Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

Zu Nummer 26 (§ 67 Bußgeldvorschriften)
Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 35 und ist abgesehen von Anpassungen der Verweisnormen unverändert.
Zu Nummer 27
§ 68 (Einschränkung von Grundrechten)
Das BVerfG hat in seinem Urteil klargestellt, dass das Zitiergebot auch dann zu beachten ist, wenn ein staatliches
Handeln gegenüber Ausländern im Ausland vorliegt (vgl. BVerfG, a. a. O., Randnummer 135). Durch die Einfügung dieser Norm wird dem Zitiergebot des Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG Rechnung getragen.
§ 69 (Übergangsvorschriften)
Da die Neufassung des BND-Gesetzes weitreichende neue Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich Anordnungen und Datenkennzeichnungen, auferlegt, bedarf es einer Übergangsvorschrift, die den Umgang mit Maßnahmen
regelt, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden sowie den Umgang mit personenbezogenen
Daten, die auf Grundlage des bisher geltenden Gesetzes erhoben wurden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 statuiert, dass die auf Grundlage des bisher geltenden BND-Gesetzes begonnenen Maßnahmen, die mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes Anordnungsvorbehalten sowie der Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unterliegen, für einen Übergangszeitraum fortgesetzt werden dürfen.
Hinsichtlich der neuen Anordnungspflichten besteht die Notwendigkeit, Übergangsfristen zu deren erstmaliger
Erwirkung nach Einrichtung des Unabhängigen Kontrollrates als Kontrollinstanz vorzusehen, da diese Maßnahmen auf Basis des bisher geltenden BND-Gesetzes nicht anordnungsbedürftig waren und die Anordnungen daher
erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erwirkt werden können. Die genannte Umsetzungsfrist bis Ende 2022 trägt
dem Umstand Rechnung, dass einerseits in diesem Zeitraum eine Vielzahl von Anordnungen erstmals erwirkt und
durch den neu geschaffenen Unabhängigen Kontrollrat geprüft werden muss und andererseits die Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts nach schnellstmöglicher Erreichung eines verfassungskonformen Zustands umgesetzt
werden muss.
Zu Absatz 2
Absatz 2 besagt, dass Daten, die auf Grundlage des bisherigen BND-Gesetzes erhoben und gespeichert wurden,
nach Maßgabe des bei der Erhebung und Speicherung geltenden Rechts weiterhin gespeichert werden dürfen.
Datenerhebungen nach Abschnitt 4 unterliegen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals einer Kennzeichnungspflicht (vgl. § 19 Absatz 10 und § 34 Absatz 8). Die Kennzeichnung kann regelmäßig nur für Daten, die nach
Einführung dieser Kennzeichnungspflicht erhoben wurden, umgesetzt werden. Soweit die Kennzeichnung im
Einzelfall auch bei Daten umgesetzt werden kann, die vor Einführung der Kennzeichnungspflicht erhoben wurden, bestimmt sich deren Speicherung nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Zu Absatz 3
Absatz 3 erklärt für Daten, die auf Grundlage des bisherigen BND-Gesetzes erhoben wurden, hinsichtlich der
Datenübermittlung § 24 des bisherigen BND-Gesetzes für anwendbar. Dies ist notwendig, da die Vorschriften zur
Datenübermittlung in diesem Gesetz neuerdings an Mittel und Zweck der Datenerhebung anknüpfen. Eine solche
Anknüpfung ist jedoch nur dann möglich, wenn eine Kennzeichnung der Daten anhand der der Datenerhebung
zugrunde liegenden Mittel und Zwecke erfolgt. Diese Kennzeichnung kann regelmäßig nur für Daten, die nach
Einführung der Kennzeichnungspflicht erhoben wurden, umgesetzt werden (vergleiche Ausführungen bei Absatz 2). Soweit die Kennzeichnung im Einzelfall auch bei zuvor erhobenen Daten durchführbar ist, bestimmt sich
deren Übermittlung nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird eine Übergangsregelung für die Kennzeichnung und Weiterverarbeitung der nach Abschnitt 4
erhobenen personenbezogenen Daten eingefügt. Eine vollständige technische Umsetzung der in § 19 Absatz 10

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