Drucksache 19/26103
– 122 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Absatz 4 Satz 4 und 5 normiert Speicher- und Prüfvorgaben parallel zu § 26 Absatz 5 in Verbindung mit § 27
BNDG-E, soweit angesichts der sogenannten Verhashung und der daraus folgenden fehlenden Identifizierbarkeit
eine gleiche Interessenlage vorliegt.
Die hiermit vorgenommene Änderung des § 6 bezweckt keine Änderung der geltenden Rechtslage. Das heißt,
dass die Verarbeitung der auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 erhobenen Verkehrsdaten für die Zwecke des § 5
Absatz 1 Satz 3 unberührt bleibt.
Zu Absatz 5
Voraussetzung für Absatz 5 wie für Absatz 4 ist, dass die Daten auf den nach § 5 Absatz 1 angeordneten Übertragungswegen erhoben wurden. Absatz 4 regelt die Weiterverarbeitung von verhashten Verkehrsdaten, welche
auf nach § 5 Absatz 1 Satz 1 angeordneten Übertragungswegen erhoben wurden und bei der für keinen der beiden
Kommunikationsteilnehmer eine Beschränkungsanordnung vorliegt. Da keine Beschränkungsanordnung vorliegt,
darf die Weiterverarbeitung nur nach der sogenannten Verhashung erfolgen. Absatz 5 dagegen bildet die Rechtsgrundlage für die Weiterverarbeitung der Verkehrsdaten im Rahmen einer Zweckerweiterung, ohne dass die Identifizierung der Teilnehmer bzw. Anschlussinhaber durch eine Verhashung unmöglich gemacht wurde. Voraussetzung ist auch hier, dass die Daten auf den nach § 5 Absatz 1 Satz 1 angeordneten Übertragungswegen erhoben
wurden. Darüber hinaus muss die Datenerhebung auf der Grundlage eines angeordneten Suchbegriffs nach § 5
Absatz 2 erfolgt sein. Absatz 5 regelt also zusätzliche Nutzungsbefugnisse für Verkehrsdaten, die aufgrund von
Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 erhoben wurden.
In Satz 1 wird – wie in § 4a Absatz 3 – die Prüfpflicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten geregelt.
Eine weitere Zweckänderung ist – analog zu § 4a Absatz 1 – in Satz 1 Nummer 1 bis 2 sowie in Satz 2 geregelt
und nur unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzung zulässig. Zu der Zweckerweiterung wird insoweit auf
die Begründung zu § 4a sowie auf die Ausführungen zu § 26 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 BNDG-E verwiesen.
Für die Nutzung nach Nummer 1 gilt, dass der Bundesnachrichtendienst zur Weiterverarbeitung der Daten befugt
ist, um ausländische Personen zu erkennen, die einen Deutschlandbezug aufweisen und über die Informationen
erlangt werden können, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind. Es handelt
sich bei den Verkehrsdaten nach Absatz 5 um solche, bei denen ein nach dem G 10-Verfahren angeordneter Suchbegriff enthalten ist. Bei den genutzten Suchbegriffen handelt es sich häufig um Telekommunikationsmerkmale.
Dabei ist die Nutzung inländischer Telekommunikationsmerkmale unzulässig (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 3). Bei den
nach § 5 Absatz 1 erhobenen Daten handelt es sich daher in der Regel um Daten, bei denen ein Telekommunikationsteilnehmer bereits bekannt ist (der ausländische Anschluss, der bereits als Suchbegriff gesteuert wurde). Die
im Rahmen eines erhobenen Verkehrs kontaktierte Person im Inland ist hingegen in der Regel nicht bekannt. Bei
der Verkehrsdatenanalyse nach § 6 Absatz 5 sollen daher relevante Personen auf Seiten der kontaktierten inländischen Anschlüsse erkannt werden. Die Suchbegriffe der inländischen Kontaktpersonen können dann u. a. – bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – genutzt werden, um Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 zu
beantragen. Für die strategische Fernmeldeaufklärung können die inländischen Verkehrsdaten nicht genutzt werden (vergleiche § 5 Absatz 2 Satz 3).
Zu Absatz 6
Interne und externe verfahrenstechnische Kontrollmechanismen sollen sicherstellen, dass die Zweckbindungen
des Absatzes 5 in der Praxis des Bundesnachrichtendienstes stets eingehalten werden und entsprechen weitgehend
der Regelung in § 4a Absatz 3.
Zu Nummer 4 (§ 8 Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland)
Zu Absatz 4 Satz 4
Mit Absatz 4 Satz 4 wird die Zweckänderung auch für die strategische Fernmeldeaufklärung bei Gefahren für
Leib oder Leben einer Person im Ausland geregelt. Auf die Ausführungen zu § 6 Absatz 5 wird verwiesen.
Zu Absatz 5
In diesem Absatz wird der Verweis auf das BND-Gesetz redaktionell neu angepasst.