Drucksache 19/26103
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Darüber hinaus sind auch die dem Unabhängigen Kontrollrat zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen
Mitteln ein weiteres Indiz. Der Unabhängige Kontrollrat soll darstellen, inwieweit diese ausreichen oder gegebenenfalls für die Erfüllung der Aufgaben aufgestockt werden müssen. Schließlich sind auch negative und positive
Nebenfolgen, die Akzeptanz der Regelungen und beispielsweise die Häufigkeit der Anrufung der gerichtlichen
Kontrolle durch das administrative Kontrollorgan heranzuziehen. Darüber hinaus muss bewertet werden, inwieweit die verwendeten finanziellen Mittel in einem angemessenen Ausgleich zu den erzielten Ergebnissen stehen.
Dies muss nicht zwangsläufig eine rein monetäre Betrachtung sein.
Die Datengrundlage, welche eine solche Evaluation nach fünf Jahren ermöglicht, wird dabei erst durch das Unabhängige Kontrollorgan erhoben werden können und sich nach Aufnahme der Arbeit ergeben.
§ 62 (Dienstvorschriften)
§ 62 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 6 Absatz 7, mit der Änderung, dass die Kontrollzuständigkeit in
der Dienstvorschrift nicht mehr geregelt wird, da sie nun gesetzlich im Unterabschnitt 5 normiert ist und vom
Unabhängigen Kontrollrat wahrgenommen wird.
Zu Nummer 22 (§ 63 Unabhängige Datenschutzkontrolle)
Diese Norm entspricht unverändert dem bisherigen § 32.
Zu Nummer 23 (§ 64 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes)
Diese Norm entspricht weitgehend dem bisherigen § 32a. In der Nummer 2 wurde § 49 des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzt, der die Zweckänderung bei der Datenverarbeitung regelt. Der Verweis auf § 49 Satz 1 BDSG
soll es insbesondere ermöglichen, zum Zweck der Eigensicherung erhobene Daten (etwa Daten, die im Rahmen
der Zugangssicherung der Dienstgebäude des Bundesnachrichtendienstes erhoben wurden) u. a. für arbeitsrechtliche und disziplinarrechtliche Maßnahmen zu verwenden. In der bisherigen Version der Norm fehlt eine derartige
ausdrückliche Regelung der Zweckänderung, so dass dem Bundesnachrichtendienst eine zweckändernde Nutzung
von Daten – im Gegensatz zu anderen Behörden, denen eine solche zweckändernde Nutzung bei Einhaltung der
Vorgaben des § 49 BDSG gestattet ist – nicht möglich war. Diese Regelungslücke soll durch den Verweis auf
§ 49 BDSG geschlossen werden. Spezialregelungen zu Zweckänderungen, wie etwa in § 29 Absatz 5, sind vorrangig gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 49 BDSG anzuwenden und schränken damit den praktischen
Anwendungsbereich des § 49 BDSG ein.
Ferner wurde § 50 BDSG ergänzt, der die Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen
Zwecken regelt. Damit wird bezweckt, dass auch der Bundesnachrichtendienst Daten zu anderen Zwecken als zu
denjenigen, zu denen sie erhoben wurden, zu den vorgenannten Zwecken verwenden darf. § 50 BDSG soll insbesondere zur Anwendung gelangen, um die zur Ausführung des nachrichtendienstlichen Auftrags erforderliche
Forschungsleistung (etwa im Bereich der Entschlüsselung von Daten) auch bei solchen Daten rechtssicher durchführen zu können, die ursprünglich zu anderen Zwecken erhoben werden und bei denen sich die Notwendigkeit
einer wissenschaftlichen Analyse erst im Nachhinein ergeben hat. Auch die Forschung des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung als Teil der Hochschule des Bundes, das in den Bundesnachrichtendienst
integriert ist, benötigt zum Teil – innerhalb der datenschutzrechtlichen Grenzen – Zugriff auf die auftragsbezogenen Daten, um beispielsweise die Prognosefähigkeit des Bundesnachrichtendienstes durch Analysen zu überprüfen und zu verbessern. Weiterhin ist es auch aus datenschutzrechtlichen Gründen sinnvoll, ein Controlling der
Datenverarbeitung im BND auf- bzw. auszubauen. Auch für dieses Controlling ist eine statistische Verarbeitung
von Auftragsdaten erforderlich, so dass auch hier eine zweckändernde Nutzung der Daten erforderlich ist.
Zu Nummer 24 (§ 65 Berichtspflicht und Information der Öffentlichkeit)
Diese Norm orientiert sich am bisherigen § 33. Satz 1 wird aufgehoben, Satz 2 wird sprachlich angepasst. Das
Verhältnis von Satz 1 zu den Übermittlungsvorschriften wird durch einen entsprechenden Verweis klargestellt.
In der Folge wurde die Überschrift angepasst.
Zu Nummer 25 (§ 66 Strafvorschriften)
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 34 und ist abgesehen von der Anpassung der Verweisnorm unverändert.