Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

a. a. O., Randnummer 248). Ausländischen Nachrichtendiensten selbst dürfe die Befugnis zu Aufklärungsmaßnahmen vom Inland aus allenfalls dann eingeräumt oder diesbezüglich eine Duldungszusage erteilt werden, wenn
hierzu ein bestimmter Anlass besteht und durch detaillierte Rechtsgrundlagen die uneingeschränkte Geltung des
Grundrechtsschutzes materiell-rechtlich und prozedural gesichert ist. Aus der Schutzdimension der Grundrechte
folge, dass der deutsche Staat Personen, die im Inland dem Schutz seiner Rechtsordnung unterstehen, vor grundrechtswidrigen Aufklärungsmaßnahmen anderer Staaten schützen muss. Hiervon können auch Kooperationen
nicht freistellen (vgl. BVerfG, a. a. O., Randnummer 249). Durch die explizite Regelung im Gesetz wird (erneut)
festgeschrieben, dass der Bundesnachrichtendienst für ihn geltende rechtliche Einschränkungen nicht durch ein
„Outsourcen“ entsprechender Maßnahmen der Auslandsaufklärung vom Inland aus an eine ausländische öffentliche Stelle umgehen darf. Die Einräumung einer Befugnis zu Aufklärungsmaßnahmen vom Inland aus an ausländische Nachrichtendienste ist daher unverändert nicht vorgesehen und wäre unzulässig.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 wird geregelt, in welchen Fällen eine solche Kooperation zulässig ist. Maßgeblich hierfür ist nach
Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, a. a. O., Randnummer 247), dass die Erkenntnisinteressen ausländischer Nachrichtendienste mit einem legitimen Aufklärungsinteresse des Bundesnachrichtendienstes vergleichbar sowie mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind. Zudem muss die Datenverarbeitung in einen rechtsstaatlichen Rahmen eingebunden sein. Dies ist
zum einen der Fall, wenn die Kooperation der Erkennung und Begegnung von erheblichen Gefahren für die innere
und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Verteidigung oder das Gemeinwohl dient (Nummer 1). Durch die Begrenzung auf erhebliche Gefahren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Kooperation nur
dann eingegangen werden darf, wenn diese einen signifikanten Mehrwert für die vorgenannten Rechtsgüter verspricht.
Darüber hinaus ist eine Kooperation zulässig, wenn sie der Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland dienen soll (Nummer 2). Die außen- und sicherheitspolitische
Handlungsfähigkeit der Bundesregierung und damit einhergehend die Handlungsfähigkeit Deutschlands in der
Staatengemeinschaft liegt auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im gesamtstaatlichen Interesse
und stellt ein Verfassungsgut von hohem Rang dar (vgl. BVerfG, a. a. O., Randnummer 162). Daher ist es nur
folgerichtig, die Gewinnung von Informationen zur Wahrung dieser Handlungsfähigkeit nicht nur mittels eigener
Maßnahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes, sondern auch im
Rahmen von Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen zu ermöglichen.
Eine Kooperation kann auch dann eingegangen werden, wenn ohne eine solche die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes wesentlich erschwert oder unmöglich würde (Nummer 3). Die Regelung entspricht der
Regelung im bisherigen § 13 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Absatz 4
Die Kooperationen sind gemäß Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, a. a. O., Randnummer 253) auf der Grundlage einer formalisierten Festlegung differenzierter Aufklärungsmaßnahmen nach Erkenntnisziel, Gegenstand und Dauer aufzugliedern und verfahrensrechtlich zu strukturieren. Das schließt nach
Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts die Einbindung solcher gemeinsam durchgeführter Aufklärungsmaßnahmen in eine längerfristige und breit angelegte Zusammenarbeit – gegebenenfalls auf der Grundlage möglicher Rahmenvereinbarungen – nicht aus. Absatz 4 regelt daher, dass vor Abschluss einer Kooperation die Rahmenbedingungen derselben in einer Vereinbarung mit der ausländischen öffentlichen Stelle festzulegen sind.
Zwingende Bestandteile dieser Vereinbarung werden in Absatz 4 vorgegeben. So müssen Zweck und Dauer der
Kooperation schriftlich festgelegt werden (Nummer 1 und 2). Auch ist eine verbindliche Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle einzuholen, deren Inhalt in Nummer 3 vorgegeben wird. So muss in der Zusicherung
u. a. geregelt werden, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck
verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden und eine Weitergabe an Dritte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes erfolgt darf (Nummer 3 Buchstabe a). Darüber hinaus muss vereinbart
werden, dass Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen, die unbeabsichtigt entgegen § 19 Absatz 7 verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche er-

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