Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/26103
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält eine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen durch den Unabhängigen Kontrollrat vor deren Vollzug. Die Möglichkeit des Vollzugs der
Anordnung nach vorläufiger Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates ist
vorgesehen, wenn die Gefahr besteht, dass das Ziel der strategischen Aufklärungsmaßnahme durch die Verzögerung aufgrund des zusätzlichen Verfahrens ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Um der Bundesregierung beispielsweise bei Entführungsfällen im Ausland, bei denen Kommunikation erhoben werden soll, die
nicht dem Artikel 10-Gesetz unterfällt, oder in anderen Ausnahmesituationen unverzüglich Informationen über
neue krisenhafte Entwicklungen zur Verfügung stellen zu können, müssen die strategischen Aufklärungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes kurzfristig angepasst werden können. Sofern eine Anordnung nach vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates vollzogen wurde, im
Anschluss jedoch durch den Unabhängigen Kontrollrat für rechtswidrig erklärt wird, sind die aufgrund der Anordnung bereits erhobenen personenbezogenen Daten im Bundesnachrichtendienst unverzüglich zu löschen.
Zu Absatz 5
Die gezielte Erhebung von Zielen bedarf in den in Absatz 5 genannten Fällen der Anordnung durch die Präsidentin
oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder eine durch sie oder ihn bestimmte Vertretung. Soweit
im Einzelfall gegen die betroffene Person bereits eine Beschränkungsanordnung nach dem Artikel 10-Gesetz vorliegt, bedarf die Erhebung von Kommunikationen dieser Person ohne Deutschlandbezug keiner separaten Anordnung nach dieser Vorschrift. Der Unabhängige Kontrollrat ist jedoch über entsprechende Anordnungen zu unterrichten. Der Unabhängige Kontrollrat kann in diesem Fall auch jederzeit stichprobenartige Kontrollen der auf
Basis der Anordnung erhobenen Auslandskommunikationen vornehmen.
Zu Absatz 6
Für Anordnungen nach Absatz 5 gilt das Schriftformerfordernis. Zu benennen sind die strategische Aufklärungsmaßnahme, in deren Rahmen die gezielte Datenerhebung erfolgt, (soweit bekannt), das Ziel der Datenerhebung,
die geplante Dauer der gezielten Datenerhebung sowie eine Begründung. Verlängerungen der Anordnungen sind
– auch mehrfach – zulässig, soweit das Ziel der Verwendung der Suchbegriffe weiterhin besteht. Mehrere Telekommunikationsteilnehmer, die hinsichtlich des gleichen Sachverhaltes im Interesse des Bundesnachrichtendienstes stehen und zu denen eine gezielte Datenerhebung im Sinne des § 20 erfolgen soll, sollen zusammengefasst mit Bezug zum jeweiligen Sachverhalt angeordnet werden.
Zu Absatz 7
Der Unabhängige Kontrollrat prüft alle Anordnungen nach Absatz 5 vor deren Vollzug. Suchbegriffe, die nicht
§ 20 oder § 21 unterfallen und damit nicht auf Grundlage einer Anordnung zur gezielten Datenerhebung verwendet werden, kann der Unabhängige Kontrollrat jederzeit stichprobenartig überprüfen. Bei dieser Prüfung kann der
Unabhängige Kontrollrat beispielsweise eine Erläuterung zu ausgewählten Suchbegriffen verlangen. Die Möglichkeit des Vollzugs der Anordnung nach vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des
Unabhängigen Kontrollrates ist vorgesehen, wenn die Gefahr besteht, dass das Ziel der Verwendung der Suchbegriffe durch die Verzögerung aufgrund des zusätzlichen Verfahrens ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert
wird. Sofern eine Anordnung nach vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates vollzogen und im Anschluss durch den Unabhängigen Kontrollrat für rechtswidrig erklärt
wird, sind die aufgrund der Anordnung bereits erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.
Zu Absatz 8
Der Bundesnachrichtendienst ist verpflichtet, das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über entsprechende Anordnungen zu unterrichten. Eine ähnliche Regelung ist im bisherigen § 9 Absatz 2 Satz 2 enthalten.
§ 24 (Eignungsprüfung)
Im Rahmen der Eignungsprüfung werden personenbezogene Inhaltsdaten durch den Bundesnachrichtendienst abweichend von § 19 Absatz 5 ohne vorherigen Einsatz von Suchbegriffen erhoben und auf zwei Kriterien hin ge-