Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

Zu Absatz 7
Absatz 7 bildet die bisher geltende Regelung des § 31 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 BVerfSchG ab und bestimmt im Grundsatz, dass personenbezogene Daten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht
an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen und andere ausländische Stellen
übermittelt werden dürfen.
Zu Absatz 8
Absatz 8 trifft in Satz 1 eine eindeutige Aussage zur Verantwortlichkeit des Bundesnachrichtendienstes für Übermittlungsvorgänge. Satz 2 bis 4 statuieren die Pflichten des Empfängers. Dabei ist die in Satz 2 genannte Fortgeltung der Zweckbindung bei der weiteren Nutzung der personenbezogenen Daten durch den Empfänger von herausgehobener Wichtigkeit. Der Empfänger personenbezogener Daten muss sich nach Satz 3 und 4 auch dazu
verpflichten, dem Bundesnachrichtendienst auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten zu
geben. Er muss darüber hinaus nach Satz 5 die verbindliche Zusage abgeben, die übermittelten Daten auf Verlangen des Bundesnachrichtendienstes zu löschen. Diese Verpflichtungen können im Wege von Einzelvereinbarungen bei jeder Übermittlung separat („Disclaimer“ u. a.) oder im Rahmen von generalisierten Vereinbarungen mit
dem Empfänger erfolgen. Diese flankierenden Maßnahmen stellen sicher, dass die Verantwortlichkeit für die
übermittelten personenbezogenen Daten für den Bundesnachrichtendienst nicht mit der Übermittlung endet und
eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Empfänger und damit verbunden auf die übermittelten personenbezogenen
Daten des Bundesnachrichtendienstes erhalten bleibt. Nur so ist dem Bundesnachrichtendienst eine durch das
Bundesverfassungsgericht nachvollziehende Kontrolle möglich (BVerfGE, a. a. O., Randnummer 237). Da eine
Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland grundsätzlich ein höheres Gefahrenpotential für den Schutz
der Daten birgt, sieht Satz 6 im Falle von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Nichterfüllung der Zusicherung
ein Übermittlungsverbot vor. Für diese Negativprognose darf der Bundesnachrichtendienst auch auf die bisher
mit dem Empfänger gemachten Erfahrungen zurückreifen. Die flankierenden Maßnahmen setzten diesbezügliche
Forderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE, a. a. O., Randnummer 231 ff.) um.
Absatz 9
Absatz 9 erklärt § 29 Absatz 8, 13 bis 16 im Rahmen von Auslandsübermittlungen für entsprechend anwendbar.
Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Unterabschnitt 3 (Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung)
§ 31 Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen)
Der Bundesnachrichtendienst ist zur Erfüllung seines Auftrags nach § 1 Absatz 2 Satz 1 auf die Kooperation mit
ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen. Insbesondere auch infolge der deutschen Mitgliedschaft in der
EU und der NATO hat die Bundesrepublik Deutschland eine Verantwortung, sicherheitspolitisch relevante Informationen insbesondere mit anderen EU-Partnern oder NATO-Mitgliedsstaaten zeitnah auszutauschen. Nicht zuletzt aufgrund von beschränkten personellen und finanziellen Ressourcen ist ein Datenaustausch zur gemeinsamen
Erkennung von Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland von großer Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch
im Bereich der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung. Die immer stärkere Vernetzung der Welt mit dem
dieser Entwicklung innewohnenden stark steigenden Kommunikationsaufkommen stellt die Fernmeldeaufklärung
vor erhebliche Herausforderungen. Angesichts vielfältiger, komplexer Bedrohungen und knapper Ressourcen bietet eine Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit anderen Nachrichtendiensten erhebliche Vorteile für beide Seiten. Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten im Sinne einer Lastenaufteilung (sogenanntes „Burden-Sharing“) sind daher unabdingbar. Die §§ 31 bis 33 treffen für die Kooperation auf dem Gebiet der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen spezielle Regelungen und gehen insoweit den §§ 19 ff. vor. Diese Kooperationen sind nur unter den normierten Voraussetzungen statthaft. Eine
Umgehung dieser Vorschriften (sogenannter „Ringtausch“) ist unzulässig.
Der Gesetzgeber ermöglicht dem Bundesnachrichtendienst, die von ihm erhobenen Datenverkehre auch anhand
von Suchbegriffen auszuwerten, die von ausländischen Nachrichtendiensten bestimmt werden, und die diesbezüglichen Treffer an diese automatisiert weiterzuleiten. Überdies können Verkehrsdaten auch ohne vorherige
Auswertung an die Kooperationspartner weitergeleitet werden. Entsprechend soll umgekehrt der Bundesnachrichtendienst auch Daten und Kapazitäten anderer Dienste nutzen dürfen. Insgesamt soll so im gegenseitigen

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