Drucksache 19/26103

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

zum Zweck der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung geltenden Spezialvorschriften in den Absätzen 2 und 3
erfüllt werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 gestattet dem Bundesnachrichtendienst die Übermittlung der mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn die Übermittlung der Strafverfolgung dienen soll. Eine solche Übermittlung darf nur
erfolgen, wenn die Daten mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnet sind und wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung von
Straftaten, die den in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entsprechen.
Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
Zu Absatz 3
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung für andere als die in Absatz 2 genannten Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen darf an die in Absatz 1
genannten Empfängerstellen nur aus Daten erfolgen, die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung nach § 19
Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnet sind. Nummer 1 gestattet eine Übermittlung, wenn diese erforderlich ist zur
Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechte Einzelner. Nummer 2 gestattet eine Übermittlung zur Wahrung erheblicher außenund sicherheitspolitischer Belange des Bundes oder eines Landes oder bei Erforderlichkeit für die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes oder des Empfängerstaates.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 Satz 1 ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere ausländische Stellen grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Übermittlungsverbot sieht Satz 2 vor, der eine Übermittlung von
personenbezogenen Daten an andere ausländische Stellen ermöglicht, wenn Rechtsgüter von besonders schwerem
Gewicht betroffen sind. Die Ausnahmetatbestände orientieren sich hierbei an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, a. a. O., Randnummer 313). Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des Satzes 1 findet sich in
Satz 2. Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person ist eine Übermittlung an andere ausländische Stellen
zulässig.
Zu Absatz 5
Absatz 5 eröffnet als Ausnahmevorschrift zu Absatz 1 die Möglichkeit einer Zweckänderung. In Anlehnung an
die Regelung in § 29 Absatz 6 ist eine Übermittlung von ausschließlich mit dem Zweck der politischen Unterrichtung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 gekennzeichneten personenbezogenen Daten und deren Weiterverarbeitung durch den Empfänger auch für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen nur
dann gestattet, wenn eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die in dem Absatz aufgezählten essentiellen
Schutzgüter von höchster Gewichtigkeit gegeben ist. Auf die Ausführungen zu § 29 Absatz 6 wird verwiesen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 enthält Übermittlungsverbote und setzt damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Kernelement der Sätze 1 bis 3 ist eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und den
Interessen der Allgemeinheit an einer Übermittlung der Daten. Eine Übermittlung ist unzulässig, wenn für den
Bundesnachrichtendienst erkennbar ist, dass dem Betroffenen bei der Weiterverarbeitung erhebliche Menschenrechtsverletzungen oder die Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Der Bundesnachrichtendienst muss bei dieser Prognosebeurteilung auf die bei ihm zu dem Empfänger vorhandenen Erkenntnisse
und Erfahrungen mit dem Umgang von personenbezogenen Daten zurückgreifen. Im Zweifelsfall ist die Zusicherung des Empfängers für die Einhaltung eines angemessenen Schutzes der übermittelten Daten nebst einer Prognose durch den Bundesnachrichtendienst, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese nicht eingehalten wird,
von maßgeblicher Bedeutung. Die Wahrung von Mindestschutzstandards erfolgt auf diese Weise in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE, a. a. O., Randnummer 239).

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