Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
– 121 –
Drucksache 19/26103
Zu Absatz 2
Die gespeicherten Verkehrsdaten sind innerhalb von drei Monaten nach Erhebung daraufhin zu prüfen, ob die
weitere Nutzung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Die besonders kurzen Fristen in Satz 1
und 2 korrespondieren mit der besonderen Zweckerweiterung der Weiterverarbeitung in § 4a Absatz 1 und synchronisieren zugleich den Bearbeitungsprozess aus verwaltungspraktischen Erwägungen mit der entsprechenden
Regelung in § 6 Absatz 5, die ihrerseits der besonderen Sensitivität des Informationsaufkommens aus einem strategischen Aufklärungsansatz (der nicht an einen Individualverdacht anknüpft) Rechnung trägt. Wird im Rahmen
der Prüfung festgestellt, dass die Daten nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen. Wurde beispielsweise
festgestellt, dass der Kontaktpartner einer Person, gegen die eine Individualmaßnahme nach § 3 durchgeführt
wird, nachrichtendienstlich nicht relevant ist, sind die entsprechenden Daten zu löschen. Beispiel: Eine deutsche
Staatsangehörige, die der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland verdächtig ist und zu
der deshalb eine Beschränkungsmaßnahme nach § 3 angeordnet war, wendet sich von der Vereinigung ab und
offenbart im Rahmen anschließender Vernehmungen glaubhaft, dass sie während ihres Aufenthaltes im Ausland
in der terroristischen Vereinigung u. a. intensiv mit ihrer Schwester in Deutschland zu rein familiären Angelegenheiten kommuniziert hat. Die nachrichtendienstliche Relevanz der zu diesen Kommunikationen vorliegenden Verkehrsdatenerfassungen ist nicht mehr gegeben. Nach einer weiteren Prüfung nach sechs Monaten sind die Daten
zu löschen, es sei denn, es wurde im jeweiligen Einzelfall festgestellt, dass die weitere Speicherung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist.
Zu Absatz 3
Interne und externe verfahrenstechnische Kontrollmechanismen sollen sicherstellen, dass die Zweckbindungen
des § 4a in der Praxis des Bundesnachrichtendienstes stets eingehalten werden. Die interne Kontrolle erfolgt durch
eine hierzu beauftragte Mitarbeiterin oder einen hierzu beauftragten Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes
mit der Befähigung zum Richteramt. Ergibt die Prüfung eine unzulässige Nutzung, greifen Lösch- und Protokollierungspflichten (Satz 2 und 3).
Die externe Kontrolle erfolgt durch die G 10-Kommission. Die G 10-Kommission hat dabei ein umfassendes
Prüfrecht, siehe § 15 Absatz 5. Eine Möglichkeit für die G 10-Kommission, ihr Prüfrecht auszuüben, ist beispielsweise die Durchführung von Stichproben zur Einhaltung der Zweckbindung.
Zu Nummer 2 (§ 6 Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Zweckbindung)
§ 6 regelt die Erhebung und Weiterverarbeitung von unkenntlich gemachten Verkehrsdaten (sogenannte verhashten Verkehrsdaten), die auf den nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 4 angeordneten Strecken
erhoben wurden. Die unverhashte Nutzung von Verkehrsdaten, die im Rahmen von angeordneten G 10-Maßnahmen erhoben wurden, wird in Absatz 5 geregelt.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 erfolgt eine Anpassung der Formulierung in Satz 4 zur Zweckbindung der Protokolldaten an die Parallelregelung in § 26 Absatz 3 Satz 4 BNDG-E. Auf die dortigen Aussagen wird verwiesen.
Zu Absatz 3 Satz 5
In Absatz 3 erfolgt ebenfalls eine Anpassung der Formulierung zur Zweckbindung der Protokolldaten an die Parallelregelung in § 26 Absatz 3 Satz 4 BNDG-E. Auf die dortigen Aussagen wird verwiesen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Weiterverarbeitung von Verkehrsdaten, welche auf nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 10 Absatz 4 angeordneten Übertragungswegen erhoben wurden. Die in Absatz 4 Satz 1 und 2 vorgesehene
unverzügliche Unkenntlichmachung der Verkehrsdaten wird in gleicher Weise wie in dem in § 26 Absatz 3 Satz 4
Nummer 2 BNDG-E vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 verwiesen. Da die den Daten zuzuordnende Person aufgrund der sogenannten Verhashung nicht identifizierbar ist, ist die in § 12 Absatz 2 für Beschränkungen nach § 5 grundsätzlich vorgesehene Mitteilung an Betroffene
in diesen Fällen schon aus tatsächlichen Gründen unmöglich.