnachrichtendienst eine automatisierte Übermittlung der im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der vom Kooperationspartner zur Verfügung gestellten Suchbegriffe erhobenen Daten an den
Kooperationspartner. Eine solche automatisierte Übermittlung ist jedoch nur dann zulässig, wenn sowohl die Verwendung der vom Kooperationspartner zur Verfügung gestellten Suchbegriffe als auch die auf Grundlage dieser
Suchbegriffe erhobenen Daten keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Im Rahmen dieser Prüfung ist zunächst
zu prüfen, ob die Ausrichtung dieser Suchbegriffe an den Kooperationszielen und -inhalten mittels der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung gestellten Angaben ausreichend plausibel gemacht wird. Auch dürfen weder
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verwendung der Suchbegriffe Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, noch dass in unzulässiger Weise Suchbegriffe einer besonders schutzwürdigen Person verwendet werden. Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Kooperationen auch eigene Suchbegriffe benutzen, um dem Kooperationspartner Daten zur Verfügung zu stellen.

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