Drucksache 19/26103
– 68 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
munikation derart erfolgt, dass ein im Inland ansässiges Telekommunikationsunternehmen unmittelbar die Ausleitung der Telekommunikation des Betroffenen anhand einzelner Suchbegriffe für den Bundesnachrichtendienst
durchführt. So kann die Umsetzung einer Maßnahme nach § 19 bei der besonderen Form der Nutzung von Suchbegriffen nach § 20 auch gerichtet sein auf die Ausleitung der Telekommunikation des Betroffenen durch ein
verpflichtetes Telekommunikationsunternehmen auf Grundlage einzelner Telekommunikationsmerkmale des Betroffenen. Hierbei wird dann durch das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen nicht übergreifend die
gesamte, durch das Unternehmen ermöglichte Telekommunikation bzw. die Gesamtheit seiner angebotenen
Dienste dem Bundesnachrichtendienst zugänglich gemacht, sondern lediglich – als Teilmenge – die Telekommunikation, die über eine als Suchbegriff verwendete Anschlusskennung übermittelt wird und dies auch nur in dem
Umfang, als sie über das jeweilige Telekommunikationsnetz geführt wird. Beispielsweise kann es bei der Früherkennung der Gefahr von internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen oder vergleichbar schädlich wirkenden auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von ITSystemen zur Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erforderlich, aber auch ausreichend sein, die über
einen in Deutschland ansässigen Serverbetreiber vermittelten Datenverkehre betreffend eine bestimmte IP-Adresse eines erkannten oder mutmaßlichen ausländischer Cyberangreifer aufzuklären. Hierbei genügt der Zugriff
auf die Datenverkehre, die über die erkannte IP-Adresse des Cyberangreifers geleitet werden. Es werden aber
gerade nicht alle Datenverkehre der jeweiligen Person erfasst.
§ 21 (Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen)
Zu Absatz 1
Gegenüber Berufs- und Personengruppen, deren Kommunikationsbeziehungen einen besonderen Schutz der Vertraulichkeit verlangen, ist zunächst deren gezielte Überwachung zu begrenzen. Die Nutzung von Suchbegriffen,
die zu einer gezielten Erfassung der Telekommunikationsanschlüsse solcher Personen führen, kann nicht schon
allein damit gerechtfertigt werden, dass hierdurch potentiell nachrichtendienstlich relevante Informationen erlangt
werden können. Insbesondere die journalistische Tätigkeit rechtfertigt nicht, Personen einem höheren Risiko der
Überwachung auszusetzen als andere Grundrechtsträger und sie wegen ihrer Kontakte und Recherchen zum Objekt der Informationsabschöpfung zur Verfolgung von Sicherheitsinteressen zu machen. Entsprechendes gilt für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. BVerfG, a. a. O., Randnummer 194) sowie für Geistliche.
Diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts trägt Absatz 1 Rechnung, indem er bestimmt, dass die Verwendung von Suchbegriffen zur gezielten Erhebung personenbezogener Daten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Journalistinnen und Journalisten sowie Geistlichen zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen, die dem
Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen, unzulässig ist. Die Bestimmung bezweckt somit im Hinblick auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Schutz der Vertraulichkeitsbeziehung zum Mandanten und der ihnen in dieser
Eigenschaft anvertrauten Informationen. Für Geistliche gilt Entsprechendes in Bezug auf das seelsorgliche Vertrauensverhältnis zu Gläubigen Im Hinblick auf Journalistinnen und Journalisten dient die Bestimmung dem
Schutz der Vertraulichkeitsbeziehung dieser Personen zu ihren Informanten sowie zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses. Der Schutz beschränkt sich auf Tätigkeiten, die dem Schutz des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 GG
unterfallen. Solche fehlen insbesondere bei als Journalisten getarnten Vertreterinnen oder Vertreter fremder Nachrichtendienste, da für diese bereits der persönliche Schutzbereich des Artikel 5 Absatz 1 GG nicht eröffnet ist.
Im Gegensatz zu Geistlichen und Rechtsanwälten ist der Begriff „Journalist“ nicht eindeutig an institutionelle
Zugehörigkeiten oder eine staatliche Zulassung gebunden. Nähere Vorgaben zur Bewertung durch den Bundesnachrichtendienst sind daher in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Kontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat unterliegt.
Zu Absatz 2
Die gezielte Aufklärung besonderer Vertraulichkeitsbeziehungen ist in Ausnahmefällen möglich, jedoch auch im
Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung an qualifizierte Eingriffsschwellen zu binden. Danach
ist die Verwendung von Suchbegriffen entgegen Absatz 1 möglich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten ist, sowie zur Verhinderung der in Absatz 2 beschriebenen schwersten Gefahren. Im
erstgenannten Fall entfällt die Schutzbedürftigkeit, da die betroffene Person insoweit keinen die Schutzbedürftigkeit der Vertraulichkeitsbeziehung begründenden Zweck verfolgt (Verstrickungsregelung). Die Entscheidung