Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

Identifizierbarkeit nicht ermöglichen, d. h. keinen Personenbezug aufweisen, wie Zeitstempel, technische Bezeichnung der Übertragungsstrecke, etc. Diese Daten müssen mangels Personenbezugs nicht unkenntlich gemacht
werden.
Die unkenntlich gemachten Daten dürfen für den in Absatz 5 genannten Zeitraum von sechs Monaten gespeichert
werden und für Analysen sowie zur Weiterverarbeitung zu den im Gesetz genannten Zwecken genutzt werden.
Mit der konkreten Zweckbindung werden insbesondere die Rechte der Betroffenen gewahrt sowie die Grundsätze
der Normenklarheit und Bestimmtheit beachtet.
Die gespeicherten Verkehrsdaten, bei denen personenbezogene Daten von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen unkenntlich gemacht wurden,
dürfen demnach genutzt werden, um bestimmte ausländische Personen, das heißt die Gegenstellen der Kommunikation der unkenntlich gemachten Personen, zu erkennen (Satz 4 Nummer 1) oder geeignete Telekommunikationsnetze für die strategische Fernmeldeaufklärung nach dem Artikel 10-Gesetz zu bestimmen (Satz 4 Nummer 2). Die Erkennung der Teilnehmer beschränkt sich hier auf solche, die nicht deutsche Staatsangehörige, inländische juristische Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen sind.
Verkehrsdaten von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen werden unverzüglich unkenntlich gemacht. Durch die Speicherung und Auswertung
von Verkehrsdaten von Telekommunikationen, an denen deutsche Rufnummern oder solche von dem Bundesnachrichtendienst bekannten deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich
im Bundesgebiet aufhaltenden Personen beteiligt sind, kann der Bundesnachrichtendienst auftragsrelevante Bezüge ausländischer Akteure nach Deutschland sowie auftragsrelevante Teilnehmer und Beziehungsnetze (Netzwerke) erkennen. Beispielsweise kann anhand der Verkehrsdaten erkannt werden, dass ein Kontakt einer ausländischen Person zu Personen in Deutschland besteht. Handelt es sich bei der ausländischen Person um eine bekannte Person aus dem terroristischen Spektrum, kann es von hoher Bedeutung sein, wenn diese mit Personen in
Deutschland kommuniziert. Der Bundesnachrichtendienst kann auf Grundlage dieser Erkenntnis weitere Maßnahmen einleiten, wie z. B. die Beantragung einer Beschränkungsanordnung nach § 5 des Artikel 10-Gesetzes,
um weitere Informationen zu Telekommunikationspartnern aus den nach Artikel 10 GG geschützten Telekommunikationsverkehren zu gewinnen und gegebenenfalls in der Folge Beschränkungsanordnungen nach § 3 des
Artikel 10-Gesetzes zu erwirken. Die Analyse von Verkehrsdaten im Bundesnachrichtendienst dient demnach
u. a. der frühzeitigen Erkennung von Teilnehmern, über die Informationen erlangt werden können, die für die
Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind (Satz 4 Nummer 1). Für die gesetzliche Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 ist es essentiell, die entsprechenden Suchbegriffe
der ausländischen Personen mit Deutschlandbezügen zu erkennen.
Nach Satz 4 Nummer 2 dürfen die Daten auch zur Identifizierung von geeigneten Telekommunikationsnetzen für
strategische Beschränkungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes nach § 5 des Artikel 10-Gesetzes genutzt
werden. Damit soll die Zielgenauigkeit der strategischen Fernmeldeaufklärung verbessert werden. Denn die nach
§ 10 Absatz 4 des Artikel 10-Gesetzes zu bezeichnenden Telekommunikationsnetze müssen Telekommunikation
enthalten, deren Ausgangspunkt oder Ziel in Deutschland liegt. Die Feststellung, bei welchen Telekommunikationsnetzen dies der Fall ist, ist dem Bundesnachrichtendienst jedoch nur möglich, wenn er auch im Vorfeld einer
Beschränkungsmaßnahme nach dem Artikel 10-Gesetz potenziell geeignete Telekommunikationsnetze statistisch
daraufhin untersuchen darf, ob hier auch tatsächlich maßgeblich solche Telekommunikationen mit einem Endpunkt in Deutschland enthalten sind. Diese statistische Untersuchung ist ihm nur möglich unter Nutzung von –
unkenntlich gemachten – Verkehrsdaten von Telekommunikationen, an deutsche Staatsangehörige, inländische
juristische oder sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen beteiligt sind.
Bei der Analyse der entsprechenden Verkehrsdaten zu den beiden genannten Zwecken besteht damit ein erheblicher Mehrwert für den Bundesnachrichtendienst gerade darin, den vorliegenden Deutschlandbezug des ausländischen Akteurs erkennen zu können. Auch ohne Kenntnis über die Identität der betroffenen deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen kann der Bundesnachrichtendienst wertvolle Erkenntnisse durch die Analyse der Verkehrsdaten gewinnen. Deshalb werden Verkehrsdaten von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen nach ihrer Erhebung unverzüglich automatisiert auf eine Weise unkenntlich gemacht, die die

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