Drucksache 19/26103
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
prüft: Zum einen wird der Datenstrom genutzt, um geeignete neue Suchbegriffe für strategische Aufklärungsmaßnahmen zu generieren. Durch die Sichtung des Datenstroms können zum Beispiel neue Kommunikationsmittel
erkannt werden, die zur Generierung neuer Suchbegriffe für strategische Aufklärungsmaßnahmen genutzt werden
können. Würden ausschließlich auf Basis von Suchbegriffen erhobene Daten durch den Bundesnachrichtendienst
betrachtet, würden dessen Datenerhebungsmöglichkeiten massiv eingeschränkt werden. Darüber hinaus wird im
Rahmen der Eignungsprüfung auch die Relevanz bekannter Suchbegriffe für strategische Aufklärungsmaßnahmen geprüft. Der Datenstrom kann zum anderen daraufhin geprüft werden, ob sich bestimmte Telekommunikationsnetze für strategische Aufklärungsmaßnahmen eignen. Für diese Zwecke werden im Rahmen der Eignungsprüfung auch personenbezogene Verkehrs- und sonstige Metadaten erhoben. In diesem Fall wird geprüft, ob sich
in diesen Daten befinden, die für strategische Aufklärungsmaßnahmen relevant sind. Wenn dies bereits bekannt
ist, muss keine Eignungsprüfung erfolgen. Die Telekommunikationsnetze können in diesem Fall auch unmittelbar
auf Grundlage des § 19 unter den dort genannten Voraussetzungen genutzt werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt fest, zu welchen Zwecken die Eignungsprüfung erfolgen darf: Bei der Eignungsprüfung dürfen aus
Telekommunikationsnetzen ohne Einsatz von Suchbegriffen Daten erhoben werden, um geeignete Suchbegriffe
oder geeignete Telekommunikationsnetze für strategische Aufklärungsmaßnahmen zu bestimmen. Die Regelung
entspricht weitgehend der Regelung im bisherigen § 12 Absatz 1. Eine Eignungsprüfung zur Bestimmung neuer
Suchbegriffe ist auf unterschiedliche Weisen möglich: Sie kann zum einen mittels Daten erfolgen, die aus Telekommunikationsnetzen erhoben wurden, die bereits für die strategische Auslands-Fernmeldeaufklärungsmaßnahme genutzt werden. Sie kann aber auch mittels Daten erfolgen, die aus Telekommunikationsnetzen erhoben
werden, die ihrerseits im Rahmen der Eigenungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 erhoben wurden.
Zu Absatz 2
Voraussetzung für die Durchführung der Eignungsprüfung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass in dem jeweiligen Telekommunikationsnetz Daten übertragen werden, die für die Durchführung strategischer
Aufklärungsmaßnahmen relevant sind.
Zu Absatz 3
Die Eignungsprüfung zur Bestimmung geeigneter Telekommunikationsnetze nach Absatz 1 Nummer 1 muss
durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine durch sie oder ihn
bestimmte Vertretung angeordnet werden. Die Anordnung muss sich nicht auf einzelne Telekommunikationsnetze
beziehen, die im Rahmen der Eignungsprüfung betrachtet werden, sondern kann auf übergeordneter Ebene erfolgen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Möglichkeit der Verpflichtung von Anbietern von Telekommunikationsdiensten zur Datenausleitung auch im Rahmen der Eignungsprüfung und orientiert sich an der Regelung im bisherigen § 12 Absatz 2
Satz 3.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die Zweckbindung für die erhobenen personenbezogenen Daten. Eine anderweitige Nutzung als
in Absatz 1 benannt, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Kernbereichsschutz wird durch einen Verweis auf
eine Regelung im BSI-Gesetz sichergestellt. Danach gilt auch für Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung
erhoben wurden, § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 BSI-Gesetz entsprechend. Eine Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten ist im Rahmen der Eignungsprüfung zulässig. Die Speicherdauer wird in Absatz 6 geregelt. Die
Auswertung der erhobenen Daten hat unverzüglich zu erfolgen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 legt die Speicherdauer für personenbezogene Daten fest, die im Rahmen der Eignungsprüfung erhoben
wurden. Soweit die personenbezogenen Daten für die Bestimmung geeigneter Suchbegriffe ausgewertet werden
sollen, dürfen diese für die Dauer von zwei Wochen gespeichert werden. Dienen die personenbezogenen Daten
der Bestimmung geeigneter Telekommunikationsnetze, darf die Speicherung für höchstens vier Wochen erfolgen.