Drucksache 19/26103

– 124 –

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Anlage 2

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Mai 2020 (1 BvR 2835/17) (NKR-Nr. 5500, BKAmt)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.

I.

Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand:

rund 125 Mio. Euro

Einmaliger Erfüllungsaufwand:

rund 403 Mio. Euro

Evaluierung

Eine fortlaufende Evaluierung der Vorgaben zur technischen
Aufklärung erfolgt auf Grundlage von § 58 des Gesetzentwurfes.
Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit und
übermittelt diesen dem Parlamentarischen Kontrollgremium.
Ziel:

Sicherstellung effektiver Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.

Kriterien/Indikatoren:

u. a.: Auskömmlichkeit der personellen und sächlichen Mittel
zur Ausübung der Kontrolltätigkeit; Beanstandungen sowie Akzeptanz der Vorgaben des administrativen Kontrollorgans (z. B.
die Häufigkeit der Anrufung der gerichtlichen Kontrolle durch
das administrative Kontrollorgan).

Datengrundlage:

Daten des Unabhängigen Kontrollrates.

Der Nationale Normenkontrollrat erkennt die Einschränkungen bei der Ermittlung und Darstellung
von Folgekosten, die zur Wahrung von Geheimschutzinteressen unerlässlich sind, grundsätzlich an.
Er erhebt daher keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden
Regelungsentwurf.

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