Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/26103
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Pflicht zur Prüfung der Erforderlichkeit der auf Basis von Suchbegriffen nach § 19 Absatz 5
erhobenen Inhaltsdaten im Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen ohne schuldhaftes Zögern. Nach Feststellung der Erforderlichkeit der Daten müssen diese im Abstand von jeweils höchstens 7 Jahren einer erneuten
Erforderlichkeitsprüfung unterzogen werden. Die Verkürzung der im bisherigen § 20 enthaltenen 10-Jahresfrist
auf 7 Jahre ist erfolgt, um der besonderen Eingriffstiefe bei der Erhebung von personenbezogenen Daten mit
Mitteln der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass die Daten nicht
erforderlich sind, ist der Bundesnachrichtendienst zur Löschung der Daten verpflichtet. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten unterliegen einer Zweckbindung und dürfen ausschließlich zur Durchführung von
Kontrollen der Datenverarbeitung genutzt werden. Dies umfasst zum einen Datenschutzkontrollen, aber auch
Kontrollen zur Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens automatisierter Löschverfahren.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt eine Ausnahme von der Löschverpflichtung für den Fall der Notwendigkeit der Daten zur Erfüllung
von Mitteilungszwecken oder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kontrollrates dar.
§ 28 (Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle)
Zu Absatz 1
Zur Erfüllung seines Auftrages darf der Bundesnachrichtendienst auch ausländische öffentliche Stellen um die
Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen. Dies stellt oftmals die einzige Möglichkeit dar,
auftragsrelevante Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung zu erheben, die ohne diese
Möglichkeit für den Bundesnachrichtendienst nicht erreichbar wären (z. B. wegen Nichterreichbarkeit mittels der
passiven Sensoren oder wegen nichtvorhandener Zugangsmöglichkeit durch Ausleitung durch einen verpflichtbaren Anbieter von Telekommunikationsdiensten nach § 25).
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die Befugnis, die von der ersuchten ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen Daten weiterzuverarbeiten. Hierbei sind die in diesem Unterabschnitt enthaltenden Vorschriften zur Weiterverarbeitung der
Daten entsprechend anzuwenden.
Zu Absatz 3
Damit die ausländische öffentliche Stelle für den Bundesnachrichtendienst nur Daten erhebt und übermittelt, die
er im Rahmen seines Auftrags benötigt, muss der Bundesnachrichtendienst der ausländischen öffentlichen Stelle
vor der Datenerhebung in der Regel Suchbegriffe zur Verfügung stellen. Dies stellt keine Datenübermittlung im
Sinne der Übermittlungsvorschriften dar, sondern ist in der Konzeption der strategischen Auslandfernmeldeaufklärung ein zwingend notwendiger vorgelagerter Schritt, um die ausländische öffentliche Stelle zur gezielten Datenerhebung zu veranlassen. Mit dem Verweis auf die Voraussetzungen der eigenen Datenverarbeitung (Absatz 2)
und die Regelungen zum Einsatz von Suchbegriffen (Satz 1) werden an diese Suchbegriffe dieselben Anforderungen gestellt wie bei deren Verwendung durch den Bundesnachrichtendienst in eigenen Erfassungsansätzen.
Hierdurch wird der sogenannte Ringtausch bei der Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle ausgeschlossen. In der Praxis handelt es sich um Suchbegriffe des Bundenachrichtendienstes, die er auch im Rahmen
der eigenen Datenerhebung einsetzt. Die ausländische öffentliche Stelle darf die Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes jedoch grundsätzlich nur zum Zweck der Datenerhebung für den Bundesnachrichtendienst nutzen.
Sollte die ausländische öffentliche Stelle die Suchbegriffe darüber hinaus auch für die Datenerhebung zu eigenen
Zwecken verwenden wollen, so bedarf dies nach Absatz 3 Satz 2 der vorherigen Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes. Dieser darf der Nutzung der Suchbegriffe durch die ausländische öffentliche Stelle nur zustimmen, wenn eine Übermittlung der Suchbegriffe nach den Übermittlungsvorschriften zulässig wäre.
Unterabschnitt 2 (Übermittlung von Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung)
Die nachfolgenden Übermittlungsnormen regeln die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen der
strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung (§§ 19 ff.) erhoben worden sind. Da jede Übermittlung von perso-