Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

Für die Löschung der personenbezogenen Daten gelten die in Satz 4 geregelten Protokollierungspflichten und in
die Satz 5 geregelte Zweckbindung. Die Löschprotokollierung dient der Nachvollziehbarkeit der Datenerhebung
aus (noch) nicht zu Zwecken der nachrichtendienstlichen Produktion genutzten Telekommunikationsnetzen.
Ausgenommen von diesen Löschfristen und Speicherdauern sind die entsprechenden Daten, solange der Bundesnachrichtendienst ihren Inhalt aus technischen Gründen nicht lesbar machen kann. Dies ist der Fall, wenn er Daten
zu bisher unbekannten Modulationsverfahren, Protokollen oder Verschlüsselungen erhebt. Aufgrund der heute
verwendeten komplizierten Techniken in der Telekommunikation ist es oft erst nach Jahren möglich, solche Verfahren, insbesondere neue Verschlüsselungsverfahren, zu lösen. Hierfür ist die Vorhaltung ausreichender Datenmengen über längere Zeiträume zwingend notwendig. Zur Analyse der Daten müssen auch die darin gegebenenfalls enthaltenen personenbezogenen Daten erhalten bleiben. Da die Inhalte der Daten nicht lesbar sind, sind auch
die darin etwaig enthaltenen personenbezogenen Daten nicht lesbar. Somit entsteht aus der längeren Speicherung
von 10 Jahren für die Betroffenen keine relevante datenschutzrechtliche Beschwer.
Lesbar können ausschließlich die Verkehrsdaten der Erfassung, zum Beispiel Sender und Empfänger, sein. Hier
treten regelmäßig IP-Adressen als mögliche personenbezogene Daten auf. Die Löschung dieser Verkehrsdaten
würde eine weitere Analyse zu Zwecken der Erarbeitung neuer Entschlüsselungsfähigkeiten jedoch unmöglich
machen, da auftragsrelevante Nutzer nicht erkannt werden könnten. Da es sich bei den hier in Rede stehenden
Daten lediglich um einzelne Verkehrsdaten der Betroffenen handelt und die Daten einer engen Zweckbindung
unterliegen, entsteht auch hier keine relevante datenschutzrechtliche Beschwer der Betroffenen.
Die 10-Jahresfrist orientiert sich an der Regelung in § 7, die vorsieht, dass die Frist zur Prüfung der weiterhin
gegebenen Erforderlichkeit der Daten für die Aufgabenerfüllung 10 Jahre beträgt. Im Gegensatz zur vorgenannten
Prüffrist werden die nicht lesbaren Daten allerdings in jedem Fall nach Ablauf der 10 Jahre gelöscht.
Sobald der Bundesnachrichtendienst die Daten lesbar machen kann, gelten dieselben Fristen für Speicherung,
Löschung und Protokollierung wie für personenbezogene lesbare Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung
erhoben wurden. Das heißt, die Daten sind nach zwei bzw. vier Wochen zu löschen. Die durch die Analyse gewonnenen Erkenntnisse – Sachinformationen zu den verwendeten Protokollen oder Verschlüsselungsverfahren –
darf der Bundesnachrichtendienst für seine weitere Arbeit nutzen, die konkreten Inhalte der erhobenen Daten nur
unter den Voraussetzungen des Absatz 7.
Zu Absatz 7
Absatz 7 ermöglicht ausnahmsweise eine zweckändernde Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung erhoben wurden.
Nummer 1
Nummer 1 erlaubt eine zweckändernde Verarbeitung von Daten für den Fall, dass tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass hierdurch eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für die
Sicherheit Deutschlands oder die Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages besteht.
Nummer 2
Als einziger mit der zivilen und militärischen Aufklärung beauftragter Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Bundesnachrichtendienst auch die Funktion eines militärischen Auslandsnachrichtendienstes. Als solcher arbeitet er in vielfältiger Weise sehr eng mit der Bundeswehr zusammen und muss
erhobene Erkenntnisse, einschließlich personenbezogener Daten, effektiv und ohne Verzögerung an die entsprechend besonders ermächtigten Stellen der Bundeswehr bzw. zur dortigen Auswertung übermitteln können, um
seiner Warn-, Schutz-, Informations- und Einsatzunterstützungsfunktion in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung
der Bundeswehr gerecht zu werden. Häufig ist hierfür, insbesondere mit Blick auf die sog. Force Protection, also
dem Schutz der Soldatinnen und Soldaten im Ausland, eine automatisierte Datenübermittlung an die Bundeswehr
erforderlich. Nummer 2 gestattet dem Bundesnachrichtendienst daher die automatisierte Übermittlung von Daten
an die Bundeswehr. Die Übermittlung umfasst sowohl Inhalts- als auch Verkehrs- und sonstige Metadaten, darf
jedoch ausschließlich zu den dort genannten Zwecken erfolgen. Vergleichbar mit den Regelungen in § 12 sowie
§ 29 Absatz 5 stellt auch die Regelung in Nummer 2 einen Baustein der privilegierten Zusammenarbeit zwischen

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