Drucksache 19/26103
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Austausch die Datengrundlage für den Einsatz der Suchbegriffe verbreitert und die Kapazitäten effektiver genutzt
werden. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Bundesnachrichtendienst mit den bisherigen §§ 13 bis 15
entsprechende Befugnisse erteilt, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil jedoch als nicht verfassungskonform eingestuft wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil jedoch anerkannt, dass eine möglichst effektive Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden anderer Staaten von besonderer Bedeutung sein kann. Ein funktionierender
Informationsaustausch könne im Interesse des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Menschen eine Übermittlung von im Inland erhobenen Erkenntnissen voraussetzen und im Gegenzug auf Unterrichtungen durch ausländische Stellen angewiesen sein (vgl. BVerfGE 141, 220, [268]). Entsprechend sei das Grundgesetz für eine
Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes auch mit anderen Nachrichtendiensten offen. Für die Wahrung
der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik und in diesem Rahmen die Früherkennung
von Gefahren könne eine solche internationale Zusammenarbeit von großer Bedeutung sein und an die internationale Offenheit des Grundgesetzes anknüpfen (vgl. auch BVerfGE 143, 101, [152 ff.]). Dementsprechend dürfe
der Bundesnachrichtendienst auch dazu ermächtigt werden, seine Befugnisse für Erkenntnisinteressen ausländischer Dienste und Staaten zu nutzen. Maßgeblich sei hierbei, dass diese mit einem legitimen Aufklärungsinteresse
des Bundesnachrichtendienstes vergleichbar sowie mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik vereinbar seien. Zudem müsse die Datenverwendung in einen rechtsstaatlichen Rahmen eingebunden
sein (vgl. a. a. O., Randnummer 247).
Geboten seien Regelungen zum anderen, soweit dem Bundesnachrichtendienst Aufklärungs- und Übermittlungsbefugnisse eingeräumt werden sollen, die er auch im Interesse und unter Anleitung anderer Nachrichtendienste
einsetzen kann.
Diesen Vorgaben folgend sind die bereits vor dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in der bisherigen Fassung des BND-Gesetzes vorhandenen Vorschriften zur Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung (§§ 14 und 15) grundlegend überarbeitet und an
die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst worden.
Zu Absatz 1
Entsprechende Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes sind – unverändert – nur mit solchen ausländischen
öffentlichen Stellen zulässig, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (Satz 1). Im Rahmen solcher Kooperationen dürfen auch personenbezogene Daten im Rahmen der Vorgaben der §§ 32 und 33 verarbeitet werden.
Daten von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet
aufhaltenden Personen, dürfen in diesem Rahmen weder erhoben, noch übermittelt werden (Satz 2). Daher ist
nicht nur bei der eigenen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes, sondern auch im Rahmen von entsprechenden Kooperationen sicherzustellen, dass Telekommunikationsdaten von Inländern und deutschen Staatsangehörigen automatisiert ausgefiltert und im Falle einer erst späteren Identifizierung unverzüglich ausgesondert werden.
Dies schließt eine entsprechende Filterung der von den Partnerdiensten übernommenen Suchbegriffe ebenso ein,
wie die Filterung der für die automatisierte Übermittlung an ausländische Partner vorgesehenen Daten. Umfasst
von dieser Filterung sind entsprechende Inhalts- aber auch Verkehrsdaten des in Satz 2 genannten Personenkreises.
Zu Absatz 2
Absatz 2 statuiert, dass die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen einer solchen Kooperation nur durch den Bundesnachrichtendienst (und nicht durch die
ausländische öffentliche Stelle) erfolgen darf. Eine vergleichbare Regelung war bereits im Rahmen der vorherigen
Novellierung des BND-Gesetzes aufgenommen worden (vgl. den bisherigen § 14 Absatz 3). Die Regelung greift
das Petitum des Bundesverfassungsgerichts auf, wonach eine Zusammenarbeit bei der Telekommunikationsüberwachung so gestaltet sein muss, dass der grundrechtliche Schutz gegenüber heimlichen Aufklärungsmaßnahmen
und die diesbezüglichen Anforderungen an die Datenverarbeitung nicht unterlaufen werden können. Dies gelte
insbesondere für den Schutz vor Inlandsaufklärung, der nicht durch einen freien Austausch mit Erkenntnissen aus
auf Deutschland bezogenen Aufklärungsmaßnahmen ausländischer Nachrichtendienste um seine Wirkung gebracht werden darf. Ein solcher „Ringtausch“ wäre insoweit verfassungsrechtlich nicht zulässig (vgl. BVerfG,