Drucksache 19/26103

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

kannt werden, unverzüglich gelöscht werden (Nummer 3 Buchstabe b). Gleiches gilt für Daten von schutzwürdigen Personen (Nummer 3 Buchstabe c) sowie für Daten betreffend den Kernbereich privater Lebensgestaltung
(Nummer 3 Buchstabe d). Ebenso muss verpflichtend festgehalten werden, dass die Verwendung der Daten mit
grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar ist und die Daten insbesondere weder zu politischer Verfolgung noch zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung oder zur Unterdrückung Oppositioneller oder bestimmter Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (Nummer 3 Buchstabe e). Der Kooperationspartner muss sich ferner bereit erklären, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen (Nummer 3 Buchstabe f) sowie eine verbindliche Zusicherung abgeben, einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten (Nummer 3 Buchstabe g).
Im Falle einer Kooperation mit dem Ziel der Datenübermittlung von Verkehrsdaten nach § 33 ist in die Vereinbarung ferner eine verbindliche Zusage des Kooperationspartners aufzunehmen, dass die Verkehrsdaten nicht
über einen längeren Zeitraum als sechs Monate bevorratend gespeichert werden (Nummer 3 Buchstabe h). Für
jede der Kooperationen sind die vorgenannten verbindlichen Zusicherungen jeweils einmal einzuholen. Soweit es
im Laufe der Zusammenarbeit hierfür Anlass gibt, ist die Vereinbarung zu aktualisieren.
Zu Absatz 5
Eine strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung im Zusammenwirken des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten ist nur zum Schutz hochrangigen Rechtsgüter zulässig (vgl. BVerfG, a. a. O.,
Randnummer 253). In Absatz 5 werden die Zwecke, die dem Schutz solcher hochrangigen Rechtsgüter dienen
sollen, aufgeführt. So ist eine Kooperation nur zur Früherkennung der in den Nummern 1 bis 10 genannten sowie
vergleichbaren (Nummer 11) Gefahren zulässig. Legitimer Zweck einer solchen Kooperation ist auch die Herstellung oder der Erhalt wesentlicher Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes oder des Kooperationspartners
(Nummer 9). Mittels dieser Regelung sollen Kooperationen ermöglicht werden, in denen Daten ausgetauscht werden, die erforderlich sind, um technische Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes und des Kooperationspartners im Zusammenhang mit der Fernmeldeaufklärung fortzuentwickeln und an die sich ständig ändernden technischen Rahmenbedingungen der Fernmeldeaufklärung in Zeiten der modernen Digitalisierung anzupassen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt die Zustimmungspflicht des Bundeskanzleramtes bei entsprechenden Absichtserklärungen des
Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten und entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 5.
Zu Absatz 7
Gemäß Absatz 7 sind für einzelne Kooperationszwecke nach Absatz 5 innerhalb solcher Kooperationen Erkenntnisziel und Dauer hinreichend bestimmt schriftlich festzulegen. Dies entspricht einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, das eine dezidierte Festlegung der Zwecke als erforderlich erachtet hat. Die Erkenntnisziele dürfen
den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen. Die
schriftliche Festlegung ist dem Bundeskanzleramt zur Kenntnis zu geben.
§ 32 (Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 beinhaltet die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes, im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten nach § 31 selektierte Inhalts- und Verkehrs- und sonstige Metadaten zu verarbeiten.
Eine Spezialregelung für die Verarbeitung von unselektierten – also nicht auf Grundlage von Suchbegriffen erhobenen – Verkehrs- und sonstigen Metadaten enthält § 33 (vgl. Erläuterungen zu § 33), so dass diese Daten vom
Anwendungsbereich des § 32 nicht umfasst sind.
Die Verarbeitung von selektierten Daten ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die in der Absichtserklärung
mit dem Kooperationspartner vereinbarten Kooperationszwecke zu erreichen. Ferner dürfen bei der Erhebung von
Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationszwecke
geeignet sind. Dies ist aufgrund einer automatisierten Prüfung der vom Kooperationspartner zur Verfügung gestellten Suchbegriffe durch den Bundesnachrichtendienst festzustellen. Der Kooperationspartner ist verpflichtet,
dem Bundesnachrichtendienst für jeden Suchbegriff eine hinreichende Plausibilisierung der Erforderlichkeit und

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