Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/26103
mit dem Zweck der politischen Unterrichtung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 gekennzeichnet sind, dürfen an andere als die in Absatz 1 genannten inländische öffentliche Stellen ausschließlich zum Zweck der Unterrichtung
der Bundesregierung oder einer Landesregierung übermittelt werden.
Die weiteren Voraussetzungen, um entsprechende Daten an andere inländische öffentliche Stellen übermitteln zu
können, unterscheiden sich nach dem Zweck der Übermittlung: Erfolgt die Übermittlung ausschließlich zum
Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung, richtet sich die Übermittlung nach
Absatz 2 und setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist. Der Begriff
der Unterrichtung dient zur Abgrenzung von exekutiven Folgemaßnahmen gegen den Betroffenen, wie sie typischerweise im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung erfolgen. Die Empfänger dürfen die nach
Absatz 2 übermittelten Daten grundsätzlich nur zu Zwecken der Unterrichtung weiterverarbeiten; insbesondere
können sie die nach Absatz 2 übermittelten Daten für die Erstellung von eigenen Lagebildern nutzen. Ebenso
kann sich aus diesen Daten für den Empfänger die abstrakte Erforderlichkeit ergeben, die Schwerpunkte der eigenen Arbeit aufgrund der z. B. erkennbaren politischen Veränderungen in relevanten ausländischen Staaten anzupassen. Sollte sich aus den Daten ein operativer Handlungsbedarf ergeben, greifen die Regelungen über die
Zweckänderung und es müssen die Voraussetzungen der Absätze 3 oder 4 vorliegen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Übermittlung der mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2
gekennzeichneten personenbezogenen Daten an Strafverfolgungsbehörden. Er gestattet die Übermittlung personenbezogener Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten. Gemäß den Vorgaben aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 erfolgt die nähere Konkretisierung der besonders schweren Straftaten im Rahmen eines enumerativen und abschließenden Straftatenkatalogs (BVerfG, a. a. O., Randnummer
221). Dabei wurde in Anlehnung an die vergleichbare Eingriffsintensität der Straftatenkatalog des § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung herangezogen. Zudem ist eine Übermittlung auch zur Verfolgung vorsätzlich begangener Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes möglich. Denn diese Normen des Außenwirtschaftsrechts stellen bei wertender Betrachtung gleichermaßen besonders schwere Straftaten dar. Das Außenwirtschaftsgesetz verfolgt den Schutz außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland, mithin den Schutz von Kollektivgütern, wie Sicherheit und Bestand der Bundesrepublik oder eines anderen
Landes. Ausfuhrrechtliche Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz zielen auf die Verbreitung und Förderung
von ABC-Programmen bzw. Massenvernichtungswaffen ab. Verstöße hiergegen können also, auch über den konkreten Einzelfall hinaus, eine schwerwiegende Gefährdung der außen- und sicherheitspolitischen Belange der
Bundesrepublik bedeuten und ihren Bestand und ihre Sicherheit bedrohen. Dies gilt gleichermaßen in Fällen, in
denen ein Verstoß gegen Embargoverordnungen oder andere einschlägige Verordnungen der Europäischen Union
oder der Vereinten Nationen (z. B. die Dual-Use-Verordnung der Europäischen Union) zu befürchten ist und
durch den Bundesnachrichtendienst aufgeklärt werden soll. Sowohl die besondere Bedeutung der geschützten
Rechtsgüter als auch das besondere öffentliche Interesse an einer entsprechenden Strafverfolgung sprechen daher
für eine Qualifikation von §§ 17, 18 des Außenwirtschaftsgesetz als besonders schwere Straftaten und damit für
eine Zulässigkeit der Übermittlung entsprechender Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt insbesondere die Übermittlung der mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten
personenbezogenen Daten an die in Absatz 2 genannten Stellen zum Zweck der Weiterverarbeitung der Daten für
Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen, insbesondere der Gefahrenabwehr. Der Empfänger darf die so übermittelten personenbezogenen Daten dementsprechend über den bloßen Unterrichtungszweck nach Absatz 2 hinaus weiterverarbeiten. Es sind also neben der Weiterverarbeitung zur Vorbereitung exekutiver Folgehandlungen auch exekutive Folgemaßnahmen möglich, die eine unmittelbare Außenwirkung für den Betroffenen entfalten und diesen daher in besonderem Maße belasten.
Nummer 1
Nummer 1 eröffnet die Möglichkeit zur Datenübermittlung, wenn dies in anderen Rechtsvorschriften für den
Bundesnachrichtendienst ausdrücklich vorgesehen ist. Eine vergleichbare Norm findet sich in § 25 Absatz 2