Drucksache 19/26103

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

unterlaufen wird. Anders als im Strafprozess gilt im aufklärenden Vorfeldbereich der Nachrichtendienste nicht
der Maßstab des Strengbeweises. Daher ist eine Ausnahmeregelung auch im Hinblick auf gegebenenfalls zu veranlassende gefahrenabwehrrechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen grundsätzlich möglich. Die Frage der
Verwertbarkeit solcher Erkenntnisse ist hiervon zu unterscheiden und obliegt primär den Strafverfolgungsbehörden.
Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor der Übermittlung diese auf ihre Rechtmäßigkeit. Die Möglichkeit der
Übermittlung nach vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates ist vorgesehen, wenn die Gefahr besteht, dass das Ziel der Übermittlung durch die Verzögerung aufgrund
des zusätzlichen Verfahrens ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sofern eine Übermittlung nach
vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates an den Empfänger übersandt wurde und im Anschluss durch den Unabhängigen Kontrollrat für rechtswidrig erklärt wird, ist der
Empfänger durch den Bundesnachrichtendienst aufzufordern, die übermittelten Daten unwiederbringlich zu löschen.
Absatz 9
Absatz 9 regelt die Voraussetzungen für die Übermittlung von personenbezogenen Daten über das Verhalten Minderjähriger an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen. Die Regelung dient damit dem Minderjährigenschutz und entspricht der Regelung in § 24 Absatz 1 BVerfSchG, die über den Verweis im bisherigen
§ 31 bereits aktuell für den Bundesnachrichtendienst entsprechende Anwendung findet. Eine Übermittlung ist
danach nur dann zulässig, wenn von dem Minderjährigen selbst eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht, oder die Gefahr für den Minderjährigen besteht und die Übermittlung dem Schutz des Minderjährigen selbst dient.
Zu Absatz 10
Absatz 10 bündelt die Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe in einem eigenen Absatz. Vergleichbare
Regelungen sind über den bisherigen Verweis in § 31 auf § 23 BVerfSchG bereits vorhanden. Diese wurden nur
geringfügig angepasst. So hat nach Nummer 1 eine Übermittlung zu unterbleiben, wenn eine Abwägung ergibt,
dass die schützenswerten Individualinteressen einer Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Hierbei sind insbesondere die Art der Information und ihre Erhebung zu berücksichtigen. Dieser Umstand
trägt den verschiedenen Arten des Informationsaufkommens im Bundesnachrichtendienst Rechnung. Nummer 2
nennt einer Übermittlung entgegenstehende überwiegende Sicherheitsinteressen als weiteren Grund. Sicherheitsinteressen im Sinne dieser Norm umfassen nicht nur die entsprechenden Interessen des Bundesnachrichtendienstes, sondern sind umfassender zu verstehen. Nach Nummer 3 hat eine Übermittlung auch zu unterbleiben, wenn
gesetzliche Weiterverarbeitungsregelungen entgegenstehen. Unberührt davon bleiben jedoch Geheimhaltungspflichten, die sich aus untergesetzlichen Normen ergeben, insbesondere die jeweils geltende Verschlusssachenanweisung, sowie Regelung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Zu Absatz 11
Absatz 11 regelt die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung und weist diese dem Bundesnachrichtendienst zu. Anders ist die Verantwortlichkeit verteilt, wenn der Bundesnachrichtendienst auf ein Ersuchen
reagiert. Eine entsprechende Norm findet sich in § 25 Absatz 8 des BKAG und entspricht allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen, die als solche auch der Anwendung anderer Übermittlungsvorschriften zugrunde
liegen.
Zu Absatz 12
Absatz 12 schreibt die grundsätzliche Zweckfortgeltung, zu der die Daten übermittelt wurden, auch beim Empfänger fest. Der Bundesnachrichtendienst ist verpflichtet, hierauf im Rahmen der Übermittlung hinzuweisen. Mit
Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes ist jedoch ausnahmsweise eine Zweckänderung zulässig, wenn dies
zum Schutz vergleichbar bedeutsamer Rechtsgüter erfolgt. Danach ist eine Weiterverarbeitung also insbesondere
auch für die anderen in § 29 zugelassenen Übermittlungszwecke möglich.

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