Drucksache 19/26103

– 118 –

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Satz 1 und § 34 Absatz 8 Satz 1 vorgesehenen Kennzeichnung des Zwecks und des Mittels der Datenerhebung
erfordert umfangreiche Anpassungen an den Dateien des Bundesnachrichtendienstes. Der Bundesnachrichtendienst verarbeitet die Daten aus der technischen Aufklärung in einer großen Anzahl unterschiedlicher Dateien.
Diese müssen so verändert werden, dass sie die gesetzlich vorgesehenen Kennzeichnungen an jedem Einzeldatum
ermöglichen. Aufgrund des damit einhergehenden beträchtlichen Umstellungsaufwandes kann die Zweck- und
Mittelkennzeichnung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes absehbar nicht vollständig in allen betroffenen Dateien
technisch umgesetzt werden. Die Vorschrift erlaubt daher für einen Übergangszeitraum bis zur Schaffung der
technischen Voraussetzungen im Bundesnachrichtendienst ein Absehen von der Kennzeichnung in den betroffenen Dateien. Für die Weiterverarbeitung der Daten – insbesondere für die Übermittlung an Dritte – ist die Beachtung des Erhebungszwecks und -mittels dennoch notwendig. Der Bundesnachrichtendienst muss daher für die
nach Inkrafttreten des Gesetzes erhobenen Daten anderweitig, also ohne technische Kennzeichnung, nachvollziehen können, zu welchem Zweck und mit welchem Mittel diese Daten gewonnen wurden. Bei der Übergangsvorschrift in Satz 1 handelt es sich daher nur um einen zeitweisen Verzicht auf die formale Kennzeichnung. Die
materiellen Voraussetzungen zum Umgang mit den aus der technischen Aufklärung gewonnenen Daten, insbesondere die Einhaltung der Vorgaben der Übermittlungsvorschriften, bleiben hiervon unberührt. Etwas anderes
gilt nur für Daten, die im Rahmen der technischen Aufklärung gewonnen wurden und aus denen Einzelerkenntnisse in so genannte strukturierte Grundlagendatenbanken des Bundesnachrichtendienstes überführt werden. In
solchen Grundlagendatenbanken speichert der Bundesnachrichtendienst gezielt die mit unterschiedlichen nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnenen Grundlagendaten, zum Beispiel nachrichtendienstlich relevante Informationen zu auftragsrelevanten Personen wie ausländischen politischen Entscheidungsträgern in Krisenstaaten.
Bereits heute ist sichergestellt, dass die Herkunft der Information weitgehend nachvollziehbar ist. Zukünftig muss
gewährleistet sein, dass Erhebungszweck und -mittel einer Information, sowohl der betroffenen Person, als auch
jeder strukturierten Einzelinformation zu dieser Person (z. B. der politische Werdegang eines Entscheidungsträgers, Geburtsdatum, Wohnort) zugeordnet wird. Diese Anpassung bedarf aufwändiger technischer Vorarbeiten,
die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht umgesetzt werden können. Weiter müssen auch die organisatorischen
Abläufe angepasst, die zugehörigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschult und komplexe technische Einzelfragen geklärt werden. Würden die Daten bis zur Anpassung der Systeme nicht in die Grundlagendatenbanken
eingegeben, so würden empfindliche Wissenslücken entstehen, die nachträglich nicht zu kompensieren wären.
Satz 2 sieht daher vor, dass Informationen, die im Rahmen der technischen Aufklärung gewonnen und in strukturierte Grundlagendatenbanken des BND eingegeben wurden, dort nach den bisherigen Regelungen behandelt
werden dürfen. Dies betrifft die Übermittlung dieser Daten an externe in- und ausländische Stellen, da nur hier
die Kennzeichnung praktische Relevanz entfaltet. Der Anteil an Daten, die mit Mitteln der technischen Aufklärung beschafft und aus den strukturierten Grundlagendatenbanken übermittelt werden, ist gering. Denn im Regelfall erfolgt die Übermittlung der mit Mitteln der technischen Aufklärung erhobenen Daten nicht aus den Grundlagendatenbanken heraus, sondern unmittelbar. Zudem wird der Bundesnachrichtendienst die technische Anpassung der betroffenen Dateien an die geänderten gesetzlichen Vorgaben prioritär umsetzen. Dennoch soll, da es
sich um eine inhaltlich und zeitlich begrenzte Ausnahme von dem durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich festgelegten Gebot der Kopplung der erhobenen Daten an Aufklärungszweck und -mittel handelt, der
Fortschritt der Umsetzung durch das Parlament begleitet werden. Satz 3 sieht daher eine jährliche Berichtspflicht
des Bundeskanzleramtes gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu den Fortschritten bei der Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kennzeichnung des Erhebungszwecks und -mittels vor.
Zu Absatz 5
Die Neufassung bzw. Anpassung bestehender Absichtserklärungen mit ausländischen öffentlichen Stellen im
Rahmen von Kooperationen in der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ist stets mit erheblichem Verhandlungsaufwand mit dem Kooperationspartner verbunden. Daher werden für diese Anpassung der entsprechenden Erklärungen Übergangsfristen bis spätestens 31. Dezember 2024 gewährt. Die Übergangsfristen beziehen
sich ausschließlich auf die Absichtserklärungen. Die in diesem Gesetz statuierten, darüber hinaus gehenden materiellen Verpflichtungen im Rahmen der Kooperationen bleiben hiervon unberührt und werden vollumfänglich
erfüllt.

Select target paragraph3