Drucksache 19/26103

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Regelungen zur Erhebung und anonymisierten Speicherung von Verkehrsdaten deutscher Staatsangehöriger, inländischer juristischer Personen und sich im Bundesgebiet aufhaltender
Personen.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird in Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine klare Befugnis zur Erhebung
und Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten ausgesprochen, die die allgemeine Befugnisnorm für
die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung in § 19 ergänzt und den spezifischen technischen Anforderungen
der Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten Rechnung trägt. Die Erhebungsgrundlage umfasst neben
Verkehrsdaten auch alle weiteren personenbezogenen Metadaten, die in der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung anfallen (vgl. Definitionen in der Begründung zu § 19 Absatz 1). Die Erhebung von personenbezogenen
Verkehrs- und Metadaten, die nicht im Zusammenhang mit einer Individualkommunikation stehen, greift mangels
unmittelbaren Bezugs zu einer Telekommunikation im Sinne des Artikel 10 GG lediglich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen ein.
Die Verarbeitung von personenbezogenen und im Zusammenhang mit einer Individualkommunikation stehenden
Verkehrsdaten von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist grundsätzlich unzulässig. Ein Eingriff in deren Fernmeldegeheimnis findet
nicht statt. Dies ist durch geeignete Filtermechanismen sicherzustellen (vgl. auch entsprechende Erläuterungen zu
§ 19 Absatz 7).
Der Verweis auf § 19 Absatz 6 stellt klar, dass der Bundesnachrichtendienst Verkehrsdaten unter den Voraussetzungen des § 26 auch aus informationstechnischen Systemen eines ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendienstanbieters im Ausland, zu denen er sich mit technischen Mitteln auch ohne dessen Wissen Zugang
verschafft hat, erheben darf.
Zu Absatz 2
Auch bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten ist eine Kennzeichnung von Zweck und
Mittel der Datenerhebung erforderlich. Diese erfolgt jedoch – abweichend von der Parallelregelung in § 19 Absatz 10 – nicht bereits unmittelbar nach der Datenerhebung, sondern erst bei der manuellen Auswertung der Daten.
Dies ist der Tatsache geschuldet, dass bei der Erhebung der Verkehrs- und sonstigen Metadaten eine Zuordnung
der erhobenen Daten zu einem Erhebungszweck nicht möglich ist, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist,
welchem konkreten Thema die Daten zuzuordnen sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 verbietet die Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten deutscher Staatsangehöriger,
inländischer juristischer Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltender Personen. Satz 2 regelt eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der Erhebung solcher personenbezogener Verkehrs- und sonstige Metadaten.
So wird dem Bundesnachrichtendienst in Nummer 1 die Befugnis erteilt, solche Verkehrsdaten dieser Personengruppe zu erheben und weiterzuverarbeiten, die nicht dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 GG
unterfallen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Verkehrsdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem
Kommunikationsvorgang der vorgenannten Personengruppe anfallen, sondern als bloße Maschine-zu-MaschineKommunikation einzustufen sind. Solche Daten unterfallen nach herrschender Auffassung in der Literatur nicht
dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Dieses schützt nur individuelle Kommunikationen von natürlichen Personen und nicht durch deren Endgeräte aus technischen Gründen und ohne unmittelbares Zutun des Nutzers automatisiert ausgelöste Kommunikationen mit anderen Geräten. In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird eine weitere
Ausnahme vom Verbot der Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen geregelt. Die
Ausnahme betrifft Verkehrsdaten, sofern die zur Identifizierung geeigneten Daten der vorgenannten Personen
unverzüglich unkenntlich gemacht wurden. Jeder Telekommunikationsverkehr enthält Verkehrsdaten, die aus einzelnen Daten wie Teilnehmer- oder Anschlusskennungen beider Telekommunikationsteilnehmer, Zeitstempel und
technischen Parametern bestehen. Hier werden diejenigen Verkehrsdaten der Unkenntlichmachung unterworfen,
die eine Identifizierung von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ermöglichen. Verkehrsdaten enthalten darüber hinaus Daten, die eine solche

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