Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

zentrale, integrative Aufgabe in der nachrichtendienstlichen Kontrolllandschaft. Die Regelung stellt zudem klar,
dass auch die Befugnisse der G 10-Kommission sowie der oder des Bundebeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit zur Kontrolle der Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes durch die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates unberührt bleiben.
Unterabschnitt 6 (Mitteilungen und Evaluierung)
Die Überschrift zum Unterabschnitt wurde neu eingefügt.
§ 59 (Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten)
Diese Norm entspricht dem Erfordernis der Gewährleistung von Transparenz bei der Datenverarbeitung.
Zu Absatz 1
Auch wenn das BVerfG in seinem Urteil klarstellt, dass eine Transparenzpflicht auch für Nachrichtendienste
besteht, erkennt es gleichzeitig an, dass die Geheimhaltung ein unverzichtbares Element einer funktionierenden
Auslandsaufklärung darstellt (BVerfG, a. a. O., Randnummer 266). Das Gericht führt aus, dass für Aktivitäten
des Bundesnachrichtendienstes, die unmittelbar in das Ausland hineinwirken oder dort vorgenommen werden, ein
elementares Interesse daran besteht, dass diese insgesamt unbemerkt bleiben, damit der Bundesnachrichtendienst
seine Aufgaben dauerhaft wahrnehmen kann. Zudem könnte eine solche Benachrichtigung im Einzelfall sogar
negative Auswirkungen für den Betroffenen haben, da er so der Aufmerksamkeit und dem Misstrauen der eigenen
Behörden oder gegebenenfalls Dritter ausgesetzt wird. (BVerfG, a. a. O., Randnummer 269). Absatz 1 stellt daher
klar, dass bei einer Datenerhebung von sich im Ausland befindlichen Ausländern keine Mitteilung an die betroffenen Personen ergeht.
Zu Absatz 2
Das BVerfG hat in seinem Urteil klargestellt, dass es bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen gegenüber Personen im Inland differenzierter Regelungen bedarf, die eine Benachrichtigung weitestgehend sicherstellen
(BVerfG, a. a. O., Randnummer 268). Dies ist dann von Bedeutung, wenn trotz der vorhandenen Filtermechanismen des § 19 Absatz 7 dennoch Kommunikation unter Beteiligung von Inländern oder Deutschen erst im Rahmen
einer manuellen Auswertung erkannt und aufgrund der Ausnahmeregelungen des § 19 Absatz 7 Satz 6 nicht unverzüglich gelöscht wird. Die betroffene Person ist dann zu informieren.
Diese Mitteilung an den Betroffenen stellt in rechtlicher Hinsicht den Regelfall dar. Nur wenn durch eine Mitteilung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde oder ein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder
eines Landes absehbar ist, darf sie ausnahmsweise zurückgestellt werden. Die weiteren Regularien zur Einbindung und Zustimmung der G 10-Kommission für eine weitere Zurückstellung der Mitteilung entsprechen den
Regularien des § 12 des Artikel 10-Gesetzes.
§ 60 (Mitteilungsverbote)
Diese Norm entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 17. Der Begriff Maßnahmen wird spezifiziert
zu Anordnungen und deren Umsetzungen. Sprachlich herausgestellt wird die Pflicht zur Verschwiegenheit. Verweisnormen werden angepasst.
§ 61 (Evaluierung)
Diese Pflicht zur Evaluierung entspricht dem Bedürfnis nach der Sicherstellung einer effektiven und umfassenden
Rechtskontrolle (BVerfG, a. a. O., Randnummer 299). Die Bedingungen der Aufklärungsmaßnahmen wie deren
Kontrolle können sich angesichts der Fortentwicklung der Technik schnell wandeln. Die Wirksamkeit der Kontrolle muss daher fortlaufend überprüft werden, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Gegenstand der
Evaluierung sind daher ausschließlich die §§ 40 bis 58. Die Evaluierung erfolgt durch den Unabhängigen Kontrollrat selbst durch einen Bericht. Das Bundeskanzleramt erhält vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu
diesem Bericht.
Kriterium, um die Effektivität der Kontrolle bewerten zu können, ist insbesondere die Praktikabilität der Regelungen, die in Hinblick auf den vermeidbaren Erfüllungsaufwand zu prüfen ist. Dazu gehört die Bündelung von
Aufgaben, ihre Verteilung und die administrativen Wege, beispielsweise hinsichtlich Beanstandungen nach § 52.

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