Drucksache 19/26103
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
vorliegen, dass durch ihre Nutzung ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
erlangt würden.
Für die Datenerhebung und den Einsatz von Suchbegriffen im Bereich der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung sind weitere, über das Verbot der gezielten Kernbereichserfassung hinausgehende, gesetzliche Vorkehrungen nicht geboten. Da sich aus den Suchbegriffen als solchen in der Regel nicht erkennen lässt, dass mit entsprechender Wahrscheinlichkeit kernbereichsrelevante Kommunikation erfasst wird, bedarf es keiner spezifischen Regelungen, die darauf gerichtet sind, kernbereichsrelevante Suchbegriffe im Vorfeld auszusondern. Dies
lässt unberührt, dass, soweit der Einsatz von Suchbegriffen erkennbar eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der
Erfassung kernbereichsrelevanter Kommunikation birgt, diese nach Möglichkeit informationstechnisch schon im
Vorfeld von der Erhebung ausgeschlossen werden müssen (vgl. BVerfG, a. a. O., Randnummer 206).
Zu Absatz 2
Kommt es trotz Absatz 1 zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten, schreibt Absatz 2 ein umfassendes Verwertungsverbot, ein unverzügliches Löschungsgebot sowie eine entsprechende Pflicht zur Protokollierung der Löschung vor.
Zu Absatz 3
Auf der Ebene der händischen Datenauswertung ist gesetzlich sicherzustellen, dass die weitere Auswertung unverzüglich unterbrochen werden muss, wenn erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung eindringt. Schon bei Zweifeln darf ihre Fortsetzung – vorbehaltlich von Regelungen für
Eilfälle – nur in Form von Aufzeichnungen erlaubt werden, die vor ihrer Auswertung von einer unabhängigen
Stelle zu sichten sind. Dabei ist klarzustellen, dass Erkenntnisse aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich nicht
verwertet werden dürfen und unverzüglich zu löschen sind. Dies ist zu protokollieren und die Löschungsprotokolle müssen zur Gewährleistung einer datenschutzrechtlichen Kontrolle hinreichend lange aufbewahrt werden
(vgl. BVerfG, a. a. O., Randnummer 200 bis 207).
Absatz 3 enthält vor diesem Hintergrund eine Regelung für Fälle, in denen Zweifel bestehen, ob die erhobenen
Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind und die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist. Der Bundesnachrichtendienst hat die relevanten Daten in diesen Fällen dem Unabhängigen Kontrollrat
vorzulegen, der die Rechtmäßigkeit der Weiterverarbeitung prüft. Stellt dieser fest, dass die Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, gilt ein umfassendes Verwertungsverbot, ein unverzügliches
Löschungsgebot sowie eine entsprechende Pflicht zur Protokollierung der Löschung.
§ 23 (Anordnung)
Zu Absatz 1
Die Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder eine durch sie oder ihn bestimmte Vertretung anzuordnen. Die Präsidentin oder der
Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann mithin die Antragsbefugnis auch dauerhaft auf einen von ihr oder
ihm bestimmte Vertreterin oder Vertreter delegieren. Verlängerungen der Anordnungen sind – auch mehrfach –
zulässig, soweit das Ziel der strategischen Aufklärungsmaßnahme weiterhin besteht.
Zu Absatz 2
Für Anordnungen nach Absatz 1 gilt das Schriftformerfordernis. Zu benennen sind der Aufklärungszweck, das
Aufklärungsthema, der geografische Fokus der Aufklärungsmaßnahme, deren Dauer sowie eine Begründung mit
Erläuterungen zu den Hintergründen und den angestrebten Zielen der strategischen Aufklärungsmaßnahme.
Zu Absatz 3
In der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen zum Zweck der Gefahrenfrüherkennung ist über die
in Absatz 2 genannten Angaben die Art der Gefahr im Sinne des § 19 Absatz 4 zu benennen.