Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
– 85 –
Drucksache 19/26103
Zu Absatz 13
Absatz 13 setzt die bisherige Regelung des § 31 in Verbindung mit § 25 BVerfSchG fort, indem er dem Empfänger der Daten eine Prüfpflicht auferlegt. Der Empfänger hat zu prüfen, ob die übermittelten Daten für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich sind. Sollten diese nicht erforderlich sein, hat eine sofortige Löschung der Daten zu
erfolgen. Satz 3 macht hiervon unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme und schränkt zugleich die
Weiterverarbeitung solcher Daten ein.
Zu Absatz 14
Absatz 14 löst den Konflikt zwischen effektiver Arbeitsweise und datenschutzrechtlichen Interessen Unbeteiligter. Er bildet die bisherige Regelung des § 31 in Verbindung mit § 25 Satz 3 BVerfSchG ab.
Zu Absatz 15
Absatz 15 verpflichtet den Bundesnachrichtendienst zur Korrektur, wenn sich Daten nach Übermittlung als berichtigungsbedürftig erweisen und entspricht der bisherigen Regelung in § 31 in Verbindung mit § 26 BVerfSchG.
Zu Absatz 16
Jede Übermittlung erfordert eine Protokollierung unter Vorhaltung spezifischer Informationen. Die Nennung der
Empfänger, der Rechtsgrundlage sowie des Zeitpunktes der Übermittlung sind verpflichtend. Dies ermöglicht
eine interne und externe datenschutzrechtliche Überprüfung der Übermittlungsvorgänge. Satz 2 gibt einen Aufbewahrungszeitraum sowie eine anschließende Löschpflicht verbindlich vor.
§ 30 (Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung an
ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie andere ausländische Stellen)
§ 30 ermöglicht dem Bundesnachrichtendienst einen Austausch mit ausländischen Nachrichtendiensten und anderen ausländischen öffentlichen Stellen, sofern diese nachrichtendienstliche oder ähnlich gelagerte, sicherheitliche Aufgaben wahrnehmen. Unter ausländischen öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind ausländische
Dienststellen zu verstehen, die zu einer für den Schutz der nationalen Sicherheit im Empfängerland verantwortlichen Verwaltung gehören. In einem wechselseitig bestehenden, von gemeinsamen oder zumindest miteinander
verbundenen Sicherheitsinteressen gekennzeichneten nachrichtendienstlichen Arbeitsumfeld ist die Berücksichtigung von Interessen des ausländischen Partners häufig Bedingung dafür, dass der Bundesnachrichtendienst auch
seinerseits Informationen erhält. Daher sind Datenübermittlungen an ausländische öffentliche Stellen und überoder zwischenstaatliche Stellen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes regelmäßig erforderlich, um im Gegenzug von diesen nachrichtendienstlich relevante Informationen zu erhalten (nachrichtendienstliches do-ut-des-Prinzip). Dieser nachrichtendienstliche Austausch ist vor dem Hintergrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen ein unverzichtbarer Bestandteil der Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes. Zudem werden durch den Austausch Synergieeffekte in der internationalen Zusammenarbeit genutzt,
ohne die der Bundesnachrichtendienst viele Themen nicht in der für die angemessene Aufgabenerfüllung erforderlichen Intensität bearbeiten könnte. In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann eine internationale Zusammenarbeit insofern an die internationale Offenheit des Grundgesetzes anknüpfen (vgl. BVerfG, a. a. O., Randnummer 247).
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Datenübermittlung an ausländische öffentliche sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen.
Eine Übermittlung der mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten Daten darf nur zum
Zweck der Unterrichtung im Rahmen der internationalen politischen Zusammenarbeit erfolgen. Voraussetzung
hierfür ist, dass die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. Aufgrund der strikten Zweckbindung der Weiterverarbeitung durch den Empfänger dürfen auch mit dem Zweck der
Gefahrenfrüherkennung gekennzeichnete Daten übermittelt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte bestehen,
dass dies zur Unterrichtung im Rahmen der internationalen politischen Zusammenarbeit erforderlich ist. Der Empfänger darf diese Daten im Rahmen einer Zweckänderung jedoch nur dann für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer
Außenwirkung für den Betroffenen nutzen, wenn die Voraussetzungen der für eine unmittelbare Übermittlung