Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

§ 25 (Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung)
§ 25 regelt die Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Diese sind parallel zu dem Verfahren bei
Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz ausgestaltet. Die Regelung orientiert sich eng am bisherigen § 8.
Zu Absatz 1
Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder hieran mitwirken,
sind verpflichtet, an der Durchführung der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung mitzuwirken. Die hierfür
erforderlichen Mitwirkungspflichten werden in Absatz 1 bestimmt: Sie haben auf Anordnung des Bundeskanzleramtes Auskunft über die näheren Umstände der Telekommunikation zu erteilen. Sendungen sind dem Bundesnachrichtendienst auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen. Die Pflichten der
Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind im Näheren im Telekommunikationsgesetz und in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung geregelt.
Nach Absatz 1 sind auch solche Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die in Deutschland eine
Niederlassung haben oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringen. Mit
der Regelung erfolgt eine Klarstellung zum Anwendungsbereich in Bezug auf ausländische Unternehmen. Bereits
die bisherige Verpflichtungsregelung in § 8 enthält keine Beschränkung auf Unternehmen mit einer (Zweig-)
Niederlassung im Inland. Auch die inländische Leistungserbringung begründet die deutsche Jurisdiktion über den
Sachverhalt. Um ausländischen Unternehmen im Kundenverhältnis eine eindeutige Legitimationsgrundlage für
ihre Kooperation zu geben, wird das Marktortprinzip nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den notwendigen Inhalt der Anordnung gegenüber dem Verpflichteten. Die Anordnung muss danach das verpflichtete Unternehmen, die Dauer der Verpflichtung und die betroffene Telekommunikation bezeichnen. Die betroffene Telekommunikation ist so genau zu bezeichnen, dass die erforderlichen Mitwirkungshandlungen bestimmt sind. So sind beispielsweise gegenüber dem verpflichteten Unternehmen die von der Maßnahme erfassten Telekommunikationsnetze oder Teile hiervon eindeutig zu bezeichnen. Soweit lediglich Telekommunikation, die über einzelne Anschlusskennungen (Rufnummer, IP-Adresse etc.) vermittelt wird, aufgeklärt
werden soll, sind diese anzugeben. Die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung ergeben sich
aus der der Verpflichtung zugrundeliegenden Maßnahme im Sinne des § 19.
Zu Absatz 3
Die Regelung in Absatz 3 entspricht der Regelung im bisherigen § 8 Absatz 2. Verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten haben die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen zu treffen. Dazu gehört u. a., dass
die hiermit betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden müssen
und sie über die Mitteilungsverbote nach § 60 sowie die Folgen eines Verstoßes nach § 66 zu belehren sind.
Darüber hinaus sind alle Geheimschutzmaßnahmen nach der Verschlusssachenanweisung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung. Diese richtet sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 3.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt die Entschädigung der in Anspruch genommenen Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Die Kosten werden nicht pauschal erstattet, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten müssen durch die
Verpflichteten nachgewiesen werden und werden sodann ersetzt. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 18.
§ 26 (Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten)
Die Neuregelung der Verkehrsdatenverarbeitung in § 26 setzt die Kritik des Bundesverfassungsgerichts an der
bisherigen Regelung zur Verkehrsdatenverarbeitung in § 6 Absatz 6 um und enthält zudem in Umsetzung zweier

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