Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
II.
– 125 –
Drucksache 19/26103
Im Einzelnen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 19. Mai 2020 festgestellt, dass
die nachrichtendienstliche Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland
auf der Grundlage des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) in seiner derzeitigen Fassung gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis und die Pressefreiheit verstößt. Dies betrifft sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten, als auch die
Übermittlung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse an andere Stellen sowie die Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten. Das BVerfG hat zugleich festgestellt, dass das
vor allem durch die technische Aufklärung betroffene Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Artikel 10 GG auch auf nichtdeutsche Staatsangehörige im Ausland Anwendung findet.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neufassung des
BNDG bis zum 31. Dezember 2021 gesetzt.
Durch die folgenden wesentlichen Maßnahmen sollen verfassungskonforme gesetzliche
Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung geschaffen werden:
Neuregelungen zur Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen
der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung.
Umsetzung gerichtlicher Maßgaben zur Aussonderung der Telekommunikationsdaten
von Deutschen und Inländern und zur Begrenzung des Volumens der zu erhebenden
Daten.
Regelungen zum Datenaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten.
Schaffung verfassungskonformer Rechtsgrundlagen zur Erhebung bzw. Weiterverarbeitung von Verkehrsdaten.
Regelungen zu Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland.
Einführung eines Unabhängigen Kontrollrates zur Rechtskontrolle der technischen Aufklärung des BND, der im Hinblick auf die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung
seine Tätigkeit in gerichtsähnlicher Weise ausübt und den Prozess der strategischen
Ausland-Fernmeldeaufklärung eigeninitiativ und stichprobenartig im Rahmen der administrativen Kontrolle einsehen und prüfen kann.
II.1.
Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Verwaltung (Bund)
Mit der Umsetzung des Gesetzes entsteht Erfüllungsaufwand für den einzurichtenden Unabhängigen Kontrollrat sowie beim Bundesnachrichtendienst.
Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat
Der Unabhängige Kontrollrat hat zwei Bestandteile:
1.
Gerichtsähnliches Kontrollorgan: Prüft ex ante und mit abschließender Entscheidungsbefugnis die wesentlichen Verfahrensschritte (u. a. Rechtmäßigkeit der Anordnung strategischer Aufklärungsmaßnahmen) der strategischen Fernmeldeaufklärung durch den
BND.