Drucksache 19/26103

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

den Zwecken nach § 3 auch für Zwecke nach § 5 (strategische Fernmeldeaufklärung zur Erkennung und Begegnung bestimmter Gefahren) und § 8 (Gefahr für Leib und Leben) genutzt werden. Daten, die nach § 5 erhoben
wurden, dürfen demnach nur zu Zwecken nach § 8 sowie § 5 genutzt werden und Daten, die nach § 8 erhoben
wurden, dürfen nur zu diesen Zwecken genutzt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Nutzung der Daten nur
zu einem Zweck erfolgen darf, zu dem sie auch hätten erhoben werden können.
So ist die Nutzung von Verkehrsdaten nach Satz 2, die aufgrund einer Beschränkungsmaßnahme nach § 3 Absatz 1 erlangt wurden, auch zu den in den §§ 5 Absatz 1, 8 Absatz 1 genannten Zwecken zulässig (§ 6 Absatz 5
Satz 2 Nummer 1), da § 3 die strengsten Voraussetzungen normiert:
Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 knüpfen an das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte der Planung oder Begehung bestimmter Straftaten an; es handelt sich hierbei vor allem um Straftaten aus dem Bereich der Staatsschutz- und Kapitaldelikte, die Aufklärungsmaßnahme richtet sich hier gegen individuelles Handeln des Betroffenen. Eine Beschränkungsmaßnahme nach § 5 erfordert dagegen zwar einen Gefahrenverdacht, jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine konkrete Straftat. Außerdem darf sich eine Maßnahme nach § 5 nicht gezielt
gegen Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, richten (§ 5 Absatz 2
Satz 3). Die in § 5 Absatz 1 genannten Gefahren stellen erhebliche Bedrohungen für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für Freiheit, Leib und Leben ihrer Bürger dar, die die Durchführung strategischer Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 legitimieren können. Gerade aufgrund der herausragenden Bedeutung der Erkennung und Begegnung solcher Gefahren erlaubt § 5 die Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten
aus der Kommunikation von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder von sich im
Bundesgebiet aufhaltenden Personen, auch wenn bei diesen vorher noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für
eine Relevanz zur Erkennung und Begegnung dieser Gefahren vorgelegen haben. Die Nutzung von Verkehrsdaten
aus Kommunikationen von Personen, gegen die eine Individualbeschränkungsmaßnahme nach § 3 vorliegt, zur
Erstellung von Verkehrsdatenanalysen ist vor diesem Hintergrund als legitime Zweckänderung zulässig.
Die strategischen Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 1 dienen dem Zweck, eine im Einzelfall bestehende
Gefahr für Leib und Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen ihr zu begegnen, wenn dadurch
Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind. Im Falle einer Maßnahme
nach § 8 Absatz 1 besteht somit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer Person, der es zu begegnen gilt.
Es bedarf hier zwar einer konkreten Gefahrenlage. Diese ist jedoch inhaltlich stark begrenzt auf eine bestehende
Gefahr für Leib und Leben einer Person. Die Nutzung von Verkehrsdaten aus Kommunikationen von Personen,
gegen die eine Individualbeschränkungsmaßnahme nach § 3 vorliegt, zur Erstellung von Verkehrsdatenanalysen
ist vor diesem Hintergrund als legitime Zweckänderung zulässig.
Für die Zulässigkeit einer Nutzung von Verkehrsdaten, die aufgrund einer Beschränkungsmaßnahme nach § 5
erlangt wurden, auch zu den in § 8 Absatz 1 genannten Zwecken, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Zulässig wäre demnach beispielsweise die Nutzung von nicht unkenntlich gemachten, d. h. unverhashten, Verkehrsdaten, die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zum Zweck der Erkennung und Begegnung der Gefahr der
Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
erhoben wurden, für eine Verkehrsdatenanalyse im Kontext der Entführung einer Person im Ausland z. B. durch
eine terroristische Gruppierung.
Unzulässig wäre hingegen beispielsweise die Nutzung von Verkehrsdaten aus einer Beschränkungsmaßnahme
nach § 5 Absatz 1 für eine Verkehrsdatenanalyse, die ihrerseits nicht der Erkennung und Begegnung einer Gefahr
nach § 5 Absatz 1 oder der Erkennung und Begegnung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben einer Person
dient (§ 8 Absatz 1), sondern zur Aufklärung eines der in § 3 Absatz 1 genannten Sachverhalte. So dürfen beispielsweise Verkehrsdaten, die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zum Zweck der Erkennung und Begegnung
der Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland erhoben wurden, nicht für eine Verkehrsdatenanalyse im Rahmen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
zum Zweck der Aufklärung einer Straftat gegen die Sicherheit von in Deutschland stationierten Truppen der
NATO genutzt werden.
Die – in den Fällen des § 4a tatsächlich mögliche – Mitteilung an Betroffene richtet sich nach § 12.

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